Drucksache - DS/2133/III  

 
 
Betreff: Gilt die Straßenverkehrsordnung nicht mehr auf Bürgersteigen?
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90 Die GrünenB'90 Die Grünen
Verfasser:Jaath, KristineJaath, Kristine
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
23.02.2011 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg (offen)     

Beschlussvorschlag

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

 

1.       Wie beurteilt das Bezirksamt den Umstand, dass immer mehr Autofahrer mit ihren Wagen abgesenkte Bordsteine zuparken und damit Menschen mit Kinderwagen, mit Gehhilfen oder auch RollstuhlfahrerInnen die Möglichkeit zum unkomplizierten Überqueren der Straße versperren; oder dass manche Autofahrer auf Parkplatzsuche sogar auf den Bürgersteigen entlang fahren und damit Leib und Leben der schwächsten VerkehrsteilnehmerInnen, nämlich der Fußgänger – und hier insbesondere der Kinder und Gehbehinderten – gefährden?

 

2.       Was wird das Bezirksamt unternehmen kurzfristig, mittelfristig und langfristig,

um die Straßenverkehrsordnung auch auf Bürgersteigen und an abgesenkten Bordsteinkanten wieder in Kraft zu setzen und damit die Sicherheit von FußgängerInnen auf Bürgersteigen sowie ein unkompliziertes Überqueren der Straße auch für Menschen mit Kinderwagen, Gehhilfen oder in Rollstühlen wieder herzustellen? 

 

3.       Welche Absprachen bezüglich einer Zusammenarbeit hinsichtlich oben genannter Missstände wird das Bezirksamt mit der Polizei für die Zeit nach 22 Uhr treffen?

 

 

Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg                                                                                    28.02.2011

Abteilung Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt                                                                                                                                           

 

Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

1.      Wie beurteilt das Bezirksamt den Umstand, dass immer mehr Autofahrer mit ihren Wagen abgesenkte Bordsteine zuparken und damit Menschen mit Kin­derwagen, mit Gehhilfen oder auch RollstuhlfahrerInnen die Möglichkeit zum unkomplizierten Überqueren der Straße versperren; oder dass manche Auto­fahrer auf Parkplatzsuche sogar auf den Bürgersteigen entlang fahren und damit Leib und Leben der schwächsten Verkehrsteilneh­merInnen, nämlich der Fußgänger – und hier insbesondere der Kinder und Gehbehinderten – gefähr­den?

 

2.      Was wird das Bezirksamt unternehmen kurzfristig, mittelfristig und langfristig, um die Straßenverkehrsordnung auch auf Bürgersteigen und an abgesenkten Bordstein­kanten wieder in Kraft zu setzen und damit die Sicherheit von Fuß­gängerInnen auf Bürgersteigen sowie ein unkompliziertes Überqueren der Straße auch für Menschen mit Kinderwagen, Gehhilfen oder in Rollstühlen wieder herzustellen?

 

Ich stimme Ihnen zu, dass Verkehrsteilnehmer die Straßen­verkehrsordnung dahin­gehend missachten, dass sie u.a. Gehwege befahren und in Bereichen parken, in denen dies verboten ist. Aber nicht jeder als Falschparker wahrgenommene Fall verstößt jedoch tatsächlich gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).

 

Zur Rechtslage ist folgendes festzustellen:

 

Die Straßenverkehrsordnung unterscheidet zwischen Grund­stücksein- und -aus­fahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) sowie abge­senkten Bordsteinen (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO). Die Grundstücksein- und –ausfahrt stellt den Übergang von einem privaten Grundstück auf öffentlichem Verkehrsgrund dar. 

 

 

Das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten ist durch § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO nicht verboten für den Berechtigten, z.B. den Grundstückseigentümer, -mieter oder - pächter, und andere, denen der Berechtigte das Parken gestattet hat.

 

Da das Ordnungsamt bei den Kontrollen nicht erkennen kann, ob es sich um einen Berechtigten handelt, der vor einer Grundstücksein- und ausfahrt parkt, wird es in diesen Fällen nur dann tätig, wenn der Eigentümer oder sonstige Berechtigte durch einen "Falschparker" tatsächlich behindert wird und dies dem Ordnungsamt mitteilt. Insofern werden Fahrzeuge, die vor ent­sprechenden Ein- und Ausfahrten parken, nicht pauschal zur An­zeige gebracht.

 

Ein Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen soll vor allem Roll­stuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern die Querung der Fahrbahn er­glichen. In solchen Fällen werden verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge auch zur Anzeige ge­bracht, wenn Sie vom Ordnungsamt „erwischt“ werden. Das Befahren von Gehwegen ist verboten.

 

Da den Ordnungsämtern auch die Ahndung von Verstößen im Fließverkehr auf Gehwegen übertragen ist, werden entsprechende Verstöße zur Anzeige gebracht, wenn das Ordnungsamt vor Ort ist. 

 

Vom Ordnungsamt wird derzeit geprüft, wie eine „Sozialraumorientierung“ praktisch erfüllt werden kann, u.a. um Kenntnisse entsprechender Orte in die Kontrolldichte einzubeziehen.

 

 

3.       Welche Absprachen bezüglich einer Zusammenarbeit hinsichtlich oben genann­ter Missstände wird das Bezirksamt mit der Polizei für die Zeit nach 22 Uhr treffen?

 

Die Zusammenarbeit mit der Polizei, insbesondere der Wechsel der Zuständigkeit zur Nachtzeit, ist Praxis. Das Bezirksamt gibt auch in einigen Fällen Hinweise und bittet dann die Polizei, dort auch nach 22:00 Uhr tätig zu werden.

 

Die Polizei setzt bei ihrer Arbeit jedoch auch eigene Prioritäten. Da auch die Polizei an die angeführten Voraussetzungen für das Vorliegen von Verstößen gebunden ist,  unterscheidet sich ihre Praxis der Beurteilung und Ahndung festgestellter Verstöße diesbezüglich nicht von der des Ordnungsamtes.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Peter Beckers

 

 

 
 

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