Drucksache - DS/1432/IV  

 
 
Betreff: Was macht Friedrichshain-Kreuzberg gegen Ferienwohnungen?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Schwarze, JulianSchwarze, Julian
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.11.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele Ferienwohnungen konnten bisher im Bezirk durch das Zweckentfremdungsgesetz wieder zu dringend benötigten Wohnraum werden?

 

  1. Wie geht der Bezirk mit der Untervermietung von einzelnen Zimmern oder der gelegentlichen Vermietung der ganzen Wohnung (z.B. wenn die Mieter*innen selber im Urlaub sind) um?

 

  1. Wie ist der Stand der Neueinstellungen im Bezirk zwecks Umsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes und wie viele Personen arbeiten derzeit an diesem Thema im Bezirksamt?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin              27.11.14

Abt. Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste             

SozBeschBüD Dez

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

1. Wie viele Ferienwohnungen konnten bisher im Bezirk durch das Zweckentfremdungsgesetz wieder zu dringend benötigten Wohnraum werden?

 

Durch das Zweckentfremdungsverbotsgesetz konnten bis zum heutigen Tag noch keine Ferienwohnungen dem Wohnungsmarkt wieder zugeführt werden. Derzeit werden ca. 1000 Anzeigen von Ferienwohnungen bearbeitet, fehlende Unterlagen nachgefordert und abschließend bestätigt.

 

Für Ferienwohnungen die bis zum 31.7.2014 durch die Betreiber angezeigt wurden gilt bis zum 30.04.2016 nachfolgende Übergangsregelung gem. § 2 des ZwVbG: Abweichend von Absatz 1 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn Wohnraum bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 1 Absatz 2 als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung gemäß Absatz 1 Nummer 1 genutzt wird; dies gilt jedoch nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung; hierfür hat die oder der Verfügungsberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung die Nutzung nach Absatz 1 Nummer 1 dem zuständigen Bezirksamt anzuzeigen.

 

Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZwVbVO bestehende Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnungen und zu Zwecken der Fremdenbeherbergung ein Schutzzeitraum von zwei Jahren eingeräumt wurde, um den jeweiligen Verfügungsberechtigten ausreichend Zeit zu gewähren, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

 

Dies wurde damit begründet, dass dem Umstand Rechnung zu tragen sei, dass die Vermietungsdauer in der Regel nur sehr kurzfristig sei und deshalb ein Schutz, der sich ähnlich wie in § 2 Absatz 2 Nummer 2 ZwVbG am Auslaufen des Nutzungsvertrags orientiert, eine sehr kurze Übergangsfrist sei. Daher wurde der Schutzzeitraum auf zwei Jahre erhöht.

 

Insofern können zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Ferienwohnungen dem Wohnungsmarkt wieder zugeführt worden sein.

 

 

2. Wie geht der Bezirk mit der Untervermietung von einzelnen Zimmern oder der gelegentlichen Vermietung der ganzen Wohnung (z.B. wenn die Mieter*innen selber im Urlaub sind) um?

 

Für die Vermietung einzelner Zimmer einer Wohnung gilt gem. § 2 des ZwVbG:

Abweichend von Absatz 1 liegt keine Zweckentfremdung vor, wenn eine Wohnung durch die Verfügungsberechtigte oder den Verfügungsberechtigten oder die Mieterin oder den Mieter zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt wird, insgesamt aber die Wohnnutzung überwiegt (über 50 vom Hundert der Fläche; bei Küche und Bad wird jeweils hälftige Nutzung unterstellt).

 

In der Umsetzung bedeutet das für Mieter und Eigentümer die einen Teil ihrer Wohnung an Touristen vermieten: die Personenidentität bei der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 ZwVbG ist auch dann als erfüllt anzusehen, wenn der seinen ausschließlichen Lebensmittelpunkt in der Wohnung begründende Wohnungsnutzer ein Gewerbe in der Wohnung (nur) anmeldet bzw. betreibt, nicht aber in Persona selbst "nutzt". Hierzu zählen deshalb auch Fälle der Fremdenbeherbergung. Die Mitbenutzung durch weitere Personen ist insoweit zweckentfremdungsrechtlich unbeachtlich.

 

Unbeachtlich zivilrechtlicher (Mieter / Vermieter) Auseinandersetzungen oder Verstöße gegen das besondere Städtebaurecht ( Milieuschutz ) ist zweckentfremdungsrechtlich gegen solche Vermietungen nicht vorzugehen. Zur Vermietung der gesamten Wohnung im Urlaubsfall stellt sich die Rechtslage anders dar: eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird; praktisch bedeutet das: die einmalige Vermietung ist genehmigungsfrei ; die wiederholte ist verboten.

 

 

3. Wie ist der Stand der Neueinstellungen im Bezirk zwecks Umsetzung des Zweckentfremdungsgesetzes und wie viele Personen arbeiten derzeit an diesem Thema im Bezirksamt?

 

Der Bezirk verfügt über die Möglichkeit, für das Arbeitsgebiet 4 Stellen zu besetzen.

Derzeit sind 1,5 Stellen für die Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots aus dem Personalüberhang besetzt. Zwei weitere in einem Auswahlverfahren favorisierte Bewerber haben vor Besetzung wieder abgesagt. Zurzeit werden diese Stellen neu ausgeschrieben.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Knut Mildner- Spindler

 
 

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