Drucksache - DS/1441/IV  

 
 
Betreff: Veränderungssperre für das SEZ-Grundstück
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Putzer, MaxPutzer, Max
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.11.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

  1. Bis wann und ich welcher Form gedenkt das Bezirksamt, den Beschluss der BVV vom 29. Oktober 2014 auf DS/1410/IV - Keine Tatsachen durch Abriss schaffen - SEZ als Sportstandort entwickeln - umzusetzen?

 

 


Abt. Planen, Bauen und Umwelt                                                                      Berlin, den 26.11.2014

Bezirksstadtrat                                                                                                 

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

 

1. Bis wann und ich welcher Form gedenkt das Bezirksamt, den Beschluss der BVV

vom 29. Oktober 2014 auf DS/1410/IV - Keine Tatsachen durch Abriss schaffen -

SEZ als Sportstandort entwickeln - umzusetzen?

 

Entsprechend der DS/1490/IV wurde für den Bereich des SEZ ein Aufstellungsbeschluss

r ein Bebauungsplanverfahren gefasst, die bisherigen Freiflächen des SEZ Geländes als

unüberbaubare Flächen auszuweisen und in der Kubatur des heutigen Bestandsgebäudes des SEZ die Nutzungen für Sport und Freizeit zu sichern.

 

Zwischenzeitlich wurde seitens des Eigentümers ein Antrag auf Vorbescheid zu Art und Maß

der Nutzung eingereicht. Das BA wird den Beschluss vom 29.10.2014 (DS/1410/IV) mit der

Zurückstellung des aktuell eingereichten Vorbescheidsantrages umsetzen.

 

Dieser müsste in Teilen nach heute geltendem Planungsrecht gemäß § 34 BauGB positiv beantwortet werden. Da das aber den Zielsetzungen des aufgestellten Bebauungsplanes entgegensteht wird zur Sicherung der bezirklichen Planungsabsicht daher der Bauvorbescheid zurückgestellt (Verwaltungsakt des Bauaufsichtsamtes). Das Verfahren muss dann aber innerhalb von 4 Jahren rechtsverbindlich festgesetzt werden, da ansonsten Entschädigungsansprüche gegen den Bezirk erhoben werden können. Voraussetzung für die Festsetzung sind allerdings ebenfalls erheblich finanzielle Auswirkungen, die bis zur Festsetzung verbindlich im bezirklichen Haushalt gesichert werden müssen.

 

Ein Abbruch des SEZ Bestandsgebäudes kann mit dem B-Planverfahren nicht verhindert werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hans Panhoff

Bezirksstadtrat

 

 

 

 
 

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