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Drucksache - DS/1754/III
Ich frage das Bezirksamt: 1.
Nach
welchen Vorschriften wurde die Werbeanlage auf dem Anschutz-Gelände im Bereich
Mühlenstr./Marianne-von Rantzaustraße genehmigt? 2.
Entspricht
diese Werbeanlage der geänderten Bauordnung von Berlin § 10 (2), wonach
Werbeanlagen an Bauzäunen max. 6 Monate angebracht sein dürfen? 3.
Falls
die Werbeanlage auf Grundlage § 62 (11 Satz d. (Werbeanlagen in durch
Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie-und vergleichbaren
Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m)
verfahrensfrei war: Wo wird die
Leistung erbracht (O2 baut für Berlin)? Nachfragen: 4.
Lässt
sich dort - soweit das geschlossene das gesamte Gebäude umschließende Baugerüst
zulässt - zweifelsfrei, d.h. rechtssicher feststellen, ob es Bauaktivitäten
gibt? 5.
Wenn
es eine Werbung am Baugerüst ist: wie verträgt es sich damit, dass es ein
Gerüst ohne Baustelle ist? 6.
Wie
leitet sich ggf. ein Bestandsschutz für die Werbeanlage ab? |
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Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
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