Drucksache - DS/1781/IV  

 
 
Betreff: Verwaltungspersonal mit Kopftuch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Lenk, Dr. WolfgangLenk, Wolfgang
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.06.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Sieht das Bezirksamt bereits im Tragen eines Kopftuchs ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot gemäß des Personalvertretungsgesetzes?

 

  1. Hat es in unserem Bezirk seit dem Inkrafttreten des AGG einen Fall der Nichteinstellung wegen des Tragens eines Kopftuchs gegeben?

 

  1. Macht es in dieser Frage einen Unterschied, ob eine Verwaltungsmitarbeiterin Kundenkontakt hat oder nur für die Verwaltung arbeitet?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg              3. Juli 2015

Abt. Familie, Gesundheit und Personal

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Sieht das Bezirksamt bereits im Tragen eines Kopftuchs ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot gemäß des Personalvertretungsgesetzes?

 

Rechtsgrundlage für das Neutralitsgebot ist nicht das Personalvertretungsgesetz, sondern das Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005 (sogenanntes Neutralitätsgesetz).

 

Nach der Präambel dieses Gesetzes müssen sich die Beschäftigten des Landes Berlin in den Bereichen, in denen sich die Bürgerinnen oder der Bürger in besonderer Weise unter dem staatlichen Einfluss befinden, in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zurückhalten.

 

Die §§ 1 und 5 konkretisieren diese Pflichten für die Beschäftigten, die

 

  • im Bereich der Rechtspflege (d.h. bei den Gerichten),
  • des Justizvollzuges oder
  • der Polizei

 

beschäftigt sind.

 

Diese dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterinnen oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen.

 

Im Bereich der Rechtspflege gilt dies nur für die hoheitliche Tätigkeit.

 

Sonderregelungen bestehen weiterhin für Schulen und Kitas.

 

r Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in öffentlichen Schulen regelt § 2 des Neutralitätsgesetzes grundsätzlich, dass diese Personen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallend religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen.

 

Mit dem Neutralitätsgesetz ist auch die Verpflichtung zur weltanschaulich religiösen Neutralität im Kindertagesbetreuungsgesetz verankert worden.

 

Wenn die Erziehungsberechtigten eines Kindes die Neutralität der Betreuungsperson ausdrücklich wünschen, ist zunächst ein Vermittlungsgespräch durchzuführen. Sollte dieses Vermittlungsgespräch zu keiner Lösung führen, hat die Kita durch ggf. organisatorische Änderungen dem Wunsch der Eltern auf Einhaltung der Neutralität - auch durch die Kleidung der Erzieher*innen - Rechnung zu tragen.

 

Außer der allgemeinen Pflicht in der Präambel enthält das Neutralitätsgesetz zu den Beschäftigten der Berliner Verwaltung keine gesonderte Regelung, die das Tragen religiöser Kleidungsstücke untersagt. Es ist damit grundsätzlich erlaubt.

 

Das Neutralitätsgesetz ist in Berlin für die Verwaltung weiterhin bindend, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 zu dem nordrheinwestfälischen Schulgesetz entschieden hat, dass ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äere Erscheinungsbild von Pädagoginnen und Pädagogen mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat § 57 Abs. 4 Satz 3 des Schulgesetzes als Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung aus religiösen Gründen (Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 33 Abs. 3 GG) für nichtig erklärt.

 

Nichtig ist damit nur der vorgenannte Paragraph des nordrheinwestfälischen Schulgesetzes, nicht aber das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin.

 

 

2. Hat es in unserem Bezirk seit dem Inkrafttreten des AGG einen Fall der Nichteinstellung wegen des Tragens eines Kopftuchs gegeben?

 

 

Ist mir nicht bekannt.

 

3. Macht es in dieser Frage einen Unterschied, ob eine Verwaltungsmitarbeiterin Kundenkontakt hat oder nur für die Verwaltung arbeitet?

 

 

r  die in der Verwaltung des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg tätigen Beschäftigten macht es keinen Unterschied, ob ein Kundenkontakt besteht oder nicht.

 

 

 

 

Monika Herrmann

 

 
 

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