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Drucksache - DS/2267/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfrage:
Beantwortung: Herr Mildner-Spindler
zu Frage 1: Ihre Frage nach 1 kann ich zum jetzigen Zeitpunkt nicht erschöpfend beantworten. Weder beim Standesamt noch beim Gesundheitsamt gibt es eine Statistik, die Neugeborene explizit in Flüchtlingseinrichtungen erfasst. Eine Anfrage an die Flüchtlingsinitiativen hat über Nacht noch nicht zum Ergebnis geführt, dass sich sozusagen aus der Erfahrung heraus eine Antwort bekommen hätte. Eine Abfrage bei den Heimtreibern des Bezirks konnte heute so schnell nicht zustande gebracht werden.
zu Frage 2: Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg bejaht diese Frage mit dem Personenstands. Eine unerwartete Störung und zugleich eine Gemeinheit, wenn man hier vorne sitzt und nicht steht und nicht Fußball verfolgen kann. Okay, aber vielleicht werden wir ja wenigstens zwischendurch auf den Laufenden gehalten. Aber jetzt zurück ernsthaft zu Ihrer Frage: Das Standesamt Friedrichshain-Kreuzberg bejaht Ihre Frage mit dem Personenstandsgesetz und der dazugehörigen Verordnung ist die Anzeigepflicht von Geburten gesetzlich geregelt. Krankenhäuser, Geburtshäuser, Hebammen übermitteln den Standesämtern die Geburtsanzeigen und ggf. vorab bereits dazugehörige Papiere in Kopie, Pass, Ausweis, Geburtsurkunde der Eltern, Eheurkunde ggf. alles in Kopie. Wenn die Identität der Eltern geklärt ist, erhalten die Familien eine Geburtsurkunde. Wenn die Identität der Eltern noch nicht geklärt ist, erhalten die Eltern einen Auszug aus dem Geburtsregister oder eine sogenannte Zurückstellungsbescheinigung, wenn weder Geburtsurkunde noch ein Auszug aus dem Geburtsregister ausgestellt werden können, weil zum Beispiel die Eltern für die Festlegung des Nachnamens ihres Kindes noch Unterlagen nachzuweisen haben. Das Standesamt signalisiert kein Problembewusstsein, dass Kinder ohne eine Bescheinigung bleiben. Wenn die Frage darauf fußt, dass es in der Praxis eine andere Erfahrung gibt, dann sollten wir die andere Erfahrung, wenn sie konkret ist, am konkreten Fall auch noch mal untersuchen, weil so kann ich sie nicht anders beantworten, als in dem ich Ihnen vortrage, wie es geregelt ist und nach Darstellung des Standesamtes auch gehandhabt wird.
zu Frage 3: . antwortet das Gesundheitsamt: "Kinder und Jugendliche geflüchteter Eltern, auch ohne nachweisbaren Krankenversicherungsschutz, wurden in Unterkünften von niedergelassenen Kinderärztinnen und Kinderärzten untersucht und betreut. Kinder, die altersmäßig in Frage kommen, wurden diesbezüglich mit einem Vorsorgeheft von der Honorarärztin des Gesundheitsamtes ausgestattet." Das kennen wir ja alles aus der Praxis. "Eltern, Betreiber und das Personal der Einrichtungen wurden über die Möglichkeit, den Sinn und Zweck von Vorsorgeuntersuchungen informiert." Das Gesundheitsamt kann keine Aussagen zur Vergütung von Ärztinnen und Ärzten und ggf. entgangenen Vergütungen von Ärztinnen und Ärzten treffen. Und ., die EM übernimmt die BVV.
zu Nachfrage 1: Diese Nachfrage verneint das Standesamt. Nein, es gibt eine solche Anweisung nicht. Sie ist auch nicht notwendig, weil geregelt ist, wann Geburtsurkunde, wann Auszug aus dem Geburtsregister oder eben auch die Zurückstellungsbescheinigung ausgestellt werden. Dankeschön.
Frau Gärtner: Also ist es Familien dementsprechend möglich, die also jetzt nicht die Papiere beibringen können, mit einem sogenannten Zurückstellungsbescheid . bescheinigung trotzdem zum Kinderarzt zu gehen und dort die U1, U2, U3 usw. zu machen? Also es geht ja einfach um den Versicherungsschutz des Kindes?
zu Nachfrage 2: Der Versicherungsschutz wird ja erst mal nicht über Geburtsurkunde oder Auszug aus dem Geburtsregister gewährt, sondern ist eine Frage, in welchem Status der Asylbegehrende ist und mit welcher Versicherungskarte, mit welcher Versicherung die Familie ausgestattet ist. Und insofern kann ich nur darauf verweisen, dass es einerseits die Betreuung in den Einrichtungen gibt durch die Honorarärztin des Gesundheitsamtes und auf der anderen Seite hängt es in der Tat davon ab, welchen Krankenschein oder welche Gesundheitskarte die Familie vom LaGeSo oder vom Leistungsträger bekommen hat. |
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