Drucksache - DS/1416/IV  

 
 
Betreff: Quo vadis Gerhart-Hauptmann-Schule?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:1. Hehmke, Andy
2. Möbus, Anja
3. Dahl, John
 
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.11.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Wir fragen das Bezirksamt:

 

  1. Warum ist es entgegen der Ankündigung der Bezirksbürgermeisterin, eine Räumung werde "zeitnah" erfolgen, bislang keine erfolgt?
  2. Wie viele Gerichtsverfahren wurden gegen die Räumung vor welchem Gericht anhängig gemacht?
  3. Handelt es sich bei den Antragsteller*innen/Kläger*innen um aktuelle Bewohner*innen der GHS?
  4. Mit welcher Begründung hat das Verwaltungsgericht einem Antrag stattgegeben, worauf stellt das Gericht seine Entscheidung maßgeblich ab?
  5. Mit welcher Begründung hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben, worauf stellt das Gericht seine Entscheidung maßgeblich ab?
  6. Was ist gegebenenfalls aus den weiteren Gerichtsverfahren geworden?
  7. Welche Konsequenz haben die Gerichtsbeschlüsse für das Bezirksamt?
  8. Welche Kosten sind dem Bezirksamt bislang durch die Gerichtsverfahren entstanden?
  9. Hat sich das Bezirksamt vor dem Abschluss einer Vereinbarung mit den Besetzern rechtlichen Rat eingeholt?
  10. Wenn nein, warum nicht?
  11. Wenn ja, gab es vom Rechtsamt soweit es eingebunden war berechtigte Einwände und warum wurden diese dann ignoriert?
  12. Hat sich das Bezirksamt über das Rechtsamt hinaus externen rechtlichen Rat geholt, oder wurde dies wenigstens erwogen?
  13. Wenn nein - es aber dennoch erwogen wurde, warum nicht?
  14. Wenn ja, wie sah der rechtliche Rat aus?
  15. Wird das Bezirksamt nunmehr externen rechtlichen Rat einholen, um die Lage zu klären?
  16. Für welchen Zeitraum entfalten die Entscheidungen der Gerichte Wirkung?
  17. Da es sich um Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, die - im Falle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - bis zur Entscheidung in einer Hauptsache wirken, ist bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig?
  18. Wenn ja, um was für ein Klageverfahren handelt es sich?
  19. Wenn nein, wann und wie wird dann über die Hauptsache entschieden?
  20. Im Falle einer möglichen privatrechtlichen Vereinbarung - ist eine Kündigung zwischenzeitlich erfolgt, wenn nein - warum nicht, wenn ja - zu welchem Zeitpunkt ist die Kündigung erfolgt?
  21. Hat es eine ordentliche Fristsetzung zur Räumung gegeben, wenn nein - warum nicht, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt haben die Besetzer die Schule zu räumen?
  22. Wird eine entsprechende Räumungsklage durch das BA vorbereitet, wenn nein - warum nicht?
  23. Im Falle einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit - liegt eine Verpflichtungssituation vor (öffentlich-rechtlicher Vertrag) oder eine Anfechtungssituation (Abwehr eines eingreifenden Verwaltungsakts)?
  24. Im Falle einer Verpflichtungssituation - ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag inzwischen gekündigt worden, wenn nein - warum nicht?
  25. Im Falle einer Anfechtungssituation - gibt es eine Willensbekundung des Bezirksamts mit Verwaltungsaktcharakter, die die Besetzer zur Räumung auffordert, wenn nein - warum nicht?
  26. Wenn ja, ist dieser mit einer ordentlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden, oder wurde diese nachgeholt?
  27. Wurde die sofortige Vollziehung angekündigt, wenn nein - warum nicht bzw. wann soll diese erfolgen?
  28. Auf welcher Rechtsgrundlage will das Bezirksamt die Räumung durchsetzen?
  29. Welche Mitglieder des Bezirksamts haben die Vereinbarung mit den Besetzern unterzeichnet?
  30. Welche Pflichten der Bewohner ergeben sich aus der Vereinbarung?
  31. Ist diese Entscheidung von einem Bezirksamtsbeschluss gedeckt? In welcher Sitzung wurde dieser Beschluss gefasst?
  32. Erwägt das Bezirksamt Amtshaftungsansprüche gegen die Unterzeichner der Vereinbarung zu prüfen?
  33. Wenn nein, warum nicht?
  34. Wenn ja, ist diese bereits erfolgt und mit welchem Ergebnis?
  35. Wie Hausausweise wurden insgesamt an Bewohner der GHS verteilt und wurden diese nach Auszug wieder eingezogen?
  36. Wie viele Menschen halten sich aktuell in der GHS auf und sind diese dem Bezirksamt namentlich bekannt?
  37. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten Zahlungen an Bewohner der Schule, die zwischenzeitlich eingestellt wurden?
  38. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht das Angebot auf Erteilung von Hostelgutscheinen?
  39. Wie viele Bewohner haben das letzte Auszugsangebot des Bezirksamts angenommen?
  40. Wie sieht der aktuelle Zeitplan des Bezirksamts hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit und der Beseitigung der verursachten Schäden an der Gerhart-Hauptmann-Schule aus?
  41. Wird die Haushaltssperre für den Fall, dass in 2014 keine Räumung erfolgen wird, für 2015 aufrechterhalten bleiben?
  42. Welche Auswirkungen wird dies auf den Bezirk haben?
  43. Hält das Bezirksamt sein Verhalten in der Causa GHS unter dem Gesichtspunkt des Straftatbestands der Untreue für strafrechtlich relevant?

 

Beantwortung: Frau Herrmann

 

Ich muss jetzt aber leider 43 Fragen beantworten, weil die Fragen, die Herr Dahl gestellt hat, sich nicht in einer allgemeinen Rede beantworten lassen, weil sie doch sehr juristisch sind und dann doch in einer sozusagen Frage-für-Frage-Beantwortung erfolgen.

 

zu Frage 1: Das Bezirksamt hat am Anfang November ein Räumungs- respektive Amtshilfeersuchen an den Polizeipräsidenten gerichtet. Die Polizei konnte dieses Ersuchen nicht zügig umsetzen. Das Verwaltungsgericht hat am 07.11. mit einer Zwischenverfügung das Bezirksamt verpflichtet, bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Räumung der ehemaligen Gerhart-Hauptmann-Schule einstweilen zu unterlassen.

 

zu Frage 2 - 8: Drei Inhaber einer sogenannten School-ID haben am 04. November 2014 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung der Besitzentziehung vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg gestellt. Diese Anträge wurden drei Abteilungen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg zugewiesen und zwar der 18., 20. und 24. Abteilung.

Die Richterin der 20. Abteilung hat sich gleich für sachlich unzuständig erklärt und die Akten dem Verwaltungsgericht übersandt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin am 07. November 2014 durch eine Zwischenverfügung das Bezirksamt verpflichtet, bis zu einer abschließenden Entscheidung des Gerichts in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Räumung der in der sogenannten Vereinbarung aufgeführten Räumlichkeiten einstweilen zu unterlassen.

Das Verwaltungsgericht begründet diese Entscheidung damit, dass die Erfolgsaussichten der Antragsteller offen sind und es einer Klärung im weiteren Verfahren bedarf. Die Zwischenverfügung sei zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig, da das Bezirksamt mehrfach öffentlich erklärt hat, eine Räumung der ehemaligen Schule zeitnah anzustreben.

Dieses vorbeugende, vorläufige Rechtsschutzverfahren ist bisher nicht abgeschlossen.

Die Richterin der 18. Abteilung hat sich in dem zweiten einstweiligen Verfügungsverfahren ebenfalls für sachlich unzuständig erklärt und diesen Beschluss den Parteien übersandt.

Aufgrund der sofortigen Beschwerden beider Parteien gegen die Entscheidung der 18. und 20. Abteilung des Amtsgerichts zur sachlichen Unzuständigkeit hat am 12.11.2014 das Landgericht Berlin, und zwar die 65. Kammer, die Verweisung der beiden Rechtsstreitigkeiten an das Verwaltungsgericht bestätigt.

Das Landgericht begründet seine Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass die weitere Duldung der Flüchtlinge in der ehemaligen Gerhart-Hauptmann-Schule nach ihrer Rechtsnatur und den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Die Vereinbarung sei in seiner Gesamtheit zu bewerten und dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Das Landgericht ordnet die Rechtsbeziehungen zwischen den Flüchtlingen und dem Bezirksamt dem öffentlichen Recht zu.

Die Richterin der 24. Abteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hat sich sachlich für zuständig erklärt und am 12.11. eine mündliche Verhandlung angesetzt. Aufgrund der unmittelbar vor dem Termin ergangenen Beschlüsse des Landgerichts hat das Bezirksamt in diesem Verfahren die Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt und beantragt, den Rechtsstreit ebenfalls an das Verwaltungsgericht zu verweisen.

Wie in dem Beschluss ausgeführt, geht die Richterin der 24. Abteilung von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts und einem selbstständigen Besitzrecht des Antragstellers als Inhaber einer School-ID aus.

Aufgrund der gerügten Zuständigkeit musste die Richterin vorab durch Beschluss über die sachliche Zuständigkeit  entscheiden.  Sie hat diese Entscheidung mit einer Sicherungsverfügung verbunden, wonach der Bezirk  für die Dauer des Rechtsstreits über die Zuständigkeit eine Räumung der von dem Antragsteller beanspruchten Flächen nicht durchführen darf.

Gegen diesen Beschluss der 24. Abteilung hat das Bezirksamt sofortige Beschwerde eingelegt. Diese liegt zurzeit bei derselben Kammer des Landgerichtes, die in den schon zuvor genannten Verfahren die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes festgestellt hat.  Insoweit wird aller Voraussicht nach das Verwaltungsgericht in allen drei Fällen über den von den Antragstellern begehrten vorbeugenden, vorläufigen Rechtsschutz entscheiden.

Die Gerichtsbeschlüsse haben für das Bezirksamt zur Konsequenz, dass, bezogen auf die Antragsteller und den in dem Beschluss genannten Flächen, das Bezirksamt vorerst nicht die Räumung veranlassen darf. Es hat allerdings wenig Sinn, vor diesem Hintergrund gegen die übrigen Inhaber einer gültigen School-ID vorzugehen.

Kosten sind dem Bezirksamt bisher nicht entstanden, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

 

zu Frage 3: Die drei Kläger haben alle eine so genannte School-ID erhalten. Unserer Information nach waren zumindest zwei von ihnen ebenfalls Nutznießer des Oranienplatz-Agreements und parallel, etwa für den Zeitraum April bis Ende August in zwei weiteren durch das LAGeSo finanzierten Einrichtungen untergebracht. Wo die Personen wohnen bzw. gewohnt haben, lässt sich nicht sicher feststellen.

 

zu Frage 9: Nein.

 

zu Frage 10: In dieser Drucksituation hat der zuständige Stadtrat es nicht in Erwägung gezogen.

 

zu Frage 11: Entfällt.

 

zu Frage 12: Entfällt.

 

zu Frage 13: In der so genannten Verhandlungssituation, also es geht darum, ob Herr Panhoff sich einen Rechtsbeistand gesucht hat oder in Anspruch genommen hat, das war schon bei der Frage 9 so, bei der Frage 13 ebenfalls, in der Verhandlungssituation hat der Stadtrat es nicht erwogen.

 

zu Frage 14: Entfällt.

 

zu Frage 15: Ja.

 

zu Frage 16 - 19: Wie bereits ausgeführt, gelten die vorliegenden Beschlüsse  des Amtsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes nur so lange, bis das Verwaltungsgericht in den anhängigen vorbeugenden Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung getroffen hat.

Mit einem Antrag auf  vorbeugenden Rechtsschutz wenden sich Betroffene gegen bevorstehende Realmaßnahmen oder Verwaltungsakte, ohne dass diese bereits vorliegen.

Das Verwaltungsgericht wird in den vorliegenden Verfahren darüber entscheiden, ob ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller für diesen vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz vorliegt. Ob ein Hauptsacheverfahren überhaupt erforderlich ist, hängt vom Fortgang der anhängigen Verfahren ab.

 

zu Frage 20: Nein, das Bezirksamt ist der Auffassung, dass  sich aus der "Vereinbarung" kein Recht zum Besitz oder zum Verbleib in der Schule ableiten lässt. Dieser Punkt ist zurzeit Gegenstand der anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

 

zu Frage 21: Die Flüchtlinge sind in mehreren Gesprächen, also die gesprächsbereit waren, in mehreren Gesprächen und einem Aushang zu einem Auszug im Oktober aufgefordert worden.

 

zu Frage 22 - 28: Hier wird auf die vorgenannten Ausführungen zu den Fragen 16 bis 19 verwiesen.

In Abhängigkeit von dem weiteren Fortgang des vorliegenden Rechtsstreits wird das

Bezirksamt entscheiden, ob und wenn ja, welche Maßnahmen, evtl. auch parallel, erforderlich sind, um zu einer zügigen Beendigung des derzeitigen Zustandes durch eine Räumung zu kommen.

 

zu Frage 29: Frau Borkamp und Herr Panhoff.

 

zu Frage 30: Die Pflichten der Bewohner in der so genannten "Vereinbarung"  hängen von der Wirksamkeit der Vereinbarung ab.

Als Pflichten der Bewohner wurden erfasst:

  • Die Flüchtlinge halten sich nur in bestimmten Räumlichkeiten des Südflügels der Schule auf.
  • Sie werden die Feuer- und Fluchtwege in der Schule freimachen.
  • Mitarbeiter des Bezirksamtes dürfen das Haus betreten.
  • Bezogen auf den 10-Punkte-Katalog der Flüchtlinge wird unter 10 aufgeführt: "Die in der Schule verbleibenden Menschen werden die gleichen Bedingungen bekommen wie diejenigen, die die Schule verlassen haben, Geld für Unterkunft, Nahrung und alle anderen Sachen. Damit nehmen die Flüchtlinge selbst Bezug auf die Konditionen des sogenannten "Kolat-Papier" und eine wesentliche Bedingung darin ist nach Ziffer 4 die aktive Zusammenarbeit der Flüchtlinge mit der Ausländerbehörde zur Klärung des ausländerrechtlichen, aufenthaltsrechtlichen Status.

Probleme gab es in den letzten drei Monaten im Haus, weil es massive Streitigkeiten gegeben hat mit schweren Körperverletzungen. Mehrfach musste die Polizei eingesetzt werden. Massive Angriffe auf das Sicherheitspersonal, Vandalismus im Sinne, dass die Fenster immer wieder rausgeschlagen werden und dass Gebäudeteile, die explizit nicht genutzt werden dürfen, aufgebrochen worden sind.

 

zu Frage 31: Nein.

 

zu Frage 32: Nein.

 

zu Frage 33: Weil das Bezirksamt das Unterzeichnen - hier geht es um Amtshaftungsansprüche - wir sehen das nicht so, weil das Bezirksamt das Unterzeichnen der sogenannten Vereinbarung als einen Akt wertet, der eine prekäre Gefahrensituation beenden sollte. Es ging in den "Verhandlungsstunden" um Leib und Leben für die Besetzer, die Polizei und auch für die Nachbarschaft, weil immer wieder damit gedroht worden ist, vom Dach zu springen bzw. das ganze Haus in Brand zu setzen.

 

zu Frage 34: Die entfällt damit.

 

zu Frage 35: Insgesamt wurden ca. 220 Hausausweise ausgestellt. Nach dem Auszug der Flüchtlinge am 24.06.2014  wurden dann  52 Hauskarten an Bewohner und Unterstützer ausgestellt. Diese wurden jedoch im Nachgang für ungültig erklärt, da es Beschwerden seitens der im Haus befindlichen Flüchtlinge  gab, insbesondere wegen Unterstützerinnen und Unterstützern mit Zugangsberechtigung, die sich nicht im Haus aufhalten sollten. Es wurden daraufhin 44 House-IDs oder School-IDs Ende Juli ausgegeben. Inzwischen wurden gegenüber drei Personen Hausverbote ausgesprochen und wenn es möglich war, wurde ihnen auch der Hausausweis entzogen. Diese Personen haben keine Zutrittsberechtigung zur Gerhart-Hauptmann-Schule.

 

zu Frage 36: Das lässt sich so nicht sagen, alle Personen mit School-ID und ohne Hausverbot können die Gerhart-Hauptmann-Schule zurzeit betreten und verlassen. Das sind 42 Personen, ob die von ihnen angegeben Namen auch die richtigen sind, lässt sich nur durch eine Identitätsfeststellung absichern. Die Klarnamen sind nicht tatsächlich bekannt. Eine Identitätsfeststellung müsste durch den Polizeipräsidenten in Berlin erfolgen, wird von dieser Behörde aber bislang abgelehnt. Besucher dürfen sich nicht in der Gerhart-Hauptmann-Schule aufhalten. Ob alle 42 Personen sich dort aufhalten lässt sich auch nicht sagen. Einige waren oder sind parallel in anderen Einrichtungen im Rahmen des O-Platz-Agreements gelistet. Weitere haben Familie und ggf. auch andere Unterkünfte.

Da der bauliche Zustand der äußeren Grundstücksumfriedung desolat ist, kann auch mit derzeitigem Personaleinsatz des Sicherheitsdienstes leider nicht 100%ig ausgeschlossen werden, dass sich auch unbefugte Personen im Objekt aufhalten bzw. auf das Gelände gelangen.

 

zu Frage 37: Die Zahlung erfolgte analog des O-Platz-Agreements zur Befriedung der Situation. Sie war eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch. Eine Rechtsgrundlage für die Zahlung von Individualleistungen an Personen ohne anerkannten Aufenthaltsstatus gibt es nicht. Der Senat hat sich damals per Senatsbeschluss zu den Zahlungen an die Personen, die unter das O-Platz-Agreement fallen, ermächtigt. Ein Bezirk hat diese Möglichkeiten nicht. Die Personen haben jedoch vor Leistungserhalt quittiert, dass sie keine anderen Sozialleistungen in Deutschland beziehen. Somit kann diese Maßnahme als eine humanitäre bezeichnet werden.

 

zu Frage 38: Gemäß ASOG können Bezirke Maßnahmen ergreifen, um Gefahren abzuwenden. Einen rechtlichen Anspruch auf eine Unterbringung gibt es für Nicht-EU-Bürger ohne Status nicht. Sollte es anderenorts in der Bundesrepublik einen Status geben, ist lediglich zu gewährleisten, dass die betroffene Person sich dort hin bewegen kann.

Nichtsdestotrotz hat das Bezirksamt sich entschieden, den Personen in der Gerhart-Hauptmann-Schule ein Angebot zu machen, wenn sie bereit sind, freiwillig auszuziehen. Das Bezirksamt geht davon aus, dass die Personen ggf. noch in Verfahren mit der Ausländerbehörde stehen und Beratungen mit Anwälten etc. anstehen, so dass ein sofortiger Auszug bzw. Wegzug problematisch sein könnte. Den Zeitraum von einem Monat erachtet das Bezirksamt als ausreichend, um etwaige Prozesse die seit Juli 2014 angestoßen hätten werden können und eigentlich auch müssen, zu beenden.

Das Angebot gilt nicht für die Personen im Haus, die einen Status nach SGB II oder nach SGB XII in Berlin haben und reguläre Angebote über das Sozialamt in Anspruch nehmen könnten. Wir haben aber angeboten, sich beim Sozialamt beraten zu lassen.

 

zu Frage 39: Keiner .

 

zu Frage 40: Der aktuelle Zeitplan hängt davon ab, wann die Gerhart-Hauptmann-Schule in einen Zustand versetzt wird, in dem bauvorbereitende Maßnahmen beginnen können. Vor Baubeginn sind diverse Gutachten, wie ein Bausubstanzgutachten und ein Brandschutzgutachten zu erstellen. Diese sind für die Detailplanung vor Baubeginn notwendig. Das grobe Baukonzept ist bereits erstellt. Wäre die Gerhart-Hauptmann-Schule zu Anfang November leer gewesen, hätten die bauvorbereitenden Maßnahmen sofort anschließend erfolgen können. Damit wäre ein Baubeginn nach der Kälteperiode, also ab März 2015 möglich gewesen. Dies verschiebt sich jetzt auf unbestimmte Zeit.

Geplant war in zwei Bauabschnitten:

Bis zum Beginn der Kälteperiode 2015 alle Strangsanierungen, Leitungen und Versorgungsanschlüsse sollten gelegt und einen Teil des Hauses komplett ertüchtigt zu haben und in einem zweiten Schritt sollte bis Sommer 2016 das komplette Haus fertig gestellt werden. Alle Termine schieben sich entsprechend  der Herstellung der Baufreiheit nach hinten.

Da der avisierte Träger  für die Umsetzung auf Kredite angewiesen ist, ist natürlich nicht auszuschließen, dass weitere Verzögerungen durch lange Prozesse zu einem Umdenken und einem Ausstieg aus dem Projekt führen. Bis jetzt gab es weder aus den Kreisen der so genannten Unterstützer, noch aus anderen Kreisen Angebote an das Bezirksamt. Sollte der Träger  Abstand nehmen, wird es unwahrscheinlich sein, dass sich das Projekt Flüchtlingszentrum realisieren lässt. Der Bezirk hat weder die finanziellen Kapazitäten noch die originären Kompetenzen in der inhaltlichen Arbeit.

 

zu Frage 41: Das lässt sich so nicht sagen, ändert sich die Situation jedoch nicht, ergibt sich ein Finanzierungsdefizit von etwa 2 Mio. EUR für 2015. Wir haben ja noch andere finanzielle Probleme, wie einige von Ihnen wissen, das heißt also, das wird dann schwierig und dieses Finanzierungsdefizit ist durch geeignete Maßnahmen aufzulösen und bei 2. Mio. aus der Gerhart-Hauptmann-Schule bei vielleicht auch noch mal 2, fast 3 Mio. aus anderen Bereichen, sind wir bei fast 5 und das ist nicht die Portokasse.

 

zu Frage 42: Bei Fortführung der Haushaltssperre in 2015, wie sie seit dem 03.09.2014 gilt, würden weiterhin nur diejenigen Ausgaben leistbar sein, die als Ausnahme zulässig sind und wir haben vorhin schon ganz kurz über KLR gesprochen, das gilt dann für alle anderen Bereiche auch und es ist eine schwere Hypothek in die Zukunft.

 

zu Frage 43: Nein.

 

Sehr herzlichen Dank.

 


 
 

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