Drucksache - DS/1279/IV  

 
 
Betreff: Einbußen der Gewerbetreibenden durch den Polizeieinsatz an der Gerhard-Hauptmann-Schule
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Aydin, SevimAydin, Sevim
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.08.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Wie viele Gewerbetreibende sind von den Absperrungen um die Gerhard-Hauptmann-Schule betroffen?
  2. Wie hoch sind die Einbußen, die die Gewerbetreibenden durch den Polizeieinsatz erleiden?
  3. Welche Maßnahmen wird das Bezirksamt ergreifen, um den Schaden der Gewerbetreibenden zu begrenzen?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg

Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

Bezirksstadtrat

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Wie viele Gewerbetreibende sind von den Absperrungen um die Gerhard-Hauptmann-

Schule betroffen?

 

Laut Absperrplan der Polizei, waren von der weiträumigen Absperrung Teilabschnitte der Ohlauer Straße, der Lausitzer Straße, der Wiener Straße und der Reichenberger Straße betroffen. Im direkten Gebiet der Absperrung befinden sich laut der Gewerbedatenbank des Ordnungsamtes Friedrichshain-Kreuzberg (migewa) insgesamt 241 gemeldete Gewerbe.

 

Detailliert stellt sich dies wie folgt dar:

 

Straße

Einzel-unternehmen

GbR +

BGB

GmbH + gGmbH

GmbH & Co. KG

KG

UGmbH

AG

Gesamt

Ohlauer Str.

34

3

7

1

1

x

x

46

Lausitzer Str.

68

 

5

5

X

X

1

1

80

Wiener Str.

57

4

4

X

X

1

X

66

Reichen-berger Str.

40

4

4

X

X

1

X

49

 

 

  1. Wie hoch sind die Einbußen, die die Gewerbetreibenden durch den Polizeieinsatz erleiden?

 

Die Wirtschaftsförderung des Bezirksamtes wurde als Ansprechpartner für die Gewerbetreibenden benannt.

 

Es haben sich 26 Gewerbetreibende gemeldet, die sich durch die Absperrung beeinträchtigt sehen. Von den 26 Gewerbetreibenden befinden sich 8 Gewerbetreibende nicht direkt im polizeilichen Absperrgebiet, sondern in unmittelbarer Nähe.

 

Anträge auf die Gewährung einer Entschädigung haben 8 Gewerbetreibende gestellt. Die Höhe der beantragten Entschädigung beläuft sich insgesamt auf 45.770,54 ?.


  1. Welche Maßnahmen wird das Bezirksamt ergreifen, um den Schaden der Gewerbetreibenden zu begrenzen?

 

Nach §§ 59 ff. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) ist demjenigen, der als unbeteiligter Dritter einen Schaden erleidet, ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Strittig ist, wer für die Bearbeitung und Zahlung des Schadensausgleichs zuständig ist.

 

Mit Schreiben vom 16.07.2014 hat die Senatsverwaltung für Finanzen dem Bezirk mitgeteilt, dass sie nicht für die Bearbeitung und Zahlung des Schadensausgleichs wegen der polizeilichen Absperrungen um die Gerhardt-Hauptmann-Schule zuständig sind. Zuständig sei nach § 2 Abs. 2 ASOG der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg.

 

Das Rechtsamt des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg vertritt hierzu eine andere Auffassung und hat dies der Senatsverwaltung mit Schreiben vom 13.08.2014 mitgeteilt.

 

Bei den weiträumigen Absperrungen handelt es sich nicht um eine Maßnahme für das Bezirksamt im Wege der Amtshilfe, sondern eine Maßname der Polizei aus Gründen der Gefahrenabwehr.

 

Die weiträumigen Absperrungen waren für den freiwilligen Umzug der Flüchtlinge nicht erforderlich. Die Absperrungen wurden von der Polizei in eigener Zuständigkeit veranlasst, um so Störungen durch Dritte (Demonstranten) zu begegnen.

 

Es wird daher davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit für die Schadensregulierung bei der Senatsverwaltung für Finanzen liegt.

 

Jedoch wird der Bezirk den Streit über die Zuständigkeit nicht zu Lasten der Gewerbetreibenden austragen. Soweit berechtigte Ansprüche der betroffenen Gewerbetreibenden bestehen, sichten sich diese letztlich gegen das Land Berlin, unabhängig davon durch welche Dienststelle das Land Berlin vertreten wird.

 

Der Bezirk wird daher unter dem Vorbehalt einer endgültigen Klärung der Zuständigkeit die Anträge der Gewerbetreibenden auf Schadensausgleich vorerst bearbeiten.

 

In den hier in Betracht kommenden Fällen wird Schadensausgleich nach § 60 Abs. 1 ASOG grundsätzlich für den Vermögensschaden beziehungsweise für den gewöhnlichen Verdienstausfall gewährt.

 

Für den entgangene Gewinn, der über den vorgenannten Verdienstausfall hinaus geht und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder Polizei stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

 

Die betroffenen Gewerbetreibenden haben glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, inwieweit ihnen durch die polizeilichen Absperrmaßnahmen ein Vermögensschaden bzw. insbesondere ein konkreter Verdienstausfall entstanden ist.

 

Erforderlich ist damit eine Einzelfallprüfung unter Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch die einzelnen Gewerbetreibenden (§60 Abs. 5 ASOG).

 

Auf die Aufforderung entsprechende Unterlagen (bis zum 25.08.2014) einzureichen, haben bisher 8 Gewerbetreibende  - siehe Beantwortung Frage 2 - reagiert und Anträge gestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 
 

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