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Drucksache - DS/0102/IV
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 46 Abs. 3 wird gestrichen. § 9 Abs. 5 und § 9a werden wie folgt neu gefasst:
§ 9 (5) Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Gleiches gilt für Bezirksverordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben. Beschäftigungen von Bezirksverordneten bei Arbeitgeber/innen, die vom Bezirk direkt oder indirekt Finanzmittel oder einen geldwerten Vorteil erhalten, sowie Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden, Organisationen etc., die direkt oder indirekt die politische Tätigkeit als Bezirksverordnete/r berühren und deren/dessen Befangenheit nach § 11 Abs. 3 BezVG auslösen können, werden auf der Homepage der BVV veröffentlicht.
§ 9a (1)Zur Feststellung, ob ein Fall des § 9 Abs. 5 GO (Befangenheit) vorliegen kann, legt die/der Vorsteher/in den Bezirksverordneten mit Annahme des Mandats einen Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 1 der GO mit der Bitte um Beantwortung vor. Spätere Änderungen der Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Das Ausfüllen des Fragenkatalogs ist freiwillig. Die beantworteten Fragenbögen werden auf der Homepage der BVV veröffentlicht. (2) Wird vor oder nach einer Abstimmung in der BVV oder in einem ihrer Ausschüsse geltend gemacht, dass Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte befangen sein könnten, hat die/der Vorsteher/in bzw. die/der Ausschussvorsitzende die Befangenheit anhand der ausgefüllten Fragebögen zu prüfen und das Ergebnis der BVV bzw. den Ausschussmitgliedern mitzuteilen. (3) ist alt Abs. 2 (4) ist alt Abs. 3 (5) ist alt Abs. 4
Begründung:
Die Einfügung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 präzisiert die Umstände, die zu einer Befangenheit führen können.
Die Sätze 2 und 4 in § 9 Abs. 5 (alt) beschreiben das Verfahren zur Feststellung der Befangenheit. Sie werden mit § 9a Abs. 1 (alt) zusammengefasst, der ebenfalls das Verfahren zur Feststellung der Befangenheit beschreibt.
Satz 3 in § 9 Abs. 5 (alt), der sich nicht mit dem Verfahren zur Feststellung der Befangenheit befasst, sondern mit der Feststellung der Befangenheit selbst, wird der Systematik folgend neu einsortiert als Absatz 2 (neu) von § 9a „Befangenheit“.
Die unveränderten Absätze 2 bis 4 (alt) von § 9a erhalten entsprechend höhere Nummern und sortieren sich neu ein als Absätze 3 bis 5 von § 9a.
Das Verfahren zur Feststellung der Befangenheit wird dahingehend vereinfacht, als dass nicht länger die Ausschussvorsitzenden in ihren jeweiligen Ausschüssen die Fragebögen austeilen und beantwortet wieder einsammeln müssen, um anschließend Kopien davon an die/der Vorsteher/in weiterzuleiten, die diese dann wiederum auf der BVV-Webseite veröffentlicht. Wesentlich weniger umständlich ist es, wenn die Fragebögen den Bezirksverordneten auf direktem Weg durch die/den Vorsteher/in vorgelegt werden.
§ 46 der GO behandelt das Verfahren zur Eröffnung einer Abstimmung in der BVV. Absatz 3, der die Offenlegung von Mitgliedschaften behandelt, die zu einer Befangenheit führen können, steht dort mit Blick auf die GO-Systematik deutlich am falschen Ort. Er kann gestrichen werden, da die Umstände einer Befangenheit sowie deren Feststellung und das diesbezügliche Verfahren bereits in § 9 „Rechte und Pflichten der Bezirksverordneten“ und § 9a „Befangenheit“ am systematisch nachvollziehbaren und mithin erwartbaren Ort in der GO behandelt werden.
Neben der präzisierten Definition von „Befangenheit“ in § 9 Abs. 5 dienen die vorgenommenen weiteren Umstellungen einer systematischeren Sortierung und damit der besseren Lesbarkeit und Auffindbarkeit in der Geschäftsordnung.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Überweisung: Ausschuss für Bürgerbeteiligung und Transparenz, Verwaltungsmodernisierung und IT, Geschäftsordnung.
BüTra 15.03.2012
Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
§ 46 Abs. 3 wird gestrichen.
§ 9 Abs. 5 und § 9a werden wie folgt neu gefasst:
§ 9 (5) Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Gleiches gilt für Bezirksverordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben. Beschäftigungen von Bezirksverordneten bei Arbeitgeber/innen, die vom Bezirk direkt oder indirekt Finanzmittel oder einen geldwerten Vorteil erhalten, sowie Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden, Organisationen etc., die direkt oder indirekt die politische Tätigkeit als Bezirksverordnete/r berühren und deren/dessen Befangenheit nach § 11 Abs. 3 BezVG auslösen können, werden auf der Homepage der BVV veröffentlicht.
§ 9a (1)Zur Feststellung, ob ein Fall des § 9 Abs. 5 GO (Befangenheit) vorliegen kann, legt die/der Vorsteher/in den Bezirksverordneten mit Annahme des Mandats einen Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 1 der GO mit der Bitte um Beantwortung vor. Spätere Änderungen der Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Das Ausfüllen des Fragenkatalogs ist freiwillig. Die beantworteten Fragenbögen werden auf der Homepage der BVV veröffentlicht. (2) Wird vor oder nach einer Abstimmung in der BVV oder in einem ihrer Ausschüsse geltend gemacht, dass Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte befangen sein könnten, hat die/der Vorsteher/in bzw. die/der Ausschussvorsitzende die Befangenheit anhand der ausgefüllten Fragebögen zu prüfen und das Ergebnis der BVV bzw. den Ausschussmitgliedern mitzuteilen. (3) ist alt Abs. 2 (4) ist alt Abs. 3 (5) § 9 Absatz 5 und § 9a Absätze 1 und 2 gelten auch für Bürgerdeputierte und stellv. Bürgerdeputierte.
Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
§ 46 Abs. 3 wird gestrichen.
§ 9 Abs. 5 und § 9a werden wie folgt neu gefasst:
§ 9 (5) Bezirksverordnete dürfen an Beratungen und Entscheidungen nicht mitwirken, wenn Gründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Gleiches gilt für Bezirksverordnete in Angelegenheiten, in denen sie als Dienstkräfte einer Senatsverwaltung vorbereitend oder entscheidend unmittelbar Aufgaben der Bezirksaufsicht oder einer möglichen Eingriffsentscheidung (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b BezVG) gegenüber der Bezirksverwaltung wahrnehmen oder wahrgenommen haben. Beschäftigungen von Bezirksverordneten bei Arbeitgeber/innen, die vom Bezirk direkt oder indirekt Finanzmittel oder einen geldwerten Vorteil erhalten, sowie Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden, Organisationen etc., die direkt oder indirekt die politische Tätigkeit als Bezirksverordnete/r berühren und deren/dessen Befangenheit nach § 11 Abs. 3 BezVG auslösen können, werden auf der Homepage der BVV veröffentlicht.
§ 9a (1)Zur Feststellung, ob ein Fall des § 9 Abs. 5 GO (Befangenheit) vorliegen kann, legt die/der Vorsteher/in den Bezirksverordneten mit Annahme des Mandats einen Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 1 der GO mit der Bitte um Beantwortung vor. Spätere Änderungen der Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Das Ausfüllen des Fragenkatalogs ist freiwillig. Die beantworteten Fragenbögen werden auf der Homepage der BVV veröffentlicht. (2) Wird vor oder nach einer Abstimmung in der BVV oder in einem ihrer Ausschüsse geltend gemacht, dass Bezirksverordnete oder Bürgerdeputierte befangen sein könnten, hat die/der Vorsteher/in bzw. die/der Ausschussvorsitzende die Befangenheit anhand der ausgefüllten Fragebögen zu prüfen und das Ergebnis der BVV bzw. den Ausschussmitgliedern mitzuteilen. (3) ist alt Abs. 2 (4) ist alt Abs. 3 (5) § 9 Absatz 5 und § 9a Absätze 1 und 2 gelten auch für Bürgerdeputierte und stellv. Bürgerdeputierte.
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