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Drucksache - DS/2298/III
Im Rahmen der Sitzung der BVV am 25.05.2011 behauptete die für Jugend, Familie und Schule zuständige Dezernentin Herrmann im Rahmen der Debatte um die Drucksache DS/2063/III, dass es immer wieder in ihrer beruflichen Praxis vorkäme, dass 14-jährige Mädchen, welche bereits selbst zwei eigene Kinder hätten und seit zwei Jahren religiös verheiratet seien, im Jugendamt erscheinen würden und Befreiung von der vorgeschriebnen Ehemündigkeit beantragen würden.
Vor diesem Hintergrund frage ich das Bezirksamt:
1. Warum sollte jemand einen solchen Antrag beim Jugendamt stellen, wo doch gem. § 1303 Abs. 2 BGB allein das zuständige Familiengericht eine solche Befreiung aussprechen kann und das Jugendamt im Rahmen einer solchen Entscheidung in der Regel lediglich angehört wird?
2. Wie viele Kinder/Jugendliche haben sich tatsächlich mit einem solchen Ansinnen beim bezirklichen Jugendamt gemeldet und wie alt waren diese (Altersgruppenbildung bis 14, 16, 18 Jahre)?
3. Wie geht das Jugendamt mit solchen Jugendlichen um, insbesondere welche Maßnahmen werden ergriffen, um solche Kinder vor weiterem sexuellen Missbrauch zu schützen?
Nachfragen:
1. Benachrichtigt das Jugendamt in solchen Fällen des nach § 176 StGB zwingend tatbestandlich vorliegenden sexuellen Missbrauchs von Kindern unverzüglich die Polizei?
2. Wenn nein, warum nicht?
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg 22. Juni 2011 Abt. Jugend, Familie und Schule
Fraktion der SPD Herr Bezirksverordneter Dahl, John
über Büro der BVV
über Büro BzBm
Mündliche Anfrage DS/2298/IIIBetr.: Ehe von Minderjährigen
Sehr geehrter Herr Bezirksverordneter Dahl,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Warum sollte jemand einen solchen Antrag beim Jugendamt stellen, wo doch gem. § 1303, Abs. 2 BGB allein das zuständige Familiengericht eine solche Befreiung aussprechen kann und das Jugendamt im Rahmen einer solchen Entscheidung in der Regel lediglich angehört wird\
Die Feststellung des Fragestellers ist zutreffend, dass ein Antrag gemäß § 1303, Abs. 2 BGB, nicht beim Jugendamt, sondern beim Familiengericht zu stellen ist, da ausschließlich das Familiengericht über die Befreiung nach § 1303, Abs. 1 BGB, entscheidet.
Im Rahmen der richterlichen Entscheidungsfindung wirkt das zuständige Jugendamt durch eine sozialpädagogische Stellungnahme mit.
2. Wie viele Kinder/Jugendliche haben sich tatsächlich mit einem solchen Ansinnen beim bezirklichen Jugendamt gemeldet und wie alt waren diese (Altersgruppenbildung bis 14, 16, 18 Jahre)?
Im Land Berlin werden keine expliziten Daten im genannten Zusammenhang erhoben.
Eine Beantwortung ist nicht möglich.
3. Wie geht das Jugendamt mit solchen Jugendlichen um, insbesondere welche Maßnahmen werden ergriffen, um solche Kinder vor weiterem sexuellen Missbrauch zu schützen?
Das Jugendamt bietet bei Bekanntwerden vergleichbarer Situationen grundsätzlich intensive Beratung ggf. auch unter Hinzuziehung einer spezialisierten Beratungsstelle an. Sollte sich aus der Einzelfallsituation heraus ein konkreter Schutzbedarf der Minderjährigen ergeben, könnte das Jugendamt eine Inobhutnahme durchführen und die Minderjährige an einen geschützten anonymen Ort unterbringen. Letzteres setzt allerdings das Hilfeersuchen der Minderjährigen selbst voraus.
Nachfrage 1. Unter Voraussetzung eines in der Anfrage geschilderten Tatbestands würde das Jugendamt eine Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs erstatten.
Monika HerrmannBezirksstadträtin
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