Drucksache - DS/2297/III  

 
 
Betreff: Voraussetzungen für eine Veränderungssperre bei Änderung des Bebauungsplans V-3 (Anschützgelände)
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
Verfasser:Dahl, JohnDahl, John
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
22.06.2011 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.      Wann ging der Bauantrag der Vivico für die neu zu errichtende Mercedes-Vertriebszentrale beim Bezirksamt ein und ab welchem Zeitpunkt ist mit einer sogenannten Genehmigungsfiktion zu rechnen, sofern nicht rechtzeitig eine Entscheidung über den Bauantrag ergangen ist?

 

2.      Für den Fall die Drucksache 2252/III würde mehrheitlich von der BVV beschlossen, ab wann (Zeitpunkt) und unter welchen Voraussetzungen könnte das Bezirksamt dann eine Veränderungssperre nach § 14 ff BauGB erlassen, um das genannte Bauvorhaben zurückstellen zu können? 

 

3.      Wie beurteilt das Bezirksamt unter diesen Vorraussetzungen die Erfolgschancen der Drucksache 2252/III?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin                                                                      23.06.2011

Bezirksbürgermeister

 

 

 

Ich frage das Bezirksamt:

 

1. Wann ging der Bauantrag der Vivico für die neu zu errichtende Mercedes-

Vertriebszentrale beim Bezirksamt ein und ab welchem Zeitpunkt ist mit einer sogenannten

Genehmigungsfiktion zu rechnen, sofern nicht rechtzeitig eine Entscheidung über den

Bauantrag ergangen ist?

 

Antwort:

 

Der Bauantrag ging am 27.05.2011 im Bauaufsichtsamt ein.

Das BAA beginnt nach vollständigem Eingang der Unterlagen das Stellungnahmeverfahren. Die beteiligten Ämter haben 1 Monat Zeit zur Bearbeitung, für den Zeitraum der Nachreichung nachgeforderter Unterlagen wird diese Frist ausgesetzt. Nach vollständigem Rücklauf der Stellungnahmen der beteiligten Ämter hat das BAA 1 Monat Zeit zur Bearbeitung des Bauantrages. Eine Genehmigungsfiktion tritt in diesem Verfahren nicht ein.

 

 

2. Für den Fall die Drucksache 2252/III würde mehrheitlich von der BVV beschlossen, ab

wann (Zeitpunkt) und unter welchen Voraussetzungen könnte das Bezirksamt dann eine

Veränderungssperre nach § 14 ff BauGB erlassen, um das genannte Bauvorhaben zurückstellen zu können?

 

Antwort:

 

Nach Beschlussfassung in der BVV am 22.06.2011 zur Planänderung müsste

der FB Stadtplanung die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gem. AGBauGB über die geänderte Planungsabsicht informieren. Das könnte ab dem 29.06.2011 erfolgen. SenStadt hat 1 Monat Zeit zur Rückäußerung, das wäre Ende Juli 2011.

 

Sollten keine Bedenken gegen die Planänderung erhoben werden, könnte das Bezirksamt einen Aufstellungsbeschluss in der ersten Augusthälfte fassen und mit diesem Beschluss zunächst eine Zurückstellung des Bauantrags gem. § 15 BauGB beschließen. Die Zurückstellung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten.

 

Danach ist zu entscheiden, ob eine Veränderungssperre gem. § 14 BauGB beschlossen wird. Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft  bzw. kann noch einmal um 1 Jahr verlängert werden.

 

Dauert die Veränderungssperre länger als 4 Jahre unter Einrechnung der Zurückstellung und die Bauleitplanung innerhalb dieses Zeitraums nicht verbindlichen geworden, so hat die Gemeinde die betroffenen angemessen zu entschädigen.

 

 

 

3. Wie beurteilt das Bezirksamt unter diesen Vorraussetzungen die Erfolgschancen der

Drucksache 2252/III?

 

 

Die Umsetzung der DS 2252/III hängt von vielen politischen und bauplanungsrechtlichen Faktoren ab. Von daher ist zurzeit noch keine verlässliche Aussage möglich.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Franz Schulz

Bezirksbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
 

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