Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken:
Drucksache - DS/0239/V
Ich frage das Bezirksamt
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Arbeit, Bürgerdienste, Gesundheit und Soziales
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zeichnet sich als Innenstadtbezirk durch eine hohe Dichte an Altbauten aus. Dazu kommen Bestandsbauten aus den letzten 40 Jahren, die über zum Teil sehr kleine Aufzüge verfügen, zu denen man allerdings oftmals nur über 3-6 Stufen gelangt. Somit sind diese Bestandsbauten nicht barrierefrei zugänglich.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an barrierefrei zugänglichem Wohnraum wesentlich größer ist als der jetzige Bestand.
Neben der Erreichbarkeit der Wohnhäuser und Wohnungen ist die sichere Möglichkeit zum Abstellen von Rollstühlen und Rollatoren für ältere Menschen von großer Wichtigkeit. Da Keller in den seltensten Fällen barrierefrei zugänglich sind, stellen diese keine Alternative dar.
In den vorhandenen Bauten sind oftmals keine Räume dafür vorgesehen und das Aufstellen von Boxen zur Aufbewahrung von Rollatoren, Rollstühlen und auch Kinderwagen wird von den im Bezirk ansässigen Wohnungsgesellschaften nicht praktiziert
Dem Bezirksamt sind dazu keine validen Erhebungen bekannt.
Entfällt. Siehe dazu Antwort Frage 2.
Nachfragen:
In allen derzeit festgelegten 8 sozialen Erhaltungsgebieten (sog. Milieuschutzgebieten) sowie den 2 Gebieten mit Aufstellungsbeschluss zur Untersuchung als mögliches zukünftiges soziales Erhaltungsgebiet finden Einzelfallprüfungen für einen nachträglichen Fahrstuhlan- oder –einbau statt.
Maßgeblich für die Prüfung geplanter Modernisierungsmaßnahmen in den sozialen Erhaltungsgebieten sind die sogenannte „Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungen in den Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB im Bezirk Friedrichhain-Kreuzberg“, Bekanntmachung vom 29.11.2016 (ABl. Nr. 55 vom 16.12.2016, S. 3474 bis 3479)“.
Die Versagung eines nachträglich Aufzuges kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn die Maßnahme besonders kostenaufwändig oder aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die in dem Erhaltungsgebiet vorhandene Wohnbevölkerung nach sich zieht. Sollte durch einen geplanten Einbau eines Aufzuges in ein Gebäude Grundrissänderungen in den Wohnungen erforderlich werden durch Wegfall von Wohnfläche, so erfolgt auch zumeist dann eine Ablehnung, da Grundrissveränderungen in den Bestandswohnungen im sozialen Erhaltungsgebiet im Regelfall nicht zulässig sind (siehe Prüfkriterien).
In der Regel wird im sozialen Erhaltungsgebiet mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer, einen geplanten Aufzugsanbau betreffend, ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. In diesem verpflichtet sich der Eigentümer, die für den Aufzug entstehenden Herstellungs- und Betriebskosten nur bei Zustimmung der derzeitigen jeweiligen Bestandsmieter auf diese umzulegen. Bei Zustandekommen des Vertrages ermöglicht das praktizierte Verfahren so dem Eigentümer, einen Aufzug anzubauen. In der Regel wird dann ein Aufzug mit Schlüssel- oder Zahlencodezugang angebaut. Die Bestandsmieter, auch ältere und mobilitätseingeschränkte Bewohner, haben die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, ob sie den Aufzug nutzen möchten. Bei einem Anbau eines Aufzuges an einen Altbau, meist hofseitig am Treppenhaus, hält der Aufzug jedoch bauseitig bedingt oft auf „halber Treppe“.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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