Drucksache - DS/1105/IV  

 
 
Betreff: Die Geschäftsordnung der BVV; hier § 25 Abs. 2-4, Änderungsanträge
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenVorsteherin
Verfasser:Jaath, KristineJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.03.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      
Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung Vorberatung
10.04.2014 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungmodernisierung und IT, Geschäftsordnung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
07.05.2014 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen     

Beschlussvorschlag
Anlagen:
DS1105_Die GO der BVV - Änderungsanträge  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 25 Absatz 2–4 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung in Friedrichshain-Kreuzberg wird geändert wie folgt:

 

(2)

Änderungsanträge müssen abstimmungsfähig sein. Abstimmungsfähig sind sie nur, wenn sie zu einer Drucksache der Tagesordnung eingebracht worden sind und die genaue Bezeichnung der zu ändernden Textstellen der Drucksache beinhalten. Soll durch einen Änderungsantrag die Drucksache weitgehend oder voll umfänglich verändert werden, ist dies im Änderungsantrag zum Ausdruck zu bringen (sog. „Ersetzungsantrag“). Ihre Begründung kann nur in der Reihenfolge der Rednerinnen/Redner stattfinden.

 

(3)

Über Anträge auf Ausschussüberweisung wird in jedem Fall – das heißt auch bei Änderungsanträgen – zuerst abgestimmt. Der BVV sind auf Verlangen vor der Abstimmung alle zur Abstimmung anstehenden Sachverhalte zur Kenntnis zu geben. Über Änderungsanträge wird in absteigender Reihenfolge, beginnend bei der weitestgehenden Änderung und bei gleichrangigen Änderungen in der umgekehrten Reihenfolge der Antragstellung, abgestimmt. Abschließend wird über die so veränderte Drucksache abgestimmt. Findet sie keine Zustimmung, wird über die ursprüngliche Drucksache abgestimmt.

 

(4)

Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Änderungsantrages entscheidet der/die Vorsitzende die Vorsteherin/der Vorsteher.

 

 

Begründung:

Abstimmungsverfahren insbesondere zu Änderungsanträgen, die einen ursprünglichen Antrag weitestgehend oder sogar komplett ersetzen, wurden in der BVV Friedrichshain-Kreuzberg bisher unterschiedlich gehandhabt. O.g. Änderungsantrag zu § 25 der GO der BVV präzisiert den Umgang mit Abstimmungen und vereinheitlicht so das Verfahren.

 

 

BVV, 26.03.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung

 

 

BüTra 10.04.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

§ 25 Absatz 2–4 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung in Friedrichshain-Kreuzberg wird geändert wie folgt:

 

(2)

Änderungsanträge müssen abstimmungsfähig sein. Abstimmungsfähig sind sie nur, wenn sie zu einer Drucksache der Tagesordnung eingebracht worden sind und die genaue Bezeichnung der zu ändernden Textstellen der Drucksache beinhalten. Soll durch einen Änderungsantrag die Drucksache weitgehend oder voll umfänglich verändert werden, ist dies im Änderungsantrag zum Ausdruck zu bringen (sog. „Ersetzungsantrag“). Ihre Begründung kann nur in der Reihenfolge der Rednerinnen/Redner stattfinden.

 

(3)

Über Anträge auf Ausschussüberweisung wird in jedem Fall – das heißt auch bei Änderungsanträgen – zuerst abgestimmt. Der BVV sind auf Verlangen vor der Abstimmung alle zur Abstimmung anstehenden Sachverhalte zur Kenntnis zu geben. Über Änderungsanträge wird in absteigender Reihenfolge, beginnend bei der weitestgehenden Änderung und bei gleichrangigen Änderungen in der umgekehrten Reihenfolge der Antragstellung, abgestimmt. Abschließend wird über die so veränderte Drucksache abgestimmt. Findet sie keine Zustimmung, wird über die ursprüngliche Drucksache abgestimmt.

 

(4)

Bei Zweifeln über die Zulässigkeit des Änderungsantrages entscheidet der/die Vorsitzende die Vorsteherin/der Vorsteher.

 

 

BVV 07.05.2014

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

§ 25 Absatz 2–4 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung in Friedrichshain-Kreuzberg wird geändert wie folgt:

 

(2)

Änderungsanträge müssen abstimmungsfähig sein. Abstimmungsfähig sind sie nur, wenn sie zu einer Drucksache der Tagesordnung eingebracht worden sind und die genaue Bezeichnung der zu ändernden Textstellen der Drucksache beinhalten. Soll durch einen Änderungsantrag die Drucksache weitgehend oder voll umfänglich verändert werden, ist dies im Änderungsantrag zum Ausdruck zu bringen (sog. „Ersetzungsantrag“). Ihre Begründung kann nur in der Reihenfolge der Rednerinnen/Redner stattfinden.

 

(3)

Über Anträge auf Ausschussüberweisung wird in jedem Fall – das heißt auch bei Änderungsanträgen – zuerst abgestimmt. Der BVV sind auf Verlangen vor der Abstimmung alle zur Abstimmung anstehenden Sachverhalte zur Kenntnis zu geben. Über Änderungsanträge wird in absteigender Reihenfolge, beginnend bei der weitestgehenden Änderung und bei gleichrangigen Änderungen in der umgekehrten Reihenfolge der Antragstellung, abgestimmt. Abschließend wird über die so veränderte Drucksache abgestimmt. Findet sie keine Zustimmung, wird über die ursprüngliche Drucksache abgestimmt.

 

(4)

Bei Zweifeln entscheidet der/die Vorsitzende.

 
 

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