Drucksache - DS/1583/IV  

 
 
Betreff: Das Freudenberg-Areal und die Bürger*innen-beteiligung bei Bauvorhaben
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Amiri, RezaAmiri, Reza
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
25.02.2015 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Innerhalb welcher Frist musste das Bezirksamt den Bauantrag der Bauwert für das Freudenberg-Areal bescheiden, nachdem der Senat dem Widerspruch der Bauwert gegen den abgelehnten Bauvorantrag stattgegeben hat?

 

  1. Inwiefern hätte ein vom Bezirksamt als erfolgreich bestätigtes Bürger*innen-begehren eine aufschiebende Wirkung gegenüber eines entsprechenden Bauantrags bei vorliegendem Bauvorbescheid haben können?

 

  1. Wie beurteilt das Bezirksamt das Problem, dass nach einer Genehmigung der Bebauung des derart großen Freudenberg-Areals nach §34 BauGB dieses Beispiel Schule machen könnte, so dass das normale Bebauungsplanverfahren mit vorgeschriebener Bürger*innen-beteiligung in Zukunft kaum noch eine Rolle spielen könnte.

 

Nachfragen:

 

  1. Wird sich das Bezirksamt im Sinne der Bürger*innen-beteiligung und zur Vermeidung unnötiger Kosten dafür einsetzen, dass im Falle eines Erfolges des Bürger*innen-begehrens "Das Freudenberg-Areal retten!", der darauf folgende Bürger*innen-entscheid mit der Bürger*innen-befragung des Senats über die mögliche Olympia-Bewerbung Berlins am 13. September 2015 zusammengelegt wird?

 

 

 

 

Abt. Planen, Bauen und Umwelt                                                        Berlin, den 25.02.15

Bezirksstadtrat                                                                                                  3260

 

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1. Innerhalb welcher Frist musste das Bezirksamt den Bauantrag der Bauwert für das

Freudenberg-Areal bescheiden, nachdem der Senat dem Widerspruch der Bauwert gegen

den abgelehnten Bauvorantrag stattgegeben hat?

 

Die Verfahren zum Bauantrag und zum Antrag auf Vorbescheid mit Widerspruch werden unabhängig voneinander bearbeitet.

Die Frist zur Bearbeitung des Bauantrags regelt sich in ausschließlich nach den Vorgaben aus §70 BauO Bln.

Demnach ist die Baugenehmigung innerhalb von einem Monat nach Vorlage aller für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen zu erteilen.

Der Widerspruchsbescheid zum Vorbescheid hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsfrist des Bauantrags.

 

2. Inwiefern hätte ein vom Bezirksamt als erfolgreich bestätigtes Bürger*innen-begehren eine

aufschiebende Wirkung gegenüber eines entsprechenden Bauantrags bei vorliegendem

Bauvorbescheid haben können?

 

Aufgrund der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Widerspruchsverfahren positiv beantworteten Bauvorbescheidsanfragen kann auch ein "erfolgreich bestätigtes Bürger/-innenbegehren" keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Erteilung der Baugenehmigung entfalten.

 

Nach § 45 Abs. 9 BezVG dürfen die Organe des Bezirks - wenn das Zustandekommen des Bürger/-innenbegehrens mit den notwendigen Unterstützungsunterschriften festgestellt wurde - bis zur Durchführung des Bürgerentscheids weder eine dem Bürger/-innenbegehren entgegenstehende Entscheidung treffen, noch mit dem Vollzug einer solchen Entscheidung beginnen, es sei denn, hierzu besteht eine rechtliche Verpflichtung.

 

Die rechtliche Verpflichtung zur Erteilung einer sich im Rahmen dieser Vorbescheide bewegenden Baugenehmigung ergibt sich aus Artikel 14 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Baugesetzbuch und der Bauordnung Berlin. Dieser Rechtsanspruch wird durch das Zustandekommen eines Bürger/-innenbegehrens nicht suspendiert.

 

3. Wie beurteilt das Bezirksamt das Problem, dass nach einer Genehmigung der Bebauung

des derart großen Freudenberg-Areals nach §34 BauGB dieses Beispiel Schule machen

nnte, so dass das normale Bebauungsplanverfahren mit vorgeschriebener Bürger*innenbeteiligung in Zukunft kaum noch eine Rolle spielen könnte.

 

Es muss an dieser Stelle klargestellt werden, dass es gemäß geltendem Baugesetzbuch grundsätzlich  

innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Baurecht nach § 34 gibt, soweit diese Gebiete nicht anderweitig überplant sind. Wenn also Vorhaben den Kriterien des § 34 BauGB entsprechen, dann  besteht ein Baurecht und Antragsteller haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Baurechts.

Insofern ist im Rahmen des § 34 keine Bürgerbeteiligung vorgesehen wie bei einem Bebauungsplan, der ja das künftige Baurecht erst gestaltet und die Bürger bei der Gestaltung einbezieht.

§ 34 gestaltet aber kein Baurecht, sondern stellt bestehendes Baurecht dar. Entsprechen also Vorhaben den Kriterien des § 34, besteht kein Planerfordernis, das aber die notwendige Rechtsgrundlage zur Aufstellung von Bebauungsplänen ist. Insofern liegt hier rechtlich keine Wahlmöglichkeit für das Bezirksamt vor.

 

Sofern Vorhaben jedoch nicht den Kriterien des § 34 BauGB entsprechen, diese aber umgesetzt werden sollen, besteht ein Planerfordernis zur Einleitung der Bauleitplanung. Das hat das Bezirksamt im Fall der Bebauung des Freudenbergareals so gesehen und ging daher von der Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens aus. In den entsprechenden Widerspruchsverfahren hat die zuständige Aufsichtsbehörde Sen Stadt allerdings die Kriterien des § 34 BauGB für das Gesamtvorhaben erkannt und somit die rechtliche Zulässigkeit. Demgemäß besteht daher ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung.

 

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass hier etwas "Schule" macht, denn die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 erfolgt auf geltender Rechtsgrundlage des Baugesetzbuches als Bundesgesetz.

Die Durchführung von Bürgerbeteiligung stellt kein Planerfordernis dar, um Bebauungsplanverfahren

durchzuführen. Mit der Novellierung des Verwaltungsverfahrensgesetztes hat der Gesetzgeber aber auf die Notwendigkeit von Bürgerbeteiligung reagiert und fordert nun mit dem § 25 die Information und Einbindung der im Umfeld von Vorhaben betroffenen Bürger und Nachbarn ein. Dieses soll jedoch nicht durch die Verwaltung,  sondern durch die Vorhabenträger selber erfolgen. Die Eigenverantwortung soll damit offensichtlich stärker eingefordert werden.

Nachfragen:

 

1. Wird sich das Bezirksamt im Sinne der Bürger*innen-beteiligung und zur Vermeidung

unnötiger Kosten dafür einsetzen, dass im Falle eines Erfolges des Bürger*innenbegehrens

"Das Freudenberg-Areal retten!", der darauf folgende Bürger*innen-entscheid

mit der Bürger*innen-befragung des Senats über die mögliche Olympia-Bewerbung Berlins

am 13. September 2015 zusammengelegt wird?

 

Nach den gesetzlichen durch das Bezirksverwaltungsgesetz für die Durchführung eines Bürger/-innenentscheids vorgegebenen Fristen ist eine Zusammenlegung mit der für den 13. September 2015 geplanten Olympia-Befragung nicht möglich.

 

Der Träger des Bürger/-innenbegehrens "Das Freudenberg-Areal retten" hat innerhalb des ihm eingeräumten Zeitrahmens von 6 Monaten am 18. Februar 2015 die Unterstützungsunterschriften eingereicht.

 

Nach § 45 Abs. 8 BezVG entscheidet das Bezirksamt innerhalb eines Monats nach Einreichung dieser Unterschriften darüber, ob dieses Bürger/-innenbegehren zustande gekommen ist.

 

Ist das Bürgerbegehren zustande gekommen, ist  nach § 46 Abs. 1 BezVG der Bürger/-innenentscheid spätestens 4 Monate nach dieser Feststellung  durchzuführen, sofern nicht die Bezirksverordnetenversammlung dem Anliegen des Bürger/-innenbegehrens innerhalb von 2 Monat unverändert oder in einer Form, die von den Vertrauenspersonen gebilligt wird, zustimmt. Der  Abstimmungstermin muss innerhalb der Frist an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden.

 

Unter Beachtung dieser Vorgaben ist der späteste Termin für den Bürger/-innenentscheid Sonntag, der 12. Juli 2015.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Postanschrift

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht Behindertenparkplatz Fahrstuhl WC nach DIN 18024

Barrierefreiheit Erläuterung der Symbole

Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken: