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Drucksache - DS/0776/IV
Ich frage das Bezirksamt:
1.) Kann das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung von Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfängern, ohne deren explizite Einverständniserklärung, direkt an die Vermieterinnen und Vermieter überweisen?
2.) Unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen werden Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger um eine solche Einverständniserklärung gebeten?
3.) Sind dem Bezirksamt Fälle bekannt, in denen Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger, seitens der Jobcenter, zur Abgabe einer solchen Einverständniserklärung gedrängt worden sind? Nachfrage:
1.) Können Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger, nach Abgabe der besagten Einverständniserklärung, diese jederzeit widerrufen?
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin 13.6.2013Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste -2644 SozBeschBüD Dez
Schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage:
1.) Kann das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung von Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfängern, ohne deren explizite Einverständniserklärung, direkt an die Vermieterinnen und Vermieter überweisen?
Ja, gemäß §22 Abs. 7 SGB II (Katalog § 22 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1-4 SGB II), soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
§ 22 Abs. 7 SGB II (7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.
Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.
Eine schriftliche Einwilligung ebenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Punkt 9.1 der gültigen AV Wohn vorliegen.
Unter Punkt 9.1 sind als weitere Punkte aufgeführt, die eine Direktüberweisung auslösen, wenn
2.) Unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen werden Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger um eine solche Einverständniserklärung gebeten?
Auch in den Fällen die unter Nr. 1 fallen und dann wenn der Bürger selbst die Direktzahlung der Kosten der Unterkunft wünscht.
3.) Sind dem Bezirksamt Fälle bekannt, in denen Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger, seitens der Jobcenter, zur Abgabe einer solchen Einverständniserklärung gedrängt worden sind?
Nein.
Nachfragen:
1) Können Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger, nach Abgabe der besagten Einverständniserklärung, diese jederzeit widerrufen?
Ja, diese Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Gemäß § 53 SGB I kann der Leistungsbezieher über seine Geldleistungsansprüche (hier die Unterkunftskosten) dahingehend verfügen, dass der Leistungsträger (hier das Jobcenter) direkt an einen Dritten überweist. Diese (freiwillige) Überweisung kann zum nächstmöglichen Zeitpunkt widerrufen werden, mit der Folge, dass der Leistungsbezieher über diesen Leistungsanspruch wieder selbst verfügt´.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner- Spindler
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