Drucksache - DS/1691/IV  

 
 
Betreff: Eingliederungsvereinbarungen nach Kundenwunsch
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksverordneteBezirksverordnete
Verfasser:Zinn, JessicaZinn, Jessica
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.04.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Angaben gibt es in einer Eingliederungsvereinbarung, die nach Wünschen des Kunden angepasst werden können?

 

  1. Wie können Wünsche nach bestimmten Eingliederungsmaßnahmen entsprechend der Kunden in einer Eingliederungsvereinbarung vermerkt werden (siehe Nachfrage von Jutta Schmidt-Stanojevic zu DS/1626/IV)?

 

  1. Wo können Kunden des Jobcenters sich am besten über die für sie bestehenden Möglichkeiten der Förderung durch das Jobcenter zur Verbesserung ihrer Zufriedenheit informieren?

 

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin              28.05.15

Abt. Soziale, Beschäftigung und Bürgerdienste              -2601

SozBeschBüDDez

 

 

Ihre mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:.

 

1. Welche Angaben gibt es in einer Eingliederungsvereinbarung, die nach Wünschen des Kunden angepasst werden können?

 

 

. Natürlich kann jede/r Kunde/in  jederzeit auf seine Vermittlungsfachkraft zugehen und neue Wünsche und Ziele besprechen. Geändert wird die Eingliederungsvereinbarung jedoch nur dann, wenn auch die Vermittlungsfachkraft von der neuen Strategie/ dem neuen Ziel überzeugt ist.

 

Ergibt sich also bereits während der Laufzeit der Eingliederungsvereinbarung ein veränderter Handlungsbedarf, ist eine Vertragsanpassung notwendig. Jede Eingliederungsvereinbarung sollte einen Änderungsvorbehalt beinhalten.

 

Beispiel:

"Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen und Pflichten erforderlich sein, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass eine Abänderung dieser EinV erfolgen wird. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellt, dass das Ziel Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen der Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann."

 

Sofern sich beide Vertragsparteien einig sind, kommt eine einvernehmliche Änderung/Anpassung der EinV in Betracht (§ 59 Abs. 1 SGB X). Eine Änderung kann entweder durch Neuabschluss oder durch Fortschreibung (innerhalb der Geltungsdauer) erfolgen.

 

Beispiele, die eine Anpassung erfordern, um das Ziel der Integration zu erreichen sind:

-          der Beginn/das Ende der vereinbarte Maßnahme verschiebt sich

-          , eine bisher nicht berücksichtigte Integrationsmaßnahme ist für das Ziel der Integration erforderlich und soll nachträglich als Verpflichtung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person aufgenommen werden,

-          eine andere Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist der besser geeignete Weg zum Erreichen eines raschen Eingliederungserfolges, usw.

 

 

 

2. Wie können Wünsche nach bestimmten Eingliederungsmaßnahmen entsprechend der Kunden in einer Eingliederungsvereinbarung vermerkt werden (siehe Nachfrage von Jutta Schmidt-Stanojevic zu DS/1626/IV)?

 

 

Die in der Eingliederungsvereinbarung erarbeitete Strategie soll die Integrationsmöglichkeiten in den 1. Arbeitsmarkt verbessern. Die aus den zur Verfügung stehenden ausgewählten arbeitsmarktpolitischen Instrumente sollen dazu beitragen, hängen jedoch auch von den individuellen Förder-/Zugangsvoraussetzungen der Leistungsempfangenden ab.

 

Im Rahmen der Beendigung einer Eingliederungsmaßnahme werden in einem Beratungsgespräch zwischen Kunde/in und Vermittlungsfachkraft die Bewerberdaten und die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert sowie die nächsten Schritte erörtert,und vereinbart.

 

Das kann auch eine weitere konkrete Eingliederungsmaßnahme sein. Ist jemand allerdings z.B. mit einer Weiterbildung gefördert worden, werden mit Abschluss der Weiterbildung im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung ggf. die notwendigen Bewerbungsaktivitäten/ Nachweise vereinbart und. keine weiteren Eingliederungsmaßnahmen.

 

3. Wo können Kunden des Jobcenters sich am besten über die für sie bestehenden Möglichkeiten der Förderung durch das Jobcenter zur Verbesserung ihrer Zufriedenheit informieren?

 

Die Kundinnen und Kunden des Jobcenters können sich bei ihrer jeweiligen Vermittlungsfachkraft nach den für sie geeigneten Förderungsmöglichkeiten informieren.

 

Darüber hinaus auch in der Jobassistenz und zu Weiterbildungsangeboten auch im Internet unter -> arbeitsagentur.de-> KURSNET. KURSNET ist das führende Portal für Aus- und Weiterbildung in Deutschland. Es informiert bundesweit, tagesaktuell, schnell und kostenlos über mehr als 500.000 Angebote von ca. 18.000 Bildungsanbietern

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Knut Mildner- Spindler

 

 
 

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