Drucksache - DS/1167/IV  

 
 
Betreff: 100%-Regelung bei der Leistungsbewertung in Schulen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Hehmke, AndyHehmke, Andy
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
07.05.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Schulen verfahren bei der Notengebung nach der sog. 100%-Regelung, bei der die Note 1 nur bei einer erreichten Punktzahl von 100% vergeben wird?
     
  2. Welche gesetzliche oder untergesetzliche Grundlage legitimiert diese Form der Notengebung?
     
  3. Wie wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler der betroffenen Schulen beim Übergang in weiterführende Bildungsgänge nicht benachteiligt werden?

 

Nachfragen:

 

  1. Gibt es, sollten die Eltern diese Regelung kippen wollen, Möglichkeiten dieses gegen das pädagogische Personal durchzusetzen?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                                                        13.05.2014

Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport

Bezirksstadtrat             

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

  1. Welche Schulen verfahren bei der Notengebung nach der sog. 100%-Regelung, bei der die Note 1 nur bei einer erreichten Punktzahl von 100% vergeben wird?

 

Über die angefragte Regelung wird schulaufsichtlich keine Statistik geführt.

 

Es ist aber bekannt, dass vereinzelt Schulen wie dargestellt verfahren.

 

 

  1. Welche gesetzliche oder untergesetzliche Grundlage legitimiert diese Form der Notengebung?

 

Die Grundsätze der Leistungsbeurteilung aller Berliner Grundschulen sind im Schulgesetz, in den § 58 ff und in der Grundschulverordnung, in den §§ 19-21, vom 19. Januar 2005, geändert am 19.06.2012.

 

Im Rahmen dieser rechtlichen Vorgaben hat die Schulleitung gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Schulgesetz auf einheitliche Bewertungsmaßstäbe in der Schule hinzuwirken.

 

Für die inhaltliche Gestaltung des Unterrichts sind die Rahmenpläne maßgebend, in denen die fachspezifischen Kompetenzbereiche und Leistungserwartungen ausgewiesen sind.

 

Bei der Gestaltung von Klassenarbeiten und schriftlichen Lernkontrollen sowie bei der Aufstellung von Bewertungskriterien beziehen sich die Lehrkräfte auf den erteilten Unterricht.

 

Bei der Bewertung schulischer Leistungen gibt es ungeachtet dieser rechtlichen Vorgaben einen fachlich-pädagogischen Ermessensspielraum der Lehrkräfte.

 

Sie können und müssen unter Berücksichtigung der Lernergebnisse vorausgegangenen Unterrichts, der Anlage der Leistungsüberprüfungen, des Anforderungsniveaus der gestellten Aufgaben und der verfügbaren Lernhilfe festlegen, wie die Notenstufen, die im Schulgesetz definiert sind, auf den konkreten Leistungsnachweis zu beziehen sind.

 

Zentrale Vorgaben, bei welcher prozentualen Leistung eine Note zu erteilen ist, gab es bislang in der Berliner Grundschule nicht.

 

In der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule vom November 2013 ist eine entsprechende Festlegung jedoch vorgesehen.

 

  1. Wie wird sichergestellt, dass Schülerinnen und Schüler der betroffenen Schulen beim Übergang in weiterführende Bildungsgänge nicht benachteiligt werden?

 

Andere, als die unter Frage 2 beschriebenen Grundsätze,  gibt es nicht.

 

 

Nachfragen:

 

  1. Gibt es, sollten die Eltern diese Regelung kippen wollen, Möglichkeiten dieses gegen das pädagogische Personal durchzusetzen?

 

Die unter Frage 2 dargelegten rechtlichen Grundlagen sind zu beachten.

 

In §19 Abs. 7 der Grundschulverordnung heißt es: "Weitere Grundsätze zur Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen."

 

Da Eltern an den Gesamtkonferenzen mit beratender Stimme teilnehmen, gibt es die Möglichkeit der Einflussnahme hier nicht.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 
 

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