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Drucksache - DS/1877/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Abt. Planen, Bauen und Umwelt Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Brandschutzmängel oder anderweitigen Mängel bestehen zur Zeit noch oder gegen welche Auflagen wurde verstoßen, die eine Schließung der Halle begründen?
Es bestehen nach wie vor baurechtswidrige Zustände (keine bauaufsichtliche Genehmigung), der Brandschutzprüfbericht ist erneut befristet worden, brandschutztechnisch erforderliche bauliche und Anlagentechnische Mängel werden mit Brandschutzwachen kompensiert und an der Ernsthaftigkeit der Betreiber bestehen begründete Zweifel, da trotz laufendem Verfahren zur Nutzungsuntersagung der Hallen 13, 15.1 und 15.2 im August 2015 auf dem Freibereich hinter der Halle 11 ungenehmigt eine Freiluftdisco betrieben wurde, die zu erheblicher Lärmbelästigung bei den Anwohnern führte.
2. Mit welcher Begründung wird beim “Neue Heimat” dem Baugenehmigungsantrag und dem Nutzungskonzept in welchem Umfang nicht zugestimmt?
Die bauaufsichtliche Genehmigung muss versagt werden, weil folgende Verstöße gegen Vorschriften vorliegen: § 34 Abs. 1 BauGB und somit im unbeplanten Innenbereich, die geplante Nutzung sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Nur die Nutzungen Sport/Freizeit, Schankwirtschaft, Anlagen für soziale und - Raum 2: ca. 370m² Nettogrundfläche Gemäß Betriebsbeschreibung (17.6.2015) und Möblierungsplan soll der Hallenteil 13.1 als Hauptfläche für gastronomische Zwecke sowie für Ausstellungen genutzt werden. Gegebenenfalls und bei Bedarf soll die Gastronomiefläche um die Halle 13.2 erweitert werden. Gegen eine klassische gastronomische Einrichtung spricht jedoch der Möblierungsplan sowie das Fehlen einer Küche, in der die Speisen vorbereitet und zubereitet werden. Aufgrund der Betriebsbeschreibung zur gastronomischen Einrichtung in der Halle 13.1 muss davon ausgegangen werden, dass das Angebot an Gastronomie = Speisen auf ein Minimum reduziert wird. Weiterhin befinden sich im Möblierungsplan ausgewiesene Flächen für Ausstellungen. Es wird somit angenommen, dass der Schwerpunkt der Halle 13.1 im Getränkeausschank sowie im Durchführen von Ausstellungen liegt und nicht im gastronomischen (Restaurant) Bereich.
Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB fügt sich ein Vorhaben ein, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Nur die Nutzungen Sport/Freizeit, Schankwirtschaft, Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke sind bereits auf dem Grundstück Revaler Straße 99 vorhanden und bilden den Rahmen der Umgebung. Diese Nutzungen sind gemäß § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Wenn der Schwerpunkt der Halle 13.1 ganz allein im Durchführen von Ausstellungen liegen würde, wäre die Nutzung der Halle 13.1 gleich „Ausstellungshalle“ als Anlage für kulturelle Zwecke planungsrechtlich zulässig. Dies geht jedoch nicht eindeutig aus der Betriebsbeschreibung hervor. Es erfolgt eine Mischung von verschiedenen Nutzungen. Die Beurteilung der Art der baulichen Nutzung für die Halle 13.1 stützt sich nur auf Annahmen und Interpretation der Unterlagen durch den Fachbereich Stadtplanung.
Für den Hallenteil 13.2 wurden fünf Varianten für die Nutzungen konkretisiert. Bei der beschriebenen Nutzungsvariante 1 (Cafebestuhlung mit mittiger Bühne) handelt es sich nicht ausschließlich um eine Schankwirtschaft, sondern um eine Mischform aus Cafe/Restaurant ohne Küche, Bar, Konzerthalle und Veranstaltungsort für Kleinkunstaufführungen. Der Cafe/Restaurant,- Barbetrieb behält nicht seine selbstständige Bedeutung, sondern wird mit Konzert/Tanz?, Kleinkunst vermischt. In dieser Mischform liegt der tatsächliche Nutzungsschwerpunkt der geplanten Einrichtung.
Die Nutzung erfolgt im engen Zusammenhang mit dem auf ein Minimum reduzierten Gastronomiebetrieb (ohne Küche) in der Halle 13.1. Der Zugang zur Halle 13.2 erfolgt nur über die Halle 13.1. D. h. die Hallen 13.1 und 13.2 müssen planungsrechtlich als eine Einheit gesehen werden. Selbst wenn nur die Halle 13.2. planungsrechtlich betrachtet werden würde, würde es sich nicht um eine rein gastronomische Einrichtung (ohne Küche) handeln. Die Bühne in der Mitte der Halle für Konzerte zu den Öffnungszeiten der NEUEN HEIMAT (Donnerstag/Freitag von 16.00 bis 06.00 Uhr, Sonnabend von 12.00 bis 06.00 Uhr und Sonntag von 12.00 bis 02.00 Uhr) spricht eher für eine Konzerthalle oder für einen Club mit Loungecharakter. In diesem Sinne ist die Halle 13.2 Nutzungsvariante 1 ein Cafe/Restaurant, Bar eine Schankwirtschaft mit Musikdarbietungen und einem überörtlichen Einzugsbereich. Aufgrund der Größe, der Öffnungszeiten der Anzahl der Besucher (Fläche 370m², 125 Besucher, Öffnungszeiten) handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die nur in einem Kerngebiet planungsrechtlich zulässig. Diese Nutzung ist im Plangebiet nicht vorhanden und geht über den vorhandenen Rahmen hinaus.
Beispiel aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 10.November 2004: „Mit einer Größenordnung von 119 Sitzplätzen auf 266m² Betriebsfläche und mit täglichen wechselnden Musikprogrammen bei schwerpunktmäßiger Verlagerung des Musik- und Tanzbetriebes in die Nachtstunden ab 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr hat das Lokal der Antragstellerin den Charakter einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO......................“
Auch der Auftritt im Internet deutet auf einen überörtlichen Einzugsbereich hin. http://www.neueheimat.com/ Das Vorhaben ist an den Maßstäben des o.g. OVG-Urteils eindeutig als kerngebietstypisch einzustufen und somit unzulässig. Im Fall der Halle 13.2, Nutzungsvariante 1 handelt es sich planungsrechtlich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte. Eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte ist planungsrechtlich nicht zulässig.
3. In welchem Umfang sind auf dem Gelände des “Neue Heimat” einzelne Feierlichkeiten und Musikveranstaltungen möglich?
Auf dem Gelände der „Neuen Heimat“ bestehen für die Hallen 9, 12 und 16 bereits bauaufsichtliche Genehmigungen. Diese Hallen können von der „Neuen Heimat“ auf der Grundlage dieser Baugenehmigungen und unter Einhaltung der jeweils in den Baugenehmigungen enthaltenen Betriebsbeschreibung genutzt werden.
Nachfragen: 1. Gibt es eine Möglichkeit den “Food-Market” zu erhalten, da die Betreiber des “Neue Heimat” anscheinend bei Angebotseinschränkungen von einer Insolvenz ihres Betriebes ausgehen?
Nein, da baurechtswidrige Zustände bestehen.
2. Als welche Art von Betrieb ist das “Neue Heimat” genehmigt, wenn eine “Vergnügungsstädte” an dieser Stelle nicht gewünscht wird?
Das „Neue Heimat“ ist nicht genehmigt.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat
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