Drucksache - DS/0194/V  

 
 
Betreff: Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei allen Bauanträgen sicherstellen!
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die Grünenstellv. Vorsteherin
Verfasser:Weigelt Dr., ThomasSommer-Wetter, Regine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
05.04.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Beratung ff
19.04.2017 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (StadtBW) ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
10.05.2017 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Antrag_frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei allen Bauanträgen  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, jede*n Bauantragssteller*in mit Versand der Eingangsbestätigung des Bauantrages in geeigneter Weise auf die Pflicht, gem. § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Nachbarschaft umfassend zu informieren (sogenannte „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“), hinzuweisen. Das Bezirksamt hat auf diese gesetzliche Anforderung auf seiner Homepage und bei Beratungsgesprächen explizit hinzuweisen.

 

Das Bezirksamt hat bei seiner Verwaltungspraxis davon auszugehen, dass der Neubau oder die Nutzungsänderung von mehr als 800 Quadratmetern Bruttogeschossfläche (BGF) regelmäßig „nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten“ im Sinne des § 25 Abs. 3 VwVfG haben.

 

Das Bezirksamt hat bei jedem Bauantrag, der den Neubau oder die Nutzungsänderung von mehr als 800 Quadratmetern BGF betrifft, den*die Antragssteller*in aufzufordern, gegenüber dem Bezirksamt darzulegen, wie die Informations- und Beteiligungspflicht aus § 25 Abs. 3 VwVfG erfüllt wurde.

 

Das Bezirksamt hat auf die Erfüllung der Informationspflicht effektiv hinzuwirken. Dabei hat es besonders darauf zu achten, dass die betroffenen Nachbarn tatchlich umfassend informiert werden und ihre Anregungen gegenüber dem*der Antragssteller*in umfassend darlegen können. Die betroffene Nachbarschaft umfasst dabei jedenfalls den jeweiligen Straßenzug.

 

Kommt ein*e Antragssteller*in, trotz erneuter Aufforderung durch das Bezirksamt, ihrer Informationspflicht aus § 25 Abs. 3 VwVfG nicht nach und ist das Bezirksamt zu einer Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet, so hat das Bezirksamt bei Vorhaben, die mehr als 2000 Quadratmeter BGF betreffen, die Bevölkerung durch eine Veröffentlichung im Internet zu informieren. Das Bezirksamt hat eine entsprechende Übersicht von Vorhaben im Internet zu unterhalten. Diese Übersicht wird nach Mgabe des Open Data Leitfadens des Bezirksamtes (siehe hierzu die Antwort auf DS 0152/V) betrieben. Eine darüber hinausgehende Information und Beteiligung der Bevölkerung durch das Bezirksamt bei bedeutenden Projekten wird hiervon nicht berührt und bleibt weiterhin möglich.

 

Begründung:

 

Die Friedrichshain-Kreuzberger*innen sind sehr daran interessiert, zu erfahren was in ihrer Nachbarschaft passiert. Sie wollen mitdiskutieren. Damit die Bürger*innen sich aber beteiligen und mitgestalten können, wie sich ihr Kiez entwickeln soll, brauchen sie Informationen. Jede*r Bauherr*in schuldet der Nachbarschaft Antworten auf drängende Fragen: Was wird da gebaut? Wie groß wird das? Welche Auswirkungen wird das auf die Kitas und Schulen haben? u.v.m.

Der*die Bauherr*in ist in der Bringschuld, seinen*ihren Beitrag für die Akzeptanz eines neuen Hauses zu erbringen. Nur durch Information und Beteiligung kann sich die Nachbarschaft ein ausgewogenes und umfassendes Bild von einem Vorhaben machen. Umfassende Information ist die Voraussetzung für eine gemeinsame Stadtentwicklung mit den Bürger*innen.

 

Der Gesetzgeber hat in § 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes jede*n Bauantragssteller*in dazu verpflichtet, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens zu unterrichten. Dabei soll der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äerung und zur Erörterung gegeben werden. Diese Pflicht besteht für alle Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können. Der*die Antragssteller*in ist zu dieser Information bei jedem Bauantrag verpflichtet, es sei denn, dem Bauvorhaben ging ein Bebauungsplanverfahren voraus, da in diesem bereits eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfand.

 

Jedenfalls wenn der*die Bauherr*in mehr als 800 Quadratmeter errichtet oder vorhandene Fläche anders nutzt, hat dies Auswirkungen auf die Nachbarn. Diese Grenze sorgt dafür, dass typische Lückenfüllungen die Informationspflicht auslösen, nicht aber jede kleine Nutzungsänderung.

Der Neubau von mehr als 800 Quadratmeter BGF hat regelmäßig Auswirkungen auf den Verkehr, auf die (soziale) Infrastruktur und andere Aspekte des Kiezes. Genau dieselben Auswirkungen können auch von Nutzungsänderungen (z.B. von Gewerbe- in Wohnnutzung) ausgehen. Daher ist die Nutzungsänderung dem Neubau gleichzustellen.

 

Die Informationspflicht ist insbesondere in sog. § 34-Gebieten, d.h. Gebieten für die bisher noch kein Bebauungsplan aufgestellt wurde, wichtig, da hier keine umfassende und frühzeitige Bürgerbeteiligung im Rahmen des Bebauungsplanverfahren stattgefunden hat.

 

Der Gesetzgeber hat es unterlassen, ein Verstoß gegen die Informationspflicht zu sanktionieren. Insbesondere ist die Unterrichtung der Nachbarschaft keine Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung. Daher ist es Aufgabe des Bezirksamts, die Bevölkerung jedenfalls über große Vorhaben zu informieren, wenn der*die Bauherr*in ihrer Informationspflicht nicht nachkommt. Ein Internetregister mit bedeutenden Vorhaben, ist ein effektiver Weg, um den Friedrichshain-Kreuzberg*innen die grundlegenden Informationen über Bauprojekte in ihrem Kiez bereitzustellen. Eine Informationsplattform im Internet ist der erste Baustein zu einer partizipativen Stadtentwicklung im Bezirk. Diese kann später weiter ausgebaut werden.

 

 

BVV 05.04.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung:

Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

 

 

StadtBW 19.04.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, jede*n Bauantragssteller*in mit Versand der Eingangsbestätigung des Bauantrages in geeigneter Weise auf die Pflicht, gem. § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Nachbarschaft umfassend zu informieren (sogenannte „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“), hinzuweisen. Das Bezirksamt hat auf diese gesetzliche Anforderung auf seiner Homepage und bei Beratungsgesprächen explizit hinzuweisen.

 

Das Bezirksamt hat bei seiner Verwaltungspraxis davon auszugehen, dass der Neubau oder die Nutzungsänderung von mehr als 800 Quadratmetern Bruttogeschossfläche (BGF) regelmäßig „nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten“ im Sinne des § 25 Abs. 3 VwVfG haben.

 

Das Bezirksamt hat bei jedem Bauantrag, der den Neubau oder die Nutzungsänderung von mehr als 800 Quadratmetern BGF betrifft, den*die Antragssteller*in aufzufordern, gegenüber dem Bezirksamt darzulegen, wie die Informations- und Beteiligungspflicht aus § 25 Abs. 3 VwVfG erfüllt wurde.

 

Das Bezirksamt hat auf die Erfüllung der Informationspflicht effektiv hinzuwirken. Dabei hat es besonders darauf zu achten, dass die betroffenen Nachbarn tatchlich umfassend informiert werden und ihre Anregungen gegenüber dem*der Antragssteller*in umfassend darlegen können. Die betroffene Nachbarschaft umfasst dabei jedenfalls den jeweiligen Straßenzug.

 

Kommt ein*e Antragssteller*in, trotz erneuter Aufforderung durch das Bezirksamt, ihrer Informationspflicht aus § 25 Abs. 3 VwVfG nicht nach und ist das Bezirksamt zu einer Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet, so hat das Bezirksamt bei Vorhaben, die mehr als 2000 Quadratmeter BGF betreffen, die Bevölkerung durch eine Veröffentlichung im Internet zu informieren. Das Bezirksamt hat eine entsprechende Übersicht von Vorhaben im Internet zu unterhalten. Diese Übersicht wird nach Maßgabe des Open Data Leitfadens des Bezirksamtes (siehe hierzu die Antwort auf DS 0152/V) betrieben. Eine darüber hinausgehende Information und Beteiligung der Bevölkerung durch das Bezirksamt bei bedeutenden Projekten wird hiervon nicht berührt und bleibt weiterhin möglich.

 

 

BVV 10.05.2017

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, jede*n Bauantragssteller*in mit Versand der Eingangsbestätigung des Bauantrages in geeigneter Weise auf die Pflicht, gem. § 25 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die Nachbarschaft umfassend zu informieren (sogenannte „frühe Öffentlichkeitsbeteiligung“), hinzuweisen. Das Bezirksamt hat auf diese gesetzliche Anforderung auf seiner Homepage und bei Beratungsgesprächen explizit hinzuweisen.

 

Das Bezirksamt hat bei seiner Verwaltungspraxis davon auszugehen, dass der Neubau oder die Nutzungsänderung von mehr als 800 Quadratmetern Bruttogeschossfläche (BGF) regelmäßig „nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten“ im Sinne des § 25 Abs. 3 VwVfG haben.

 

Das Bezirksamt hat bei jedem Bauantrag, der den Neubau oder die Nutzungsänderung von mehr als 800 Quadratmetern BGF betrifft, den*die Antragssteller*in aufzufordern, gegenüber dem Bezirksamt darzulegen, wie die Informations- und Beteiligungspflicht aus § 25 Abs. 3 VwVfG erfüllt wurde.

 

Das Bezirksamt hat auf die Erfüllung der Informationspflicht effektiv hinzuwirken. Dabei hat es besonders darauf zu achten, dass die betroffenen Nachbarn tatchlich umfassend informiert werden und ihre Anregungen gegenüber dem*der Antragssteller*in umfassend darlegen können. Die betroffene Nachbarschaft umfasst dabei jedenfalls den jeweiligen Straßenzug.

 

Kommt ein*e Antragssteller*in, trotz erneuter Aufforderung durch das Bezirksamt, ihrer Informationspflicht aus § 25 Abs. 3 VwVfG nicht nach und ist das Bezirksamt zu einer Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet, so hat das Bezirksamt bei Vorhaben, die mehr als 2000 Quadratmeter BGF betreffen, die Bevölkerung durch eine Veröffentlichung im Internet zu informieren. Das Bezirksamt hat eine entsprechende Übersicht von Vorhaben im Internet zu unterhalten. Diese Übersicht wird nach Maßgabe des Open Data Leitfadens des Bezirksamtes (siehe hierzu die Antwort auf DS 0152/V) betrieben. Eine darüber hinausgehende Information und Beteiligung der Bevölkerung durch das Bezirksamt bei bedeutenden Projekten wird hiervon nicht berührt und bleibt weiterhin möglich.

 

 

 
 

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