Drucksache - DS/0216/V  

 
 
Betreff: Anfragen nach IFG
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Die PARTEIDie PARTEI
Verfasser:Just, Felix J.Just, Felix J.
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
05.04.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wieviele Anfragen nach IFG hat das Bezirksamt bisher erhalten und beantwortet?
  2. Welche Aufwände und Kosten haben die Beantwortungen dieser Anfragen verursacht?

 

 

Beantwortung: BezStR Herr Mildner-Spindler

 

 

zu Frage 1: Im Jahr 2016 hat das Bezirksamt insgesamt 483 Anfragen erhalten und beantwortet. Davon wurden vier Anträge abgelehnt und drei Anträge zurückgezogen bzw. nicht weiter verfolgt oder sind noch offen. Über 97% der Anfragen stammen aus dem Umwelt- und Naturschutz. 470 von 483. In drei Fällen, in über 96% der Anfragen erfolgte eine einfache schriftliche Antwort, in drei Fällen wurde gegen die Entscheidung des Amts Widerspruch eingelegt, der allerdings zurückgewiesen wurde.

 

zu Frage 2: Der Hauptanteil der Kosten und Aufwände für die Informationsfreiheitsgesetz-Anfragen sind Personalkosten. Dagegen sind andere Kosten vernachlässigbar. Aus der Kosten- und Leistungsrechnung lässt sich ablesen, dass Umwelt- und Naturschutz für IFG-Anfragen jährlich etwa 80% einer Stelle der Entgeltgruppe E6 aufwendet.

 

Herr Just: Trifft sich ja eigentlich ganz gut, dass Herr Mildner-Spindler vertritt, weil es geht jetzt auch um das Jobcenter. Wenn es eine Anfrage eines Jobcenters gibt und das Jobcenter der Meinung ist, derjenige müsste sich persönlich ausweisen, was nicht ganz zulässig ist, aber okay, dann wird geklagt, weil, das Bezirksamt sagt nein, wir beantworten nicht. Dann gibt es eine Klage und in dem Augenblick, wo es die Klage gibt, rückt das Jobcenter die Antwort heraus. Was kostet denn ungefähr so ein Prozess, wenn man jetzt mal nicht die Arbeitsstunden der Verwaltung, sondern Anwälte und Gerichtskosten mit reinrechnet?

 

zu Nachfrage 1: Das ist eine Anfrage, die ich konkret jetzt hier nicht beantworten kann. Die wird sich im Protokoll wiederfinden und ich reiche Ihnen das nach.

 

Schriftliche Beantwortung

 

Vorbemerkung:

 

Beim Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Arbeitsagentur Berlin Mitte und dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg, welche in eigener Verantwortung handelt.

 

Zunächst ist festzustellen, dass die pauschale Aussage, die Forderung eines Nachweises der Identität sei nicht zulässig, so nicht zutrifft. Denn nach einer Mitteilung der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom 07.03.2017 (GeschZ. 15-720-1/001 II#0174) teilte diese mit, dass „…jedenfalls bei Erteilung „einfacher Auskünfte“ eine Verifikation von Name und (zustellungstauglicher) Postanschrift nicht geboten ist, sofern und solange mit der behördlichen Entscheidung keine belastenden Rechtswirkungen für den Antragsteller wie z.B. eine teilweise Ablehnung des Informationszuganges und/oder die Festsetzung einer Gebühr zu erwarten ist oder Drittbetroffene zu beteiligen sind…“.

 

Es ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in anders gelagerten Fällen, insbesondere wenn eine Teilablehnung oder aber eine Gebührenerhebung in Frage kommt, die von hier geübte Praxis der Verifikation von Namen und Postanschrift weiterhin zur Anwendung gelangt. Diese Auffassung wird von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit geteilt.

 

Die Kosten für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergeben sich zum einen aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie aus dem Gerichtskostengesetz, welche beide veröffentlicht sind. 

 

Herr Just: Gut, dann haben wir ja noch die zwei Nachfragen. Hält es das Bezirksamt denn für sinnvoll, mehrere Tausend Euro auszugeben, um die dann angefragte Information widerspruchslos zu veröffentlichen?

 

Und zweitens: Da das ja scheinbar jetzt das Übliche ist, weil in der Anfrage wird …, gibt es auch eine Anfrage nach IFG zu der Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt, die mit derselben Begründung auch abgelehnt wird, wie man gerade ja auch schon zurückgezogen ist, drängt sich mir der Eindruck auf, man macht das eigentlich nur, um den Anwälten ein paar Euros zu schieben, damit es irgendwie eine Klage gibt. Dann gibt es Honorarvereinbarungen, das muss bezahlt werden, aber man weiß, dass man im Unrecht ist und zieht deshalb zurück, bevor es überhaupt zu einem Urteil vor Gericht kommt.

 

zu Nachfrage 2 und 3: Herr Just, Sie argumentieren jetzt hier mit Einzelfällen, die zur Bewertung nicht vorliegen. Im Hinblick auf die Frage, die Sie stellten, ob es das Bezirksamt für sinnvoll hält, mehrere Tausend Euro in so einer Auseinandersetzung auszugeben, kommt es, glaube ich, auch immer dann noch auf den Einzelfall drauf an. Lassen Sie uns die Einzelfälle angucken und dann sind wir zusammen ein Stück klüger.

 

Schriftliche Beantwortung

 

zu Nachfrage 2:

 

Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, rechtmäßig zu handeln. Dabei ist zu prüfen, ob ein Anspruch besteht und unter welchen Voraussetzungen dieser besteht. Regelmäßig sind Kostenaspekte bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nicht zu berücksichtigen. Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört u.a. nach der hier vertretenen Auffassung, dass sich der Anspruchsteller, zumindest in der vorstehend genannten Konstellation gegenüber dem Anspruchsgegner verifiziert. Denn in dieser Konstellation gehört es auch zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln, dass zugunsten des Anspruchsgegners ergebende Forderungen sodann auch im Interesse der Steuerzahler durchgesetzt werden können. Hierzu ist zumindest die Identität des Anspruchsstellers nachzuhalten. Anderenfalls etwaig erforderlich werdende Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgesetzt werden können.

 

Ungeachtet dessen bestand zunächst abweichend von der oben genannten Stellungnahme hier die Auffassung, dass sich jedweder Antragsteller identifizieren muss. Erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ging hier die oben genannte Stellungnahme der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ein, aufgrund der die hier geübte Verwaltungspraxis angepasst wurde. Dies führte im Verlaufe des Klageverfahrens zur Herausgabe der begehrten Information, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass in anders gelagerten Fällen weiterhin ein Identitätsnachweis für erforderlich gehalten wird.

 

zu Nachfrage 3:

 

Die Beauftragung eines Bevollmächtigten wird lediglich in besonders gelagerten Einzelfällen und im Interesse der Herbeiführung einer Rechtsklarheit vorgenommen, wenn ansonsten Beschäftigte des Jobcenters aufgrund der tariflichen Eingruppierung tarifrechtlich nicht legitimiert sind, vor der entsprechenden Gerichtsbarkeit aufzutreten.

 

Bei dem weiteren Antrag, die Honorarvereinbarung betreffend, bleibt darauf hinzuweisen, dass nach grob summarischer Prüfung des Begehrens nicht ausgeschlossen ist, dass der Antrag abzulehnen sein wird. Denn gem. § 6 S. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht auszuschließen, dass der betroffene Rechtsanwalt, der bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen ist, einer Herausgabe der Honorarvereinbarung nicht zustimmen wird. Bei der Frage, ob eine Honorarvereinbarung geschlossen worden ist oder aber die gesetzliche Vergütung zum Tragen kommt, dürfte es sich nach vorläufiger Prüfung um ein Geschäftsgeheimnis handeln. Da in diesem besonders gelagerten Auskunftsersuchen es nicht auszuschließen ist, dass der Antrag kostenpflichtig abgelehnt werden muss, war ein Identitätsnachweis auch unter Berücksichtigung der oben genannten Stellungnahem der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu fordern. Diese liegt bislang nicht vor.

 

Herr Müller: In Kenntnis der Verwaltungsgebührenordnung, E6 sind glaube ich um die 25,00 EUR pro Stunde, wenn ich es richtig sehe. Wurden diese Gebühren 500 knapp mal 25, kann man sich ja selber ausrechnen, auch tatsächlich eingenommen und wenn ja, bei welchem Titel werden sie nachgewiesen?

 

zu Nachfrage 4: Wir sind heute in einer Spontanfragestunde, wo es passiert … richtig. Da müssen wir bei UmNat nachfragen. Zugearbeitet haben alle Ämter des Bezirksamts. Das ist durch den Beauftragten zusammengestellt worden und dem wird es sicherlich auch gelingen, diese Nachfrage dann zur Zufriedenheit zu beantworten.

 

Schriftliche Beantwortung

 

Die Einnahmen für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz fußen auf der Rechtgrundlage der Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 1004.

 

Im Jahr 2016 sind auf dieser Grundlage ca. 16.000 Euro eingenommen worden. Sie werden (neben anderen Einnahmen) im Kapitel 4300, Titel 11149 vereinnahmt.

 

 
 

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