Drucksache - DS/0996/IV  

 
 
Betreff: Unterhaltsverpflichtungserklärung gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
18.12.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Werden von Jugendämtern in Berlin Gebühren für die Ausfertigungen von Unterhaltsverpflichtungserklärungen erhoben?

 

  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass Jugendämter in Brandenburg seit einiger Zeit Gebühren für diese Dienstleistung erheben?

 

  1. Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Gebühren erhoben?

 

Nachfragen:

 

  1. Hat diese Praxis dazu geführt, dass nun verstärkt Brandenburger Bürger für diese Dienstleistung Berliner Jugendämter aufsuchen, welche Erkenntnisse hat das Bezirksamt hierzu?

 

  1. Wie bewertet das Bezirksamt diese Praxis Brandenburger Jugendämter?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                            20. Dezember 2013

Abt. Familie, Gesundheit und Personal

 

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Frage 1

 

Werden von Jugendämtern in Berlin Gebühren für die Ausfertigungen von Unterhaltsverpflichtungserklärungen erhoben?

 

Antwort:

 

In den Berliner Jugendämtern werden keine Gebühren für die Ausfertigung von Unterhaltsverpflichtungserklärungen erhoben.

 

Es werden auch keine Gebühren für sonstige Beurkundungen nach § 59 SGB VIII erhoben. Beurkundungen des Jugendamtes sind gem. § 64 SGB X gebührenfrei.

 

Für Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften werden im Land Berlin gem. den Ausführungsvorschriften für die Tätigkeit der Urkundspersonen des Jugendamtes in Verbindung mit der VerwaltungsgebührenOrdnung ebenfalls keine Gebühren erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

Frage 2

 

Ist dem Bezirksamt bekannt, dass Jugendämter in Brandenburg seit einiger Zeit Gebühren für diese Dienstleistung erheben?

 

Antwort:

 

Dem Bezirksamt ist bekannt, dass in einigen Brandenburger Jugendämtern Gebühren im Rahmen der Beurkundungen erhoben werden.

 

Frage 3

 

Auf welcher Rechtsgrundlage werden diese Gebühren erhoben?

 

In einigen Brandenburger Landkreisen wurden die Verwaltungsgebühren-satzungen geändert. Mit diesen Änderungen und auf Grundlage dieser Satzungen  werden unterschiedliche Gebühren für die Dienstleistungen im Rahmen der Beurkundungen erhoben.

Weitere Rechtsgrundlagen sind nicht bekannt.

 

Beispiel Landkreis Barnim: Beurkundung im Rahmen des Unterhaltes - je Ausfertigung 58,00 ?

 

.

Nachfragen:

 

1. Hat diese Praxis dazu geführt, dass nun verstärkt Brandenburger Bürger für diese Dienstleistung Berliner Jugendämter aufsuchen, welche Erkenntnisse hat das Bezirksamt hierzu?

 

Die Bezirke in den Randlagen Berlins mit den angrenzenden Landkreisen Brandenburgs, die eine entsprechende Gebührenregelung haben, sind teilweise von einer verstärkten Nachfrage nach Beurkundungen Brandenburger Bürgerinnen und Bürger  betroffen. Konkrete Daten dazu liegen nicht vor.

 

Für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg sind Auswirkungen bisher nicht erkennbar.

 

Grundsätzlich ist gem. § 87e SGB VIII für Beurkundungen die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.

 

 

2. Wie bewertet das Bezirksamt diese Praxis Brandenburger Jugendämter?

 

 

In den überbezirklichen AGs wurde dieser Sachverhalt erörtert. Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken zu diesen Gebührenfestlegungen nach dem Grunde und der Gebührenhöhe.

 

Eine Zurückweisung der nachfragenden Bürgerinnen und Bürger ist rechtlich nicht möglich, verschärft damit aber die Terminlage in den Berliner Bezirken.

 

Lösungsansätze für einzelne Jugendämter  gibt es  nicht. Grundsätzlich wäre hier das Land Berlin in der Verantwortung.

 

 

Monika Herrmann 

 

 

 
 

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