Drucksache - DS/0488/IV  

 
 
Betreff: Verfassungsklage A 100
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:CDUCDU
Verfasser:Husein, TimurHusein, Timur
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.11.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.      Ist dem Bezirksbürgermeister folgender Kommentar in der juristischen Literatur bekannt: "Entscheidungen eines Bundesgerichts (...) können nicht Gegenstand einer Landesverfassungsbeschwerde sein." (Michaelis-Merzbach in: Driehaus (Hrsg.), Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 84, Rn. 35) und damit auch die Aussichtlosigkeit seiner angedachten Klage gegen die A100 vor dem Berliner Verfassungsgerichtshof?

 

2.      Hat der Bezirksbürgermeister vom Rechtsamt eine Stellungnahme eingeholt, bevor er sich pressewirksam zu einer Verfassungsklage gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht zur Klagezulässigkeit des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg bzgl. der A 100 äußerte?
 

 

3a. Wenn ja, zu welchem Ergebnis ist das Rechtsamt gekommen?

 

oder

 

3.b              Wenn nein, hält es der Bezirksbürgermeister nicht für angebrachter zuerst
              fachmännischen Rat beim zuständigen Rechtsamt einzuholen, bevor er pressewirksam
              über eine Verfassungsklage fabuliert und dadurch falsche Hoffnungen bzw. Ängste bei
              allen Betroffenen weckt?

 

Beantwortung: Herr Dr. Schulz

 

Zu Frage 1: Ich muss Ihnen leider sagen, dass ich meine Aufgabe als Bezirksbürgermeister nicht darin sehe, in irgendwelchen Kommentaren zu lesen und mich da aufzuhalten, sondern ich sehe meine Aufgabe darin, bei den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort deren Interessen zu wahren und für die Bürger da zu sein. Das vielleicht als erster Punkt.

 

Zu Frage 2, 3a und 3b: Ich glaube, dass es unstrittig ist, dass es wehrfähige Rechte der Bezirke gibt, insbesondere in den Bereichen, wo wir Satzungsrecht besitzen. Das ist jedenfalls die Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte und unter anderem dann auch 1998 in der Klage gegen das Land Berlin, die Klagemöglichkeit bestätigt bekommen haben. Die andere Frage ist dann, ob wir vor dem Landesverfassungsgericht das durchsetzen könnten und da muss ich Ihnen erst mal sagen, dass Sie das Thema A 100 hier glaube ich missverstehen. Es geht nicht um ein Aufrollen des Themas A 100, sondern es geht um das Thema, ob wir Klagebefugnis besitzen. Also wehrfähige Rechte in Bereichen, wo wir Bauplanungsrechtkompetenzen und -zuständigkeiten besitzen.

Und die Frage ist in der Tat ein Stückweit offen, ob sozusagen das jetzt nur so eine ungesicherte Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte ist und dass Einzelurteile von einzelnen Kammern ist oder ob das tatsächlich entsprechende wehrfähige Rechte darstellen, die wir auch durchsetzen können gegen das Dezernat und keine in sich Klage darstellt. Was bedauerlicher Weise sich abzeichnet in der Interpretation hinsichtlich des Berliner Verfassungsgerichts, dass wir dort in Art. 84 Abs. 2 haben, Nr. 3, zum Nachschlagen für Sie. Dort werden den Bezirken im Rahmen der Grundsätze der Selbstverwaltung die Klagemöglichkeit vor dem Landesverfassungsgericht eingeräumt. Also nicht so, wie Sie denken, das ist vollkommen ausgeschlossen. Bedauerlicher Weise allerdings nur zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Bezirksverwaltung und Hauptverwaltung.

Meine Einschätzung ist, dass nach dieser Interpretation und das muss ich natürlich noch mal vertiefen und wir müssen auch noch mal uns anschauen, wie die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich dieses Themas ist. Jetzt nicht zur A 100, sondern zu diesem Thema Klagebefugnis, wird es möglicherweise dann sinnvoll sein darüber nachzudenken, ob zur Änderung dieses Art. 84 hineingenommen werden muss eine bezirkliche Verfassungsbeschwerde, auch zur Klärung, ob diese Festlegung der Berliner Verfassung, dass die Bezirke nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung sich organisieren. Ob das nur auf dem Papier steht oder tatsächliche Möglichkeiten und Rechtsansprüche, die durchgesetzt werden können, auch vor dem Landesverfassungsgericht darstellen.

Das heißt, wir reden eigentlich über die Frage von bezirklicher Selbstverwaltung und deren Ausgestaltung und ich fände das sehr gut, wenn auch aus Ihren Reihen für dieses Anliegen, das ist ein Anliegen von allen 12 Bezirken, auch von den CDU regierten, Unterstützung kommen würde. 

So und damit glaube ich habe ich auch die Nachfrage 3a und 3b beantwortet. Unterstützen Sie diesen Vorstoß, es ist ein Vorstoß, den können wir nur über den RDB machen und Sie wissen ja, da sitzen auch zwei CDU-Bürgermeister. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie deren Unterstützung organisieren könnten.

 

 

Herr Husein: Ich stelle fest, Sie haben auf meine Fragen nicht geantwortet. Nein, die kommt jetzt. Meine Frage ist: Wird der Bezirksbürgermeister den Bezirk von den ggf. anfallenden Kosten der Klage, auch vor dem Verfassungsgerichthof, rechtswirksam und unwiderruflich vor Klageerhebung freistellen?

Sparen Sie uns alle weitere Demokratiekosten, indem Sie für die Kosten aufkommen, wenn Sie wieder vorhaben, dagegen zu klagen?

 

Zu Nachfrage 1: Also, ich glaube, Sie … Also ich glaube, dass Sie einen wichtigen Aspekt, glaube ich, noch nicht richtig aufgreifen. Dieser wichtige Aspekt ist: Ist es möglich, die Bezirke in der Selbstverwaltungsorganisation … ja, wenn es notwendig ist, das rechtlich auch abzusichern, dann werden wir auch diesen Weg gehen. (Zwischenruf Herr Hussein: Was hat denn das Rechtsamt gesagt?) Das Rechtsamt hat gesagt, dass es wahrscheinlich mit Blick auf den 84 nicht möglich ist, weil der 84 Abs. 2 letztendlich nur die Klärung eines Bezirks vor dem Landesverfassungsgericht zulässt, wenn es um die Klärung der Zuständigkeit zwischen Hauptverwaltung und Bezirke geht.

Wissen Sie, also jetzt möchte ich auch noch mal, doch noch mal genauer … Na ja, weil Sie ja gesagt haben, ich habe Ihre Frage nicht beantwortet. Also ich lese noch mal Ihre Frage 3b vor, weil Sie darauf ab …, eben …, dass ich da etwas sage und dadurch zitiere ich noch mal aus Ihrer Frage und dadurch falsche Hoffnung bzw. Ängste bei allen Betroffenen wecke. Also mir kommen ja richtig die Tränen. Wissen Sie, die A 100 die weckt, wenn sie dagegen vorgehen, nicht Ängste, sondern Sie nehmen dann die Interessen der Bürgerinnen und Bürger wahr und wenn Sie das nicht tun, dann wecken Sie Ängste bei der Bevölkerung. Sie wecken mit Ihrem Verhalten Ängste bei der Bevölkerung.

 

Sitzungsleiter:  Also, wir sind jetzt in der Fragestunde und nicht in der Debatte und da empfehle ich jetzt allen Beteiligten, den Blick in die Geschäftsordnung. Ich habe da schon reingeguckt, wir sind nicht in der Debatte und Zusatzäußerungen außerhalb von Fragestellungen sind jetzt hier einfach nicht zulässig, außer das Bezirksamt antwortet und wir haben noch eine Fragestellung, nämlich von Frau Riester und sie hat jetzt das Wort.

 

Frau Riester: Ich habe eine Nachfrage zur Erläuterung, aber einen Satz vorangestellt. Es gab vor einigen Wochen … dann versteht aber keiner die Frage. Gut, dann stelle ich es in …, baue ich es in eine Frage ein. Und zwar frage ich das Bezirksamt, wie es zu einem Brief der Senatskanzlei an den Bezirksbürgermeister steht, in dem die Senatskanzlei den Bezirksbürgermeister mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde droht, wenn er sich weiter für den Bezirk einsetzt? Wie steht das Bezirksamt dazu?

 

Zu Nachfrage 2: Ja, das war wirklich eine elegant formulierte Frage. Ich kann die so beantworten und ich versuche, mich dabei zurückzuhalten, ich finde das einen ziemlich dreisten Versuch, abweichende politische Meinung mit dem preußischen Dienstrecht zu disziplinieren.

 

 
 

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