Drucksache - DS/1637/IV  

 
 
Betreff: Verkehrsgefährdung durch Parken auf dem Mittelstreifen an der Kreuzung Blücherstraße/Urbanstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.03.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der erhöhte Mittelstreifen in der Blücherstraße zwischen der Kreuzung Blücherstraße/Urbanstraße zum Parken genutzt wird?
  2. Ist dies erlaubt und wird es gegebenenfalls kontrolliert?
  3. Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass durch die parkenden Autos die Sichtverhältnisse für Linksabbieger in die Schleiermacherstraße von der Blücherstraße kommend, erheblich verschlechtert werden und entgegenkommende Autos von Linksabbiegern erst recht spät wahrgenommen werden können?

Nachfragen:

  1. Wie viele Unfälle an dieser Kreuzung sind dem Bezirksamt bislang bekannt geworden?

 

  1. Welche Maßnahmen zur Vereitelung des verkehrsgefährdenden Parkens wird das Bezirksamt ergreifen, wäre die Aufstellung von runden Pollern - wie auf einem Teil des Mittelstreifens bereits errichtet - nicht eine geeignete Maßnahme?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                                                                                    03.2015

Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

Bezirksstadtrat                                         

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass der erhöhte Mittelstreifen in der Blücherstraße zwischen der Kreuzung Blücherstraße/Urbanstraße zum Parken genutzt wird?

 

Ja, dies ist dem Bezirksamt durch die Kontrollen des Ordnungsamtes bekannt.

 

 

  1. Ist dies erlaubt und wird es gegebenenfalls kontrolliert?

 

Nein, es ist nicht gestattet. Das Parken ist nur am rechten Fahrbahnrand oder in ausgewiesenen Flächen gestattet. Die Fahrzeuge stehen dort auf einer Mittelinsel. Es handelt sich hier nicht um einen Gehweg. Kontrollen sowie die Ahndung der Verstöße werden im Rahmen der personellen Kapazitäten durch das Ordnungsamt und die Polizei sowie die anschließende Weiterbearbeitung durch die Bußgeldstelle der Polizei durchgeführt. Die Ahndung erfolgt mit dem Tatbestand "Parken nicht am rechten Fahrbahnrand" mit der Konkretisierung "Mittelinsel".

 

 

  1. Teilt das Bezirksamt die Auffassung, dass durch die parkenden Autos die Sichtverhältnisse für Linksabbieger in die Schleiermacherstraße von der Blücherstraße kommend, erheblich verschlechtert werden und entgegenkommende Autos von Linksabbiegern erst recht spät wahrgenommen werden können?

 

Dies kann zumindest durch die Straßenverkehrsbehörde nicht bestätigt werden. Dem Eindruck von Außendienstmitarbeitenden zufolge, die dementsprechend befragt wurden, sind die Sichtverhältnisse aufgrund der dort parkenden Pkw zwar eingeschränkt, jedoch nicht in einer Weise, dass eine konkrete Gefahr zu konstatieren sei.


Nachfragen:

 

  1. Wie viele Unfälle an dieser Kreuzung sind dem Bezirksamt bislang bekannt geworden?

 

Laut Polizei gab es im Jahr 2014 zehn Verkehrsunfälle an der Kreuzung Blücher- / Urbanstraße. Davon waren 9 Unfälle Sachschäden und 1 Unfall mit einer leicht verletzten Person. Demnach ist nach Angaben der Polizei die Kreuzung nicht als Unfallschwerpunkt zu beurteilen.

 

Im Jahr 2015 gab es bisher einen Auffahrunfall.

 

 

  1. Welche Maßnahmen zur Vereitelung des verkehrsgefährdenden Parkens wird das Bezirksamt ergreifen, wäre die Aufstellung von runden Pollern - wie auf einem Teil des Mittelstreifens bereits errichtet - nicht eine geeignete Maßnahme?

 

Laut Polizei erfolgt das Wildparken auf dem Mittelstreifen erst seit der derzeitigen Baustelle vor Ort.

 

Neben den Kontrollen durch Polizei und Ordnungsamt wäre die Aufstellung von Pollern sicherlich eine geeignete Maßnahme. Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung wäre dazu nicht erforderlich. Die Prüfung und Durchführung dieser Maßnahme wäre Aufgabe der Straßenbaubehörde (Straßen- und Grünflächenamt).

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 
 

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