Drucksache - DS/0776/IV  

 
 
Betreff: Einverständniserklärung - Kosten für Unterkunft und Heizung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Amiri, RezaAmiri, Reza
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
12.06.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.)    Kann das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung von Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfängern, ohne deren explizite Einverständniserklärung, direkt an die Vermieterinnen und Vermieter überweisen?

 

2.)    Unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen werden Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger um eine solche Einverständniserklärung gebeten?

 

3.)    Sind dem Bezirksamt Fälle bekannt, in denen Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger, seitens der Jobcenter, zur Abgabe einer solchen Einverständniserklärung gedrängt worden sind?

 

Nachfrage:

 

1.)    Können Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger, nach Abgabe der besagten Einverständniserklärung, diese jederzeit widerrufen?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                 13.6.2013

Soziales, Beschäftigung und Bürgerdienste              -2644

SozBeschBüD Dez

 

 

 

Schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage:

 

 

1.) Kann das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung von Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfängern, ohne deren explizite Einverständniserklärung, direkt an die Vermieterinnen und Vermieter überweisen?

 

Ja, gemäß §22 Abs. 7 SGB II (Katalog § 22 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1-4 SGB II), soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung  durch die leistungsberechtigte  Person nicht sichergestellt ist.

 

§ 22 Abs. 7 SGB II

(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist.

 

Das ist insbesondere der Fall, wenn

1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,

2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,

3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder

4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.

 

Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

 

Eine schriftliche Einwilligung ebenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des Punkt 9.1 der gültigen AV Wohn vorliegen.

 

Unter Punkt 9.1 sind als weitere Punkte aufgeführt, die eine Direktüberweisung auslösen, wenn

  • Mietrückstände bestanden oder aktuell bestehen
  • bei Antragstellung erkennbar ist, dass Mieten nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden
  • aus dem Girokonto erkennbar ist, dass Überziehungskredite in Anspruch genommen wurden
  • Schuldverpflichtungen bestehen
  • Gründe in der Persönlichkeit des Leistungsbeziehers erkennbar sind, die die eigenständige Sicherstellung von finanziellen Verpflichtungen (noch) nicht ermöglichen

 

2.) Unter welchen Umständen bzw. in welchen Fällen werden Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger um eine solche Einverständniserklärung gebeten?

 

Auch in den Fällen die unter  Nr. 1 fallen und dann wenn der Bürger selbst die Direktzahlung der Kosten der Unterkunft wünscht.

 

3.) Sind dem Bezirksamt Fälle bekannt, in denen Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger, seitens der Jobcenter, zur Abgabe einer solchen Einverständniserklärung gedrängt worden sind?

 

Nein.

 

Nachfragen:

 

1)                  Können Transferleistungsempfängerinnen und Transferleistungsempfänger, nach Abgabe der besagten Einverständniserklärung, diese jederzeit widerrufen?

 

Ja, diese Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden. Gemäß § 53 SGB I kann der Leistungsbezieher über seine Geldleistungsansprüche (hier die Unterkunftskosten) dahingehend verfügen, dass der Leistungsträger (hier das Jobcenter) direkt an einen Dritten überweist. Diese (freiwillige) Überweisung kann zum nächstmöglichen Zeitpunkt widerrufen werden, mit der Folge, dass der Leistungsbezieher über diesen Leistungsanspruch wieder selbst verfügt´.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Knut Mildner- Spindler

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Stadtbezirk Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin

Postanschrift

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht Behindertenparkplatz Fahrstuhl WC nach DIN 18024

Barrierefreiheit Erläuterung der Symbole

Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken: