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Drucksache - DS/2261/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Beantwortung: Herr Dr. Beckers
zu Frage 1: In den Jahren 2013 bis 2015, da gingen 53 Bußgeldbescheide in dem Gebiet, insbesondere in den Clearingbereichen, wegen Überschreitung der Auflagen ein, die eine Sperrzeit von Donnerstag bis . nee, von Sonntag bis Donnerstag bis 23 Uhr und Freitag und Samstag bis 24 Uhr vorsehen. Im Jahr 2016 wurden bisher zwei Bußgeldbescheide erlassen und 18 Verfahren befinden sich in der Anhörung. Ich gehe aber davon aus, dass auch sie zu einem Bußgeldbescheid führen werden, so dass wir in den ersten sechs Monaten bereits 20 Verfahren haben werden.
zu Frage 2: Von den genannten 53 Bußgeldbescheiden aus den Jahren 2013 bis 2015 wurden gegen 11 Bescheide vor Gericht Widerspruch eingelegt. In den sechs Fällen, die bereits verhandelt wurden von den 11, wurden die vom Ordnungsamt festgestellten Verstöße anerkannt, aber in allen Fällen wurde die festgelegte Bußgeldhöhe um etwa 25% bis 30% reduziert. Mit anderen Worten: In keinem Fall der sechs Fälle wurde die festgesetzte Bußgeldhöhe vom Gericht bestätigt. Fünf Verfahren sind derzeit noch offen.
zu Frage 3: Beim zuständigen Amtsgericht Tiergarten sind mehrere Richterinnen dafür zuständig. Die Richterinnen sind im Rahmen der Gesetze frei in ihrer Entscheidung. Da es hier anscheinend Entscheidungsspielräume gibt, können von ihnen Anforderungen unterschiedlich gestellt bzw. bewertet werden. Wird das Ordnungsamt ursprünglich zunächst die Anzahl der noch im Vorgarten befindlichen Personen gezählt, das war aber schon vor 13. Das war nicht ausreichend. Mit den immer weiter steigenden Bußgeldsummen sind auch die Nachfragen der Amtsrichterinnen bezüglich der Beschreibung der Situation vor Ort auch angestiegen. Um eine Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden gerichtsfest nachweisen zu können, muss bewiesen werden können, dass er den Betrieb des Schankvorgarten auch in der Sperrzeit aktiv fortgesetzt hat. Aus den Erfahrungen des Ordnungsamtes sind nachfolgende Feststellungen bedeutsam für eine gerichtsfeste Dokumentation:
1. Wie viele Personen sitzen noch dort? 2. Haben die Gäste noch Essen und Getränke vor sich stehen? 3. Wird neues Essen und Trinken herausgebracht oder werden neue Bestellungen Aufgenommen? und 4. Gibt es Tätigkeiten, die auf eine Beendigung des Vorgartenbetriebs deuten?
Wenn diese Daten vorliegen, ist nach den Erfahrungen des Ordnungsamtes die Wahrscheinlichkeit sehr, sehr hoch, dass es zu keiner gerichtlichen Zurückweisung des Widerspruchs kommt.
Frau Vogel: Ja, ich würde gerne nachfragen, liegt dem Gericht oder bei der Verhandlung, liegt da der Richterin dann auch vor, was es da eventuell von diesem einzelnen Betrieb schon für Übertritte in der Vergangenheit gab, also wird das mit berücksichtigt?
zu Nachfrage 1: Frau Vogel, das ist so, wenn es dort bereits mehrere Vergehen gab, werden die natürlich mit berücksichtigt, weil auch der Bußgeldbescheid dann natürlich entsprechend auch ansteigt. Beim erstmaligen Verstoß ist das Bußgeld noch nicht so richtig hoch, spürbar schon, aber bei mehreren Verstößen kann es dann auch leicht die 1.000-EUR-Grenze überschreiten, was auch vorkommt, aber das wird vom Gericht offenbar oftmals anders bewertet.
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