Drucksache - DS/0749/IV  

 
 
Betreff: Vorkaufsrecht für Wohnungsbaugesellschaften
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenVorsteherin
Verfasser:Riester, PaulaJaath, Kristine
Drucksache-Art:AntragBeschluss
   Beteiligt:PIRATEN
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
12.06.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Vorberatung
21.08.2013 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung Vorberatung
27.08.2013 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
28.08.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg      
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
27.11.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Vorberatung
11.12.2013 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten      
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
18.12.2013 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
Anlage zur VzK DS/0749/IV  
Antrag zur DS/0749/IV  

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob das ihm zustehende Vorkaufsrecht i. S. des § 24 ff BauGB zugunsten städtischer Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen einer Kooperation ausgeübt werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass statt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch eine entsprechende Abwendungsvereinbarung gem. § 27 BauGB zielführend sein kann.

Sofern eine Kooperation rechtlich möglich ist, wird das Bezirksamt zudem beauftragt, mit den Wohnungsbaugesellschaften in Verhandlungen über entsprechende Kooperationsvereinbarungen einzutreten und diese ggf. abzuschließen.

Der BVV ist im Oktober 2013 über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

Begründung:

 

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 4 steht dem Bezirk jedenfalls für die „sozialen Erhaltungsrechtsgebiete“ (§ 172 Abs.1 Nr. 2) ein Vorkaufsrecht zu. Der Bezirk könnte dieses Vorkaufsrecht selbst ausüben, was jedoch finanziell kaum lösbar ist.

Alternativ lässt § 27a BauGB zu, dass der Bezirk sein Vorkaufsrecht zugunsten „öffentlicher Bedarfs- und Erschließungsträger“ ausübt, insbesondere wenn die zu erwerbende „Wohnbebauung für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf genutzt werden soll“ (§ 27a Abs.1 Nr.1). Die im BauGB genannten Träger wären in Berlin z.B. die städtischen Wohnungsbaugesellschaften. Die Ausübung des Vorkaufsrechts in diesem Sinne erfordert rechtlich die Zustimmung der Träger. Insoweit müsste deshalb das Bezirksamt zur Realisierung des Modells eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften verhandeln.

Der Zeitpunkt für diese Verhandlungen sollte günstig sein, da im Rahmen der Berliner Koali-tionsvereinbarung vereinbart wurde, dass die städtischen Wohnungsbaugesellschaften weitere Wohnungen hinzukaufen sollen, was zur Zeit auch schon von ihnen realisiert wird.

 

 

BVV 12.06.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten, Ausschuss für Personal, Haushalt und Investitionen, Rechnungsprüfung ff.

 

 

PHI 27.08.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob das ihm zustehende Vorkaufsrecht i. S. des § 24 ff BauGB zugunsten städtischer Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen einer Kooperation ausgeübt werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass statt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch eine entsprechende Abwendungsvereinbarung gem. § 27 BauGB zielführend sein kann.

Sofern eine Kooperation rechtlich möglich ist, wird das Bezirksamt zudem beauftragt, mit den Wohnungsbaugesellschaften in Verhandlungen über entsprechende Kooperationsvereinbarungen einzutreten und diese ggf. abzuschließen.

Der BVV ist im Oktober 2013 über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

 

BVV 28.08.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt zu prüfen, ob das ihm zustehende Vorkaufsrecht i. S. des § 24 ff BauGB zugunsten städtischer Wohnungsbaugesellschaften im Rahmen einer Kooperation ausgeübt werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einzubeziehen, dass statt der Ausübung des Vorkaufsrechts auch eine entsprechende Abwendungsvereinbarung gem. § 27 BauGB zielführend sein kann.

Sofern eine Kooperation rechtlich möglich ist, wird das Bezirksamt zudem beauftragt, mit den Wohnungsbaugesellschaften in Verhandlungen über entsprechende Kooperationsvereinbarungen einzutreten und diese ggf. abzuschließen.

Der BVV ist im Oktober 2013 über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

 

BVV 27.11.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten.

 

 

StadtQM 11.12.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 

BVV 18.12.2013

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 
 

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