Drucksache - DS/0351/V  

 
 
Betreff: MyFest
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Keküllüoglu, FilizKeküllüoglu-Abdurazak, Filiz
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
14.06.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Warum bekommen Einzelhändler*innen, die nicht die Lizenz zum Ausschenken während des 1. Mai 2017, 6 Uhr bis zum 2. Mai 2017, 6 Uhr haben, ein Rundschreiben vom Ordnungsamt im April 2017, das pauschal an "Betreiber von Gaststätten und Verkaufsstellen im Bereich des 'MyFest' und seiner näheren Umgebung" adressiert ist (anstatt nur die persönlich anzuschreiben, die eine Lizenz zum Ausschenken für das MyFest haben) - ein Schreiben, das die Adressat*innen mit konkreten Informationen zum Verkauf von Glasflaschen und Getränkedosen und zum Ausschank von Getränken für diesen Zeitraum informiert?[1]

 

  1. Ist dem Ordnungsamt bekannt, dass einige Einzelhändler*innen (Spätis etc.), die keine Ausschank-Lizenz haben und nicht den Ausnahmetatbestand §§ 4 und 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz für den 1. Mai erfüllen, auf dieses Schreiben hin ihren Laden am 1. Mai geöffnet und entsprechend den Anweisungen auf dem Rundschreiben Getränke ausschließlich in Behältnissen aus Pappe oder Kunststoff verkauft haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass sie selbst die Adressat*innen des Schreibens sind und die genannten Verkaufsbedingungen als eine Ausnahmeregelung und somit als eine Erlaubnis verstanden wurden?

 

  1. Wird das Ordnungsamt bei diesen Ordnungsverfahren berücksichtigen, dass sein eigenes Rundschreiben vom April 2017 bei den Betroffenen für Missverständnis gesorgt und die Ordnungswidrigkeit erst begünstigt hat?

 

Nachfragen:

 

  1. Wie will das Ordnungsamt zukünftig vermeiden, dass es durch missverständliche Information Ordnungswidrigkeiten erst begünstigt?

 

  1. Bis wann hat das Ordnungsamt mit eigenen Mitarbeiter*innen im Bereich des MyFests und im angrenzenden Bereich zum Festgebiet kontrolliert?

 

 

 

Hinweise/Erläuterungen
 

Als Hintergrundinformation: U.a. war in einem ähnlichen Schreiben vom Ordnungsamt, datiert mit 1.3.2013, noch der folgende Zusatz aufgeführt worden: „5. Da der 1. Mai ein gesetzlicher Feiertag ist, müssen Verkaufsstellen, die nicht den Ausnahmetatbestand §§ 4 und 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz erfüllen, geschlossen bleiben. Ausnahmen hiervon werden keinem Fall erteilt!“ (sic!). Diese Sätze fehlen im Schreiben vom April 2017.

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Warum bekommen Einzelhändler*innen, die nicht die Lizenz zum Ausschenken während des 1. Mai 2017, 6 Uhr bis zum 2. Mai 2017, 6 Uhr haben, ein Rundschreiben vom Ordnungsamt im April 2017, das pauschal an "Betreiber von Gaststätten und Verkaufsstellen im Bereich des 'MyFest' und seiner näheren Umgebung" adressiert ist (anstatt nur die persönlich anzuschreiben, die eine Lizenz zum Ausschenken für das MyFest haben) - ein Schreiben, das die Adressat*innen mit konkreten Informationen zum Verkauf von Glasflaschen und Getränkedosen und zum Ausschank von Getränken für diesen Zeitraum informiert?

 

Bei dem im April 2017 gefertigten und verteilten Schreiben handelt es sich um ein Informationsschreiben ohne eigene unmittelbare rechtliche Wirkung. Es handelt sich um einen Service des Ordnungsamtes, der geleistet wird, da die eigentliche unmittelbar greifende Regelung, nämlich die Allgemeinverfügung zum Glasflaschen- und Getränkedosenverkaufsverbot, nicht zugestellt werden kann, sondern lediglich im Amtsblatt veröffentlicht wird und die Gefahr besteht, dass sich Adressaten darauf berufen können, keine Kenntnis davon erlangt zu haben.

 

Das Informationsschreiben wurde (seit Jahren) und wird vor Ort verteilt. Diejenigen, die die Verteilung vornehmen (in der Regel Polizeibeamtinnen/Polizeibeamte), wissen im Zweifel nicht, welche Betriebe den Ausnahmetatbestand §§ 4 und 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz erfüllen, sondern verteilen die Blätter ohne Differenzierung möglichst flächendeckend in dem Geltungsbereich der Allgemeinverfügung.

 

 

  1. Ist dem Ordnungsamt bekannt, dass einige Einzelhändler*innen (Spätis etc.), die keine Ausschank-Lizenz haben und nicht den Ausnahmetatbestand §§ 4 und 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz für den 1. Mai erfüllen, auf dieses Schreiben hin ihren Laden am 1. Mai geöffnet und entsprechend den Anweisungen auf dem Rundschreiben Getränke ausschließlich in Behältnissen aus Pappe oder Kunststoff verkauft haben, weil sie davon ausgegangen sind, dass sie selbst die Adressat*innen des Schreibens sind und die genannten Verkaufsbedingungen als eine Ausnahmeregelung und somit als eine Erlaubnis verstanden wurden?

 

Erfahrungsgemäß sind sich die Betreiberinnen und Betreiber solcher Einzelhandelsbetriebe, die keine Ausschank-Lizenz haben und auch die Ausnahmetatbestände nach dem Ladenöffnungsgesetz nicht erfüllen, sehr genau bewusst, dass der 1. Mai ein Feiertag ist und Läden an diesem Tag geschlossen bleiben müssen. Sie durchlaufen Schulungen bzw. erhalten diesbezügliche Informationen bei der IHK und anderen Institutionen. Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren regelmäßig speziell in den Wochen vor dem 1. Mai jeweils an Sonntagen durch Kräfte des LKA und des Ordnungsamtes Kontrollen durchgeführt und Verstöße geahndet, um gezielt zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes am 1. Mai selbst eingehalten werden. Betreffend den 1. Mai 2017 ist zwar bekannt, dass Vorgänge zu Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz existieren; in der Kürze der Zeit konnte jedoch nicht geprüft werden, ob sich die betroffenen Gewerbetreibenden etwa im Rahmen der Anhörung vor Erteilung entsprechender Bußgeldbescheide auf ein insoweit vermeintlich missverständliches Informationsschreiben berufen.

 

 

  1. Wird das Ordnungsamt bei diesen Ordnungsverfahren berücksichtigen, dass sein eigenes Rundschreiben vom April 2017 bei den Betroffenen für Missverständnis gesorgt und die Ordnungswidrigkeit erst begünstigt hat?

 

Die Bearbeiterinnen und Bearbeiter der Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ordnungsamt agieren nach Recht und Gesetz. Sie verfügen über die erforderliche Ausbildung zur Durchführung dieser Verfahren. Ihnen obliegen dabei Beurteilungsspielräume. Soweit sich aus Äerungen von Gewerbetreibenden etwa im Anhörungsstadium berechtigte Einwände ergeben, berücksichtigen sie diese, beispielweise auch bei der Zumessung eines Bußgeldes. Die Durchführung der Verfahren entziehen sich insoweit jeglicher Beeinflussung von außen.

 

 

Nachfragen:

 

  1. Wie will das Ordnungsamt zukünftig vermeiden, dass es durch missverständliche Information Ordnungswidrigkeiten erst begünstigt?

 

Im Rahmen der Auswertung der Abläufe rund um den 1. Mai wird auch der Inhalt und Wortlaut des Informationsschreibens eine Rolle spielen. Dabei kann und wird auch, vor dem Hintergrund dieser Anfrage und ggf. tatsächlich insoweit relevanter Ordnungswidrigkeitenvorgänge, die Wiederaufnahme des gestrichenen, klarstellenden Passus diskutiert und geprüft werden. Der Text dieses Informationsschreiben ist auf Wunsch etlicher Beteiligter in den letzten Jahren ausführlicher geworden, wobei gleichwohl gewährleistet bleiben soll, dass er in einem lesbaren Schriftgrad auf nur einer Seite dargestellt werden soll. Dieses Kriterium wird bei der Entscheidung über die Textfertigung auch künftig zu berücksichtigen sein.

 

  1. Bis wann hat das Ordnungsamt mit eigenen Mitarbeiter*innen im Bereich des MyFests und im angrenzenden Bereich zum Festgebiet kontrolliert?

 

Beschäftigte des Ordnungsamtes haben am 1. Mai 2017 bis ca. 17 Uhr Kontrollen des Glas- und Getränkedosenverkaufsverbotes und anderer gewerberechtlicher Vorgaben durchgeführt und waren mit Nacharbeiten teilweise bis 19 Uhr beschäftigt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Andy Hehmke

 


[1] Als Hintergrundinformation: U.a. war in einem ähnlichen Schreiben vom Ordnungsamt, datiert mit 1.3.2013, noch der folgende Zusatz aufgeführt worden: „5. Da der 1. Mai ein gesetzlicher Feiertag ist, müssen Verkaufsstellen, die nicht den Ausnahmetatbestand §§ 4 und 5 Berliner Ladenöffnungsgesetz erfüllen, geschlossen bleiben. Ausnahmen hiervon werden keinem Fall erteilt!“ (sic!). Diese Sätze fehlen im Schreiben vom April 2017.

 
 

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