Drucksache - DS/0867/IV  

 
 
Betreff: Baulicher Zustand des Dachstuhls Schleiermacherstr. 37
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Vollmert, FrankVollmert, Frank
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
18.09.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

  1. Welche Kontrollmöglichkeiten zur Beurteilung der Bausubstanz hat das Bezirksamt für die mittels Erbbaupachtvertrag überlassenen Gebäude der Schleiermacher Str. 37 an den Verein "Kunst in Kreuzberg"?

 

  1. Warum wurden in der Vergangenheit nur Teilbereiche des schadhaften und regendurchlässigen Dachstuhls instand gesetzt?

 

  1. Welche Gespräche führte das Bezirksamt mit dem Verein "Kunst in Kreuzberg" und betroffenen Mietern des Gebäudes zur Frage der noch ausstehenden Sanierung des restlichen Dachstuhls und zu welchem Ergebnis ist man gekommen?

 

Nachfragen:

 

  1. Hat sich der zuständige Fachbereich des Bezirksamtes in einem Vor-Ort-Termin einen Überblick über den Zustand der noch nicht sanierten Bereiche des Dachstuhls verschaffen können und zu welcher fachlichen Einschätzung kommt das Bezirksamt?

 

 

 

 

Abt. Planen, Bauen, Umwelt und Immobilien                            Berlin, den

Bezirksstadtrat                                                                                    3260

 

 

Ihre ndliche Anfrage beantworte ich Ihnen wie folgt:

 

1. Welche Kontrollmöglichkeiten zur Beurteilung der Bausubstanz hat das Bezirksamt für die mittels Erbbaupachtvertrag überlassenen Gebäude der Schleiermacher Str. 37 an den Verein "Kunst in Kreuzberg"?

 

In seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer hat das Land Berlin bzw. das Bezirksamt gem. des Erbbaurechtsvertrages das Recht, das Grundstück sowie die dort befindlichen baulichen Anlagen des Erbbauberechtigten nach vorheriger Absprache während der normalen Geschäftszeiten zu besichtigen. Der Erbbauberechtigte ist dabei zur sachkundigen Führung sowie zur Erteilung aller im Rahmen des Vertrages interessierenden Auskünfte (also auch Fragen zur Gebäudeunterhaltung) verpflichtet.

 

2. Warum wurden in der Vergangenheit nur Teilbereiche des schadhaften und regendurchlässigen Dachstuhls instand gesetzt?

 

Vereinzelte Undichtigkeiten der Dachdeckung im Bereich des Vorderhauses und des Seitenflügels waren bereits im Rahmen der Verkehrswertermittlung im Oktober 2007 festgestellt worden und bestanden vermutlich zuvor schon seit geraumer Zeit. Grundstück und Baulichkeiten befanden sich damals im Fachvermögen des Bezirksamtes und wurden als Werkhof genutzt. Es ist davon auszugehen, dass die bezirklichen Mittel zur baulichen Unterhaltung seinerzeit nicht ausgereicht hatten, um Dachdeckung und Dachstuhl zu sanieren oder auch nur vollständig abzudichten.

Die Verkehrswertermittlung hatte die sanierungsbedürftigen Gebäude insgesamt als wirtschaftlich unrentierlich eingestuft. Seither - bzw. seit Abschluss der im Vorfeld des Erbbaurechtsvertrages zwischen FM und dem Verein "Kunst in Kreuzberg" abgeschlossenen Nutzungsvereinbarung - obliegt dem Erbbauberechtigten die Aufgabe, die Gebäude in einen zur Ateliernutzung verwendbaren / vermietbaren Zustand zu versetzen und wirtschaftlich zu betreiben (und daraus u.a. den Erbbauzins in Höhe von 2.545,11 ?/Monat aufzubringen).

Ebenso wie in der Vergangenheit der Bezirk muss hierbei nun der Erbbauberechtigte vor dem Hintergrund seines begrenzten Finanzierungsrahmens laufend entscheiden, welche Sanierungs- oder Erneuerungsmaßnahmen zum Erhalt des Gebäudes bzw. zum Betrieb der Einrichtung zwingend erforderlich sind und ggf. als Notreparaturen durchgeführt werden müssen und welche Maßnahmen mittelfristig als nachhaltige Gesamtmaßnahme einzuplanen sind.

 

3. Welche Gespräche führte das Bezirksamt mit dem Verein "Kunst in Kreuzberg" und betroffenen Mietern des Gebäudes zur Frage der noch ausstehenden Sanierung des restlichen Dachstuhls und zu welchem Ergebnis ist man gekommen?

 

 

 

Nachfragen:

1. Hat sich der zuständige Fachbereich des Bezirksamtes in einem Vor-Ort-Termin einen Überblick über den Zustand der noch nicht sanierten Bereiche des Dachstuhls verschaffen können und zu welcher fachlichen Einschätzung kommt das Bezirksamt?

 

Zu 3. und 1. Nachfrage:

Im Juli 2013 führten Vertreter des FM vor Ort ein Gespräch mit dem Verein "Kunst in Kreuzberg" zur allgemeinen und wirtschaftlichen Lage der Einrichtung. Es wurden in dem Zusammenhang auch Fragen zu bestehenden Baumängeln sowie zu anstehenden Sanierungsvorhaben erörtert. Die Gebäude wurden dabei auch teilweise besichtigt, soweit einzelne der vermieteten Atelierräume zugänglich waren.

Auf Anfrage zu den genannten Dach-Undichtigkeiten teilte der Erbbauberechtigte mit, dass diese bekannt und unter Kontrolle seien. Die eingetretenen Wasserschäden seien insgesamt nicht gravierend, die Dachsanierung habe daher nicht höchste Priorität. Eine unmittelbare Besichtigung des betreffenden Dachbodens konnte bei dem Termin nicht erfolgen, da der Zugang dorthin nur über die benachbarten - und zum Zeitpunkt des Ortstermins verschlossenen - Mieträume der DLRG möglich ist (da der FM zuvor keine Gebäudebegehung angemeldet hatte, kann dem Erbbauberechtigten hierbei nicht vorgehalten werden, seiner Pflicht des Erbbaurechtsvertrages nicht nachgekommen zu sein). Die Vertreter des FM wiesen den Erbbauberechtigten auf seine vertragliche Unterhaltungspflicht hin und baten ihn, die Undichtigkeiten fortlaufend zu kontrollieren und zur gegebenen Zeit die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

Es wird derzeit keine Veranlassung gesehen, einen weiteren Ortsbegehung zur Besichtigung der Schadstelle im Dachbereich durchzuführen, da er bei dem genannten Ortstermin den Eindruck gewonnen hat, dass der Erbbauberechtigte sich im Lauf der vergangenen Jahre die notwendigen Fachkenntnisse zur Verwaltung und Bewirtschaftung der Gebäude angeeignet hat bzw. erforderlichen fachlichen Sachverstand hinzuzieht und sich insgesamt gewissenhaft und erfolgreich um Betrieb und Erhaltung der Einrichtung und der Unterhaltung der Baulichkeiten bemüht.

 

Soweit zwischen dem Erbbauberechtigen und einzelnen Mietern unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Notwendigkeit von baulichen Erhaltungsmaßnahmen bestehen sollten, so sollten die betreffenden Parteien dies im Rahmen der mietvertraglichen und mietrechtlichen Bestimmungen bilateral regeln. Zu Gesprächen mit einzelnen Mietern des Erbbauberechtigten wird kein Anlass gesehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Hans Panhoff 

Dez PBUI

 

 
 

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