Drucksache - DS/0388/IV  

 
 
Betreff: Soziale und ökologische Städtebauliche Verträge im Zusammenhang mit Bebauungsplänen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die Grünenstellv. Vorsteher
Verfasser:Weeger, AndreasBorchard-Klare, Andreas
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.09.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten Vorberatung
07.11.2012 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
28.11.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Beschlussvorschlag

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, innerhalb von Bebauungsplanverfahren, insbesondere bei Wohnungsneubauten, den zusätzlichen Abschluss eines städtebaulichen Vertrages anzustreben, wie es bisher bereits häufige Praxis war. Bei der Verhandlung und dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren sind unter Beachtung der städtebaulichen Kausalität insbesondere folgende städtebaulichen Zielsetzungen weiterhin grundsätzlich zu verfolgen:

 

  1. Angemessene finanzielle Beteiligung der Eigentümer/ Investoren an Wohnfolgeein-richtungen (Kita/ Grundschulplätze und Sportangebote für Grundschulen) soweit durch den Bebauungsplan zusätzlicher Wohnungsneubau geplant wird.
  2. Bereitstellung von zusätzlichen Grün- und Freiflächen als Ausgleich für eine Über-schreitung der Obergrenzen Baudichte (entspr. § 17 (2) BauNVO) möglichst im Gel-tungsbereich des Bebauungsplanes. Eine Nutzung für die Allgemeinheit ist dabei an-zustreben. Der naturschutzrechtliche Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft bleibt davon unberührt.
  3. Festlegung von ökologischen Standards, insbesondere energetischen Festlegungen bzgl. dem zukünftigen Primärenergiebedarf der geplanten Bebauung. Der energetische Standard sollte sich aktuell mindestens an einem KfW 60 – Gebäude orientieren und mit Novellierung der geltenden EnEV 2009 fortgeschrieben werden. Dem Bezug der Energie aus nichtkohlenstoffbasierten Energieträgern ist dabei Vorrang einzuräumen.
  4. Soweit Wohnungsneubau vorgesehen wird, ist ein angemessener Anteil des Neubaus als Mietwohnungsneubau zu errichten. Die entstehende Mietwohnfläche soll ca. 20 – 30 % der geplanten BGF Wohnungsneubau ausmachen und sich von seiner Miethöhe an die aktuellen Richtwerte der Wohnaufwendungsverordnung (vom Amt übernommene Miethöhen für ALG II, Sozialhilfe etc. vom 1. Mai 2012) orientieren. Diese Mietwohnungen sind dem Bezirksamt als mietpreisgebundene Wohnungen langfristig zur Belegung zur Verfügung zu stellen.

 

 

Begründung:

 

Die Novellierung des BauGB im Jahr 2011 hinsichtlich Vereinbarkeit ökologischer Ziel-setzungen mit Festsetzungen in Bebauungsplänen sowie die aktuelle mieten- und wohnungs-politische Debatte hinsichtlich der Verknappung bezahlbaren Wohnraums für einkommens-schwache Haushalte machen es notwendig, die bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten eines Bebauungsplanes verstärkt auszuloten. Hierbei müssen auch weiterhin die rechtlichen Spiel-räume eines städtebaulichen Vertrages ( im Rahmen der städtebaulichen Kausalität ) ausge-nutzt werden, um die genannten Zielsetzungen umzusetzen. Dabei ist klar, dass hier zwischen den verschiedenen, finanziell wirksamen Regelungen unterschiedliche Gewichtungen ent-stehen können, die letztlich dem konkreten Einzelgebiet mit seinen individuellen Gegeben-heiten Rechnung tragen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Überweisung: Ausschuss für Stadtentwicklung, Soziale Stadt und Quartiersmanagement, Mieten

 

 

StadtQM 07.11.2012

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, innerhalb von Bebauungsplanverfahren, insbesondere bei Wohnungsneubauten, den zusätzlichen Abschluss eines städtebaulichen Vertrages anzustreben, wie es bisher bereits häufige Praxis war. Bei der Verhandlung und dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren sind unter Beachtung der städtebaulichen Kausalität insbesondere folgende städtebaulichen Zielsetzungen weiterhin grundsätzlich zu verfolgen:

 

  1. Angemessene finanzielle Beteiligung der Eigentümer/ Investoren an Wohnfolgeein-richtungen (Kita/ Grundschulplätze und Sportangebote für Grundschulen) soweit durch den Bebauungsplan zusätzlicher Wohnungsneubau geplant wird.
  2. Bereitstellung von zusätzlichen Grün- und Freiflächen als Ausgleich für eine Über-schreitung der Obergrenzen Baudichte (entspr. § 17 (2) BauNVO) möglichst im Gel-tungsbereich des Bebauungsplanes. Eine Nutzung für die Allgemeinheit ist dabei an-zustreben. Der naturschutzrechtliche Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft bleibt davon unberührt.
  3. Festlegung von ökologischen Standards, insbesondere energetischen Festlegungen bzgl. dem zukünftigen Primärenergiebedarf der geplanten Bebauung. Der energetische Standard sollte sich aktuell mindestens an einem KfW 60 – Gebäude orientieren und mit Novellierung der geltenden EnEV 2009 fortgeschrieben werden. Dem Bezug der Energie aus nichtkohlenstoffbasierten Energieträgern ist dabei Vorrang einzuräumen.
  4. Soweit Wohnungsneubau vorgesehen wird, ist ein angemessener Anteil des Neubaus als Mietwohnungsneubau zu errichten. Die entstehende Mietwohnfläche soll ca. 20 – 30 % der geplanten BGF Wohnungsneubau ausmachen und sich von seiner Miethöhe an die aktuellen Richtwerte der Wohnaufwendungsverordnung (vom Amt übernommene Miethöhen für ALG II, Sozialhilfe etc. vom 1. Mai 2012) orientieren. Diese Mietwohnungen sind dem Bezirksamt als mietpreisgebundene Wohnungen langfristig zur Belegung zur Verfügung zu stellen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, innerhalb von Bebauungsplanverfahren, insbesondere bei Wohnungsneubauten, den zusätzlichen Abschluss eines städtebaulichen Vertrages anzustreben, wie es bisher bereits häufige Praxis war. Bei der Verhandlung und dem Abschluss von städtebaulichen Verträgen im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren sind unter Beachtung der städtebaulichen Kausalität insbesondere folgende städtebaulichen Zielsetzungen weiterhin grundsätzlich zu verfolgen:

 

  1. Angemessene finanzielle Beteiligung der Eigentümer/ Investoren an Wohnfolgeein-richtungen (Kita/ Grundschulplätze und Sportangebote für Grundschulen) soweit durch den Bebauungsplan zusätzlicher Wohnungsneubau geplant wird.
  2. Bereitstellung von zusätzlichen Grün- und Freiflächen als Ausgleich für eine Über-schreitung der Obergrenzen Baudichte (entspr. § 17 (2) BauNVO) möglichst im Gel-tungsbereich des Bebauungsplanes. Eine Nutzung für die Allgemeinheit ist dabei an-zustreben. Der naturschutzrechtliche Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft bleibt davon unberührt.
  3. Festlegung von ökologischen Standards, insbesondere energetischen Festlegungen bzgl. dem zukünftigen Primärenergiebedarf der geplanten Bebauung. Der energetische Standard sollte sich aktuell mindestens an einem KfW 60 – Gebäude orientieren und mit Novellierung der geltenden EnEV 2009 fortgeschrieben werden. Dem Bezug der Energie aus nichtkohlenstoffbasierten Energieträgern ist dabei Vorrang einzuräumen.
  4. Soweit Wohnungsneubau vorgesehen wird, ist ein angemessener Anteil des Neubaus als Mietwohnungsneubau zu errichten. Die entstehende Mietwohnfläche soll ca. 20 – 30 % der geplanten BGF Wohnungsneubau ausmachen und sich von seiner Miethöhe an die aktuellen Richtwerte der Wohnaufwendungsverordnung (vom Amt übernommene Miethöhen für ALG II, Sozialhilfe etc. vom 1. Mai 2012) orientieren. Diese Mietwohnungen sind dem Bezirksamt als mietpreisgebundene Wohnungen langfristig zur Belegung zur Verfügung zu stellen.

 

 
 

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