Drucksache - DS/0769/IV  

 
 
Betreff: Mietzahlungen durch das Jobcenter direkt an die Vermieter*innen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:1. Schmidt-Stanojevic, Jutta
2. Hellmuth, Susanne
Schmidt-Stanojevic, Jutta
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
12.06.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1)      Bei wie vielen leistungsberechtigten Personen überweist das Jobcenter die Miete direkt an die Vermieter*innen?

 

2)      Wurde in allen oben genannten Fällen die schriftliche Einwilligung der Mieter*innen eingeholt und gab es in diesem Zusammenhang Widersprüche von leistungsberechtigen Personen?

 

3)      Wurden in allen Fällen der direkten Überweisung an Vermieter*innen, die im Sozialgesetzbuch II, § 22, Abs.7 beschriebenen Kriterien nach denen eine "zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt" sei, erfüllt?

 

Nachfragen:

 

1.)    In welchen zeitlichen Abständen überprüft das Jobcenter die Fälle, in denen eine direkte Überweisung an die Vermieter*innen erfolgt, um diese Praxis gegebenenfalls wieder zu ändern?

 

 

Beantwortung Herr Mildner-Spindler

 

Ich muss als erstes um ein Stück Verständnis bitten. Es ging in Vorbereitung auf die Zusammenbeantwortung mit einer mündlichen Anfrage, habe ich das zusammengeführt, und nun hatte sich etwas anderes ergeben in der Tagesordnung, muss ich es versuchen, wieder auseinander zu sortieren.

Das Anliegen, sowohl der beiden mündlichen Anfragen, die uns heute erreicht haben als auch der Drucksache, die in der BVV zu beraten ist, wird von uns. als Bezirksamt. von uns ganz geteilt.

In der Tat haben wir. in der Vergangenheit, wenn wir uns regelmäßig mit dem im BBU vertretenen oder organisierten Wohnungsunternehmen getroffen haben, um die Angelegenheiten rund um die Organisation KDU zu beantworten und zu erörtern, immer wieder so einer Forderung gegenüber gesehen von. Vermietern/innen oder Wohnungsunternehmen, doch. die unkomplizierte Direktüberweisung zu ermöglichen. Wir haben das sowohl als Bezirksamt als auch das Jobcenter, da sind immer Kolleginnen und Kollegen des Leistungsbereichs vertreten, zurückgewiesen, weil der Regelfall bei einem Hilfebedürftigen solle sein, dass die Leistungen an Leistungsberechtigte gezahlt werden, und nur, weil jemand aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit hilfebedürftig geworden ist, leistungsberechtigt ist, heißt es noch lange nicht, dass man ihn sozusagen seiner Geschäftsfähigkeit in irgendeiner Form in Zweifel ziehen sollte. Aber ich werde das jetzt auch vortragen, das ist alles geregelt

 

Zu Frage 1:  Sie fragen als erstes, in wie vielen Fällen passiert so eine Direktüberweisung. Die Frage habe ich an das Jobcenter schon übermittelt, als wir den Antrag letzte Woche mit der 1. Tagesordnung der BVV gekriegt haben. Das Jobcenter hat mir letzten Freitag dargestellt, dass es eine solche Erhebung nicht gibt und dass eine statistische Auswertung seitens des Jobcenters so auch nicht möglich sei. Ich muss das erstmal so zur Kenntnis nehmen und wir werden das weiter debattieren. Erzählt wird es rein mit. oder gegründet wird es mit der Organisation der Zahlungsanweisungen und das Jobcenter stellt dar, dass Drittzahlungsempfänger, und dazu zählen Hausverwaltungen, lediglich in Ihrer Gesamtheit auszuwerten sind. Drittzahlungsempfänger werden nicht differenziert und können auch andere Institutionen oder Einzelpersonen sein. Insofern ist eine differenzierte Auswertung, Überweisung von Mieten an Drittzahlungsempfänger, nicht möglich und gleichzeitig wäre es dann, und das ist für mich nachvollziehbar, auch nicht möglich zu differenzieren, aus welchen Gründen es eine Direktüberweisung gewählt wurde.

Das ist ein Problem, was wir mit dem Jobcenter erörtern müssen. Nun wird in dem Antrag dargestellt, dass es inzwischen der Regelfall sei, dass in Direktüberweisung an Vermieterinnen, an Wohnungsgesellschaften gemacht würde. Das wird seitens des Jobcenters so zurückgewiesen, ohne dass wir jetzt den statistischen Beleg dafür haben. Es wird aber gleichzeitig, und das ist für mich wiederum glaubwürdig, aus dem Arbeitsaufwand heraus schon dargestellt und. wenn uns sozusagen keine sachlichen oder keine sozialen Argumente überzeugen sollten, das Argument, das bei einer sehr hohen Zahl von Bedarfsgemeinschaften im Bezirk es ein nicht zu bewältigender Arbeitsaufwand wäre, sozusagen neben der Überweisung der Grundsicherung der weiteren Überweisung zu organisieren für die Mieten, das ist zumindest von der logischen Schlüssigkeit her eine Begründung, die nie ganz von der Hand zu weisen ist.

Ich habe darüber hinaus unseren Kollegen, der zukünftig die Ombudsstelle für das Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg betreuen wird, der Teamleiter im Leistungsbereich war, gefragt, ob - wenn wir das schon statistisch  nicht fest belegen können, es sozusagen gefühlt eine Entwicklung gibt, und er hat mir diese Woche nochmal bestätigt, dass sowohl aus seinen Erfahrungen heraus als auch aus seinen Nachfragen, die erstmal nicht belastbar sind, sondern wiederum eben nur eine gefühlte Wahrnehmung ist, es in den letzten Jahren keinen wirklich ausgemachten Trend gegeben hat, dass die Direktüberweisungen von Miete an Vermieterinnen und Vermieter zugenommen hätte.

 

Zu Frage 2:                Dazu muss ich Ihnen antworten, gemäß § 22, Abs. 7, SGB II, soll an die Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Eine schriftliche Einwilligung ist dann nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 22, Abs. 7, SGB II, oder auch die Voraussetzungen der gültigen AV... Berlin Punkt 91 vorliegen. Mit der AV Wohnen regelt das Land Berlin als Kommune die Organisation der Kost und der Unterkunft. Nach § 2, Abs. 7, SGB II, heißt es, soweit Arbeitslosengeld II  für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll - und soll heißt gleich ist - an die Vermieter oder andere Empfangsberechtigten gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn erstens Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen; zweitens Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen; drittens konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder sonst bedingtes Unvermögen der leistungsberechtigen Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden oder viertens, konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Das Land Berlin hier ist kommunaler Träger, hat unter Punkt 9.1 der gültigen AV Wohnen noch weitere Punkte ausgeführt, die eine Direktüberweisung auslösen. Das sind Mietrückstände, die bestanden oder aktuell bestehen, wenn bei Antragstellung erkennbar ist, dass Mieten nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, wenn aus dem Girokonto erkennbar ist, dass Überziehungskredite in Anspruch genommen werden, wenn oder bei Bestehen von Schuldverpflichtungen und wenn Gründe in der Persönlichkeit des Leistungsbeziehers erkennbar sind, die die eigenständige Sicherstellung von finanziellen Verpflichtungen noch nicht ermöglichen.

Sie fragen in dieser Frage auch noch, ob es zu diesen Entscheidungen Widersprüche gegeben hat. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass es Widersprüche zu diesen Entscheidungen gegeben hat.

 

Zu Frage 3:                Da wir die Fälle nicht im Einzelnen kennen, müssen wir bei sachgemäßer Prüfung und Entscheidung durch das Jobcenter davon ausgehen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend § 22 bzw. auch Punkt 91 der EAV handeln.

 

Zur Nachfrage: Die Überprüfung erfolgt mit Weiterbewilligung des Fortzahlungsantrages und auf Antrag des Bürgers. Es gibt keine Fristenregelung. Einzelfallbezogen soll überprüft werden, ob die Voraussetzungen zur Verpflichtung einer Direktüberweisung noch vorliegen. Dazu müssten die Anhaltspunkte, die zu einer Direktüberweisung geführt haben, nunmehr entfallen sein. Ich habe im Sortieren zwischen zwei mündlichen Anfragen noch eines vergessen: In dem Fall, wo das Jobcenter sich entscheidet zu einer Direktüberweisung, sind die Leistungsberechtigten schriftlich darüber zu informieren.

 

 
 

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