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Drucksache - DS/1001/IV
Ich frage das Bezirksamt:
Abt. Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien Berlin, den 18.12.2013 Bezirksstadtrat
Ihre mündliche Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Welche Möglichkeiten bietet das Gewerberecht, die Genehmigung von Werbeflächen einzuschränken bzw. zu versagen?
Das Gewerberecht mit der Grundlage der Gewerbeordnung bietet keinerlei Möglichkeiten die Genehmigung von Werbeflächen einzuschränken bzw. zu versagen. Die Gewerbebehörde ist hier sachlich nicht zuständig. Die Aufstellung von Werbeträgern bzw. Anbringung von Werbung ist gewerberechtlich nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig.
2. Welche Ämter sind für die Genehmigung von Werbeflächen zuständig?
Auf Straßenland: Das Ordnungsamt genehmigt beantragte Werbeanlagen als Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes nach Absprache mit dem Tiefbauamt und nach Absprache mit der Straßenverkehrsbehörde. Der FB Stadtplanung, ggf. die Untere Denkmalschutzbehörde wirken am Genehmigungsverfahren durch ihre Stellungnahme mit. Ein Verfahren nach BauO Bln ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Auf privaten Baugrundstücken: Genehmigungsbehörde ist der FB Bauaufsicht. Der FB Stadtplanung, ggf. die Untere Denkmalschutzbehörde wirken am Genehmigungsverfahren durch Abgabe ihrer Stellungnahme mit.
Auf öffentlichen Baugrundstücken: Genehmigungsbehörde ist der FB Bauaufsicht. Der FB Stadtplanung, ggf. die Untere Denkmalschutzbehörde wirken am Genehmigungsverfahren durch Abgabe ihrer Stellungnahme mit. Die Zustimmung der betroffenen Fachabteilung (z.B. Schulamt, ...) ist Voraussetzung.
Für die Erteilung von Erlaubnissen für nichttechnische Sondernutzungen (also Werbeaufsteller bzw. Klapptafeln und Werbeplakate auf öffentlichem Straßenland) ist das Ordnungsamt zuständig.
3. Mit welcher Begründung ist in der Vergangenheit die Genehmigung von Werbeflächen versagt worden bzw. wurden Flächen nicht gemäß dem gestellten Antrag genehmigt?
Stadtentwicklungsamt: In der Vergangenheit wurden kommerzielle Werbeanlagen im allgemeinen Wohngebiet bauordnungs-rechtlich (§ 10 Abs. 5 BauO Bln) und bauplanungsrechtlich (§ 34 Abs.2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO oder § 30 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO) als grundsätzlich unzulässige Vorhaben abgelehnt. Ausgenommen hiervon war Werbung an der Stätte der Leistung.
Vereinzelt wurden Anlagen auch aufgrund der Verunstaltung des Straßen-, Orts- und Landschafts-bildes (§ 9 Abs. 2 BauO Bln) abgelehnt.
Darüber hinaus wurde bei Feststellung einer störenden Häufung von Werbeanlagen bauordnungs-rechtlich das Vorhaben versagt (§ 10 Abs. 2 BauO Bln).
Gemäß Denkmalschutzgesetz bestand auch die Möglichkeit Werbeanlagen an oder vor Baudenk-malen bzw. in Denkmalbereichen abzulehnen.
In Erhaltungsgebieten nach § 172, Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 BauGB wurden teilweise Werbeanlagen versagt. Grundlage für die mögliche Versagung ist das "Gutachten zu städtebaulichen Kriterien in den Erhaltungsgebieten Luisenstadt, Luisenstadt/ Bethaniendamm und Luisenstadt/Segitzdamm im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin" vom 18.12.2012
Ordnungsamt: Ablehnungen erfolgen in der Regel mit folgender Begründung: "Mit Ausnahme von Zirkuswerbung und Parteiwerbung vor Wahlen ist das Aufstellen von Werbetafeln auf Straßenland grundsätzlich unzulässig." Erlaubt (und nicht genehmigungspflichtig) ist lediglich das Aufstellen von Werbetafeln im Rahmen der so genannten Anliegernutzung direkt vor dem Ladengeschäft in einer Tiefe bis zu 1,5 m. Werbeanlagen ohne direkten räumlichen Bezug zu einem beworbenen Ladengeschäft sind nicht erlaubnisfähig.
Würde diese Regelung aufgegeben, ergäbe sich hieraus zwangsläufig eine stadt- und straßenbildpflegerisch nicht mehr zu vertretende Häufung von Werbeanlagen an besonders stark fußgängerfrequentierten Straßenkreuzungen und Einmündungen sowie in sonstigen Fußgängerbereichen und auf Mittelstreifen, da sich in fast jeder unbelebteren Nebenstraße und in Hinterhöfen Geschäfte befinden, die ein Interesse daran haben, durch Werbung an einer Hauptverkehrsstraße auf sich aufmerksam zu machen, gerade in bestimmten Zeiträumen wie zur Weihnachtszeit, um das Weihnachtsgeschäft zu nutzen."
Die Erlaubnis ist ggf. auch aus Gründen der Verkehrssicherheit zu versagen, wenn Werbeflächen die Sicht einschränken oder ein Schilderwald zur Ablenkung vom Verkehrsgeschehen führt. Auch die Behinderung des Fußgängerverkehrs wäre ein Versagungsgrund.
Antragsteller mir weitergehenden Anträgen, werden in der Regel an die Firmen "Wall AG" und "Die Draußenwerber" verwiesen, die über entsprechende Verträge mit der Senatsverwaltung für Verkehr und Umweltschutz verfügen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Panhoff Bezirksstadtrat |
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