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Drucksache - DS/1975/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich dafür einzusetzen, dass das staatliche Monopol
erhalten bleibt. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Bezirksamt beauftragt
sich beim Senat von Berlin für den Erlass eines Antiwettsuchtgesetzes bzw.
Wettgesetzes mit dem Ziel der Einbringung eines solchen Gesetzesentwurfs im
Abgeordnetenhaus von Berlin einzusetzen. Dieses Gesetz soll unter
anderem folgendes regeln: · Erteilung von staatlichen
Konzessionen zum Betrieb von Wettunternehmen,- büros in Verbindung mit der
Erhebung einer Konzessionsabgabe · Verschärfung der personellen
Voraussetzungen für den Betrieb eines Wettunternehmens, eines Wettbüros (
Zuverlässigkeitsanforderungen, fachliche Schulungen in Sachen Suchtprävention) ·
Kontrollpflichten
(Eingangskontrollen, Kontrolle der Räume und Sicherung der angebotenen Wetten
und der Wettabläufe) ·
Unterhaltung
von Sperrsystemen für Wetten (Schwarze Liste Wetten) ·
Sperrsystem
zum Schutz der Spielerinnen und Spieler bei Suchtauffälligkeiten ·
Einrichtung
und Unterhaltung von Beratungseinrichtungen ·
Anpassung
der Geschäftszeiten bzw. Einführung von Sperrzeiten ·
Verbot
von Mehrfachkonzessionen und Abkehr vom raumbezogenen Wettbürobegriff ·
Verschärfung
der Anforderungen an die Zulassung von mehreren Spielstätten in einem
Gebäudekomplex ·
Festlegung
eines Mindestabstands (Bannmeile)
zu Kindergärten, Schulen und Jugendeinrichtungen ·
Einführung
einer Quotierung pro Bezirk abhängig von Einwohnerzahl mit dem Ziel der
Dezentralisierung von Wettbüros, bezirksübergreifender Mindestabstand von
Wettbüros untereinander ·
generelles
Werbeverbot ·
Verbesserung
der Fassadengestaltung, der Schaufenster, der Türanlagen und ohne
Außenwerbung, um eine harmonische Einbettung der Außenfronten von Spielstätten
und Wettbüros in das Straßenbild zu ermöglichen. Bei der Evaluation des Glücksspielstaatsvertrages sind die
vorgenannten Punkte vom Land Berlin entsprechend einzubringen. Über eine Bundesratsinitiative ist
die Steuerfrage zu klären. Ein Verzicht auf die Besteuerung darf es nicht
geben. Analog des Vergnügungssteuersatzes sind die Hebesätze entsprechend hoch
anzulegen. Begründung: Seit 2008 hatte der Staat ein Monopol auf Lotto und
Sportwetten. Hauptsächlich wollte man damit die Gefahr der Spiel,- Wettsucht
eindämmen. Trotz staatlichem Monopol konnten in Deutschland private
Wettbüros eröffnen. Es handelt sich dabei um Wettbüros, die Sportwetten aus dem
Ausland vermittelten. Sie beriefen sich dabei auf die europäische
Dienstleistungsfreiheit und bekamen Recht. Dennoch gab es Versuche, Wettbüros zu schließen, insbesondere
diejenigen, die illegale Wetten aus dem Ausland anboten. Diese Versuche
scheiterten daran, dass viele klagten und bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes die Wettbüros nicht geschlossen werden konnten. Andere Betreiber
und Betreiberinnen gaben ihr Wettbüro auf, an selber Stelle wurde dieses durch
einen neuen Besitzer, einer neuen Besitzerin wieder eröffnet und das ganze
Schließungsprozedere begann von Vorne. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
hat die deutsche Monopolregelung für Lotto, Sportwetten und andere Glücksspiele
nun für unzulässig erklärt, damit gibt es keine Grundlage mehr diese
Etablissements zu schließen. Im Gegenteil neue Wettbüros werden wie Pilze aus
dem Boden schießen. Es bedarf dringend einer Regulierung. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Der
Antrag wird in die Ausschüsse Wirtschaft, Bürgerdienste, Odnungsamt und
Stadtplanung, Bauen ff. überwiesen. 13.01.2011
WiBO Abgelehnt 19.01.2011
StadtPlan Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Der
Antrag wird abgelehnt. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Der
Antrag wird abgelehnt. |
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