Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken:
Drucksache - DS/0749/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob das ihm zustehende Vorkaufsrecht i. S. des § 24 ff BauGB zugunsten städtischer Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen einer Kooperation ausgeübt werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass statt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch eine entsprechende Abwendungsvereinbarung gem. § 27 BauGB zielführend sein kann. Sofern eine Kooperation rechtlich möglich ist, wird das Bezirksamt zudem beauftragt, mit den Wohnungsbaugesellschaften in Verhandlungen über entsprechende Kooperationsvereinbarungen einzutreten und diese ggf. abzuschließen. Der BVV ist im Oktober 2013 über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Begründung:
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 steht dem Bezirk jedenfalls für die „sozialen Erhaltungsrechtsgebiete“ (§ 172 Abs.1 Nr. 2) ein Vorkaufsrecht zu. Der Bezirk könnte dieses Vorkaufsrecht selbst ausüben, was jedoch finanziell kaum lösbar ist. Alternativ lässt § 27a BauGB zu, dass der Bezirk sein Vorkaufsrecht zugunsten „öffentlicher Bedarfs- und Erschließungsträger“ ausübt, insbesondere wenn die zu erwerbende „Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden soll“ (§ 27a Abs.1 Nr.1). Die im BauGB genannten Träger wären in Berlin z.B. die städtischen Wohnungsbaugesellschaften. Die Ausübung des Vorkaufsrechts in diesem Sinne erfordert rechtlich die Zustimmung der Träger. Insoweit müsste deshalb das Bezirksamt zur Realisierung des Modells eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften verhandeln. Der Zeitpunkt für diese Verhandlungen sollte günstig sein, da im Rahmen der Berliner Koali-tionsvereinbarung vereinbart wurde, dass die städtischen Wohnungsbaugesellschaften weitere Wohnungen hinzukaufen sollen, was zur Zeit auch schon von ihnen realisiert wird.
BVV 12.06.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten, Ausschuss für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung ff.
PHI 27.08.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob das ihm zustehende Vorkaufsrecht i. S. des § 24 ff BauGB zugunsten städtischer Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen einer Kooperation ausgeübt werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass statt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch eine entsprechende Abwendungsvereinbarung gem. § 27 BauGB zielführend sein kann. Sofern eine Kooperation rechtlich möglich ist, wird das Bezirksamt zudem beauftragt, mit den Wohnungsbaugesellschaften in Verhandlungen über entsprechende Kooperationsvereinbarungen einzutreten und diese ggf. abzuschließen. Der BVV ist im Oktober 2013 über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
BVV 28.08.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob das ihm zustehende Vorkaufsrecht i. S. des § 24 ff BauGB zugunsten städtischer Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen einer Kooperation ausgeübt werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass statt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch eine entsprechende Abwendungsvereinbarung gem. § 27 BauGB zielführend sein kann. Sofern eine Kooperation rechtlich möglich ist, wird das Bezirksamt zudem beauftragt, mit den Wohnungsbaugesellschaften in Verhandlungen über entsprechende Kooperationsvereinbarungen einzutreten und diese ggf. abzuschließen. Der BVV ist im Oktober 2013 über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
BVV 27.11.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten.
StadtQM 11.12.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
BVV 18.12.2013 Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
- Tel.: (030) 90298-0
Postanschrift
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin