Drucksache - DS/0370/IV  

 
 
Betreff: Veränderte Grundleistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz - Anwendung der Übergangsregelung aufgrund des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 in unserem Bezirk
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Lenk, Dr. WolfgangLenk, Wolfgang
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
29.08.2012 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.      Wie ist der Stand der bezirklichen Umsetzung der neu zu berechnenden Leistungen für AsylbewerberInnen angesichts des Umstands, dass noch keine Programmversion vorliegt und die Anpassungen manuell berechnet müssen? Konkret: An wie viele AsylbewerberInnen ist der neue Bescheid bereits versendet worden, wie viele warten noch?

 

2.      Wie verändert sich angesichts der neuen Gesetzeslage, wonach die Verbrauchsausgaben für Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung, Verkehr (nach Sozialhilfesatz), sowie für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket und für besondere Bedarfe (bei Schwangerschaft, medizinischen Behandlungen, Ersatzbeschaffung von Hausrat) berücksichtigt  werden, der Beratungsbedarf seitens der AsylbewerberInnen?

 

3.      Ist das Bezirksamt personell in der Lage, diese Beratungen vollumfänglich zu leisten und wie wird es vorgehen, wenn dies nicht der Fall sein wird, zumal ja mit dem Ablauf der Übergangsregelung und der zu erwartenden Vorlage einheitlicher Berechnungen der Leistungssätze durch das BMAS weitere Korrekturen und Beratungen vorgenommen werden müssen?

 

Nachfragen:

 

1.      Welche Informationsmaterialien für die AsylbewerberInnen in welchen Sprachen hat das Bezirksamt bisher zur Verfügung gestellt bekommen?

 

2.      Sind diese Materialien kundInnenfreundlich und nachvollziehbar formuliert?

 

 

 

Beantwortung Herr Mildner-Spindler

 

Zu Frage 1: Die zuständige Senatsfachverwaltung Soziales hat die Bezirke zum 1. August zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits ein Rundschreiben, dass auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07. reagierte. Zum 8. August wurden die notwendigen Änderungen in der Anwendungssoftware für die Leistungsorganisation OPEN/PROSOZ vorgenommen. Derzeit müssen im Hinblick auf die zu erwartenden weiteren Änderungen manuell ein oder mehrere kleinere Differenzbetragteile, Teilbeträge aktiviert werden. Das Programm steht also seit Wochen jetzt zur Verfügung. Konkret auf unseren Bezirk: Die Umstellung muss bei etwa 300 Personen erfolgen. Die überwiegende Anzahl der Fälle umfasst mehrere Personen. Derzeit sind ca. 40 % beschieden.

 

Zu Frage 2: Es gibt keine neue Gesetzeslage. Das Gesetz ist noch nicht geändert. War ja Sommerpause im Parlament. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht eine Übergangsregelung in das Urteil aufgenommen. Bisher gab es wenig zusätzlichen Beratungsbedarf, da die Neuerungen dem Bescheid zu entnehmen sind und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis keinen Systemwechsel bedeutet, sondern im Wesentlichen eine Erhöhung von Leistungsbeträgen bewirkt. Der Systemwechsel besteht also darin, dass nunmehr die bislang zusätzlich gewährten Kosten für Fahrgeld und die abgezogenen Pauschalen für Warmwasserbereitung wie bei den Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB 12 der Grundleistung, also dem Regelbedarf zugeordnet sind. Krankenhilfe nach § 4 Asyl BLG bleibt vom Urteilsspruch weiterhin unberührt.

 

Zu Frage 3: Bei der Belastung oder Herausforderung für die Kolleginnen und Kollegen steht nicht zusätzlicher Beratungsbedarf im Vordergrund, eher eine zusätzliche Arbeitsbelastung für die 3,75 Vollzeitäquivalente, muss man ja jetzt sagen, die derzeit in diesem Bereich arbeiten. Insofern wird eine eigentlich wünschenswerte, schnellere Umsetzung und Auszahlung der Erhöhungsbeträge an alle Betroffenen nur sukzessive realisiert werden können. Es kommt dann zu Nachzahlungen bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die neuen Grundlagen gelten.

 

Zu Zusatzfragen 1 und 2: Es wurde bisher kein Informationsmaterial zur Verfügung gestellt. Das Amt für Soziales hat auch keine eigene Kapazität zur Herstellung von Informationsmaterial. Die Leistungsberechtigten wurden bisher mit selbst angefertigten Hinweisschildern an den Zimmertüren um Geduld gebeten. Bisher gab es dafür Verständnis, Beschwerden sind bei uns noch nicht eingegangen. Insofern entfällt die Beantwortung der Frage 2, was die Einschätzung von Infomaterial betrifft.

 

 
 

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