Drucksache - DS/1874/IV  

 
 
Betreff: Aktueller Stand Sport- und Erholungszentrum (SEZ) als Flüchtlingsunterkunft
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Bezirksverordnete ZinnBezirksverordnete
Verfasser:Zinn, JessicaZinn, Jessica
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
23.09.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie ist der aktuelle Planungstand der Weiterentwicklung des SEZ bezüglich einer Schwimmbadnutzung oder Nutzung als Flüchtlingsunterkunft?

 

  1. Welche Angebote oder Vorgaben wurden dem Eigentümer für die Nutzung des SEZ gemacht?

 

  1. Wie kann der Bezirk einen Abriss des Gebäudes verhindern, da die Überlassungsbedingungen klar nicht eingehalten wurden und kein Schwimmbadbetrieb stattfindet?

 

Nachfragen:

 

  1. Welche Umbaumaßnahmen, Erweiterungen oder weiteren Ausstattungen sind notwendig, um das SEZ als Flüchtlingsunterkunft nutzen zu können?

 

  1. Welche Bedingungen gibt es für die Beschlagnahmung von Gebäuden wie zB. dem SEZ, um diese für Refugees zu nutzen?

 

 

 

Abt. Planen, Bauen und Umwelt                                                                     

Bezirksstadtrat                                                                                                 

 

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Wie ist der aktuelle Planungstand der Weiterentwicklung des SEZ bezüglich einer

Schwimmbadnutzung oder Nutzung als Flüchtlingsunterkunft?

 

Eine Schwimmbadnutzung ist nicht abzusehen. Die Nutzung als Flüchtlingsunterkunft prüft das LaGeSo.

 

2. Welche Angebote oder Vorgaben wurden dem Eigentümer für die Nutzung des SEZ gemacht?

 

Hier ist der Liegenschaftsfonds zuständig.

 

3. Wie kann der Bezirk einen Abriss des Gebäudes verhindern, da die Überlassungsbedingungen

klar nicht eingehalten wurden und kein Schwimmbadbetrieb stattfindet?

 

Der Abriss kann durch den Bezirk nach Baurecht nicht verhindert werden. Die Überlassungsbedingungen betreffen das Vertragsrecht und sind vom Bezirk nicht zu verantworten.

 

Nachfragen:

1. Welche Umbaumaßnahmen, Erweiterungen oder weiteren Ausstattungen sind notwendig,

um das SEZ als Flüchtlingsunterkunft nutzen zu können?

 

Kann vom Bezirk nicht beantwortet werden.

 

2. Welche Bedingungen gibt es für die Beschlagnahmung von Gebäuden wie zB. dem SEZ,

um diese für Refugees zu nutzen?

 

Kann vom Bezirk nicht beantwortet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat

 

 
 

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