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Drucksache - DS/1167/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg 13.05.2014 Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport Bezirksstadtrat
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
Über die angefragte Regelung wird schulaufsichtlich keine Statistik geführt.
Es ist aber bekannt, dass vereinzelt Schulen wie dargestellt verfahren.
Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung aller Berliner Grundschulen sind im Schulgesetz, in den § 58 ff und in der Grundschulverordnung, in den §§ 19-21, vom 19. Januar 2005, geändert am 19.06.2012.
Im Rahmen dieser rechtlichen Vorgaben hat die Schulleitung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe in der Schule hinzuwirken.
Für die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts sind die Rahmenpläne maßgebend, in denen die fachspezifischen Kompetenzbereiche und Leistungserwartungen ausgewiesen sind.
Bei der Gestaltung von Klassenarbeiten und schriftlichen Lernkontrollen sowie bei der Aufstellung von Bewertungskriterien beziehen sich die Lehrkräfte auf den erteilten Unterricht.
Bei der Bewertung schulischer Leistungen gibt es ungeachtet dieser rechtlichen Vorgaben einen fachlich-pädagogischen Ermessensspielraum der Lehrkräfte.
Sie können und müssen unter Berücksichtigung der Lernergebnisse vorausgegangenen Unterrichts, der Anlage der Leistungsüberprüfungen, des Anforderungsniveaus der gestellten Aufgaben und der verfügbaren Lernhilfe festlegen, wie die Notenstufen, die im Schulgesetz definiert sind, auf den konkreten Leistungsnachweis zu beziehen sind.
Zentrale Vorgaben, bei welcher prozentualen Leistung eine Note zu erteilen ist, gab es bislang in der Berliner Grundschule nicht.
In der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom November 2013 ist eine entsprechende Festlegung jedoch vorgesehen.
Andere, als die unter Frage 2 beschriebenen Grundsätze, gibt es nicht.
Nachfragen:
Die unter Frage 2 dargelegten rechtlichen Grundlagen sind zu beachten.
In §19 Abs. 7 der Grundschulverordnung heißt es: "Weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen."
Da Eltern an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen, gibt es die Möglichkeit der Einflussnahme hier nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Beckers
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