Drucksache - DS/2294/III  

 
 
Betreff: Grundsicherung und Personalausweise
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEDIE LINKE
Verfasser:Bandow, BenitaBandow, Benita
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
22.06.2011 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg schriftlich beantwortet     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

 

 

1.       Ist dem Bezirksamt bekannt, dass nach den Neuregelungen im SBG II ab dem 1. Januar 2011 in Bedarfsgemeinschaften aus der Grundsicherung monatlich 0,25 € für neue Personalausweise angespart werden sollen?

 

 

2.       Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Senatsverwaltung für Inneres ab dem 1. Juli 2011 ALG-II-Empfänger/innen die volle Summe für einen neuen Personalausweis bezahlen lassen will?

(Ein elektronischer PSA kostet 24,80 €.)

 

3.       Wie bewertet das Bezirksamt diese Regelung und was gedenkt das BA im Interesse der Betroffenen dagegen im JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg zu unternehmen?

 

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                                                                            23.06.2011

Abteilung Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt

 

 

 

An

BVV-Büro

 

 

über

BzBm

 

 

Schriftliche Beantwortung der Mündlichen Anfrage DS 2294/III  der BV Frau Bandow

(DIE LINKE)

Grundsicherung und Personalausweise

 

 

Sehr geehrte Frau Bandow,

 

Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

1.      Ist dem Bezirksamt bekannt, dass nach den Neuregelungen im SBG II ab dem

1. Januar 2011 in Bedarfsgemeinschaften aus der Grundsicherung monatlich 0,25 € für neue Personalausweise angespart werden sollen?

 

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, welches am 01. April 2011 rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, ist dem Bezirksamt bekannt.

 

 

2.      Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Senatsverwaltung für Inneres ab dem             1. Juli 2011 ALG-II-Empfänger/innen die volle Summe für einen neuen Personalausweis bezahlen lassen will? (Ein elektronischer PSA kostet 24,80 €.)

 

Die genannte Entscheidung ist bekannt, denn mit Schreiben vom 04.06.2011 der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Abt. I – Staats-, Verwaltungs-, Dienstrecht -, wurden die Bezirke darüber informiert.

 

Zu Ihrer Information möchte ich ergänzen, dass die Gebühr für Antragsteller, die noch nicht 24 Jahre alt sind 22,80 € und in allen anderen Fällen 28,80 € beträgt.

 

 

 

 

 

 

3.      Wie bewertet das Bezirksamt diese Regelung und was gedenkt das BA im

Interesse der Betroffenen dagegen im JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg zu unternehmen?

 

Mit dem Übergang des Personalausweisrechts in die Gesetzgebung des Bundes zum 01.11.2010 ist das Berliner Personalausweisgesetz  außer Kraft getreten. 

 

Darin war in § 8 Absatz 1 geregelt, dass bei Bedürftigkeit von der Gebühr abgesehen werden kann.

 

Gängige Praxis war -  bei Vorlage eines entsprechenden Bewilligungsbescheides wurde grundsätzlich von Bedürftigkeit ausgegangen und der PA gebührenfrei ausgestellt.

 

Nun liegt das Ermessen in dieser Frage ausschließlich beim Bund.

 

Das Bundesministerium des Innern ist von den Ländern deshalb wiederholt gebeten worden, nähere Ausführungen zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „Bedürftigkeit“, im Sinne des § 1 Abs. 6 der Verordnung über Gebühren für Personalausweise zu formulieren.

 

Eine Antwort an die Länder steht aus.

 

Mit ihrem Schreiben vom 04.06.2011 trägt die Senatsverwaltung für Inneres und Sport dem Umstand Rechnung, dass nach der Begründung zu den §§ 5 und 6 des rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft getretenen Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches SGB nunmehr die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises in den erhöhten Regelleistungen mit monatlich 0,25 € enthalten ist.

 

Eine generelle Ermessensanwendung zur Gebührenbefreiung, d.h. in begründeten, detailliert aufgeführten Einzelfällen die Gebühr zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, ist für die Personalausweisbehörden damit nicht möglich und wäre unzulässig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 

 
 

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