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Drucksache - DS/1245/III
Ich frage das Bezirksamt: 1.
Ist es
zutreffend, dass das Wirtschafts- und Ordnungsamt in einem Bescheid dem SO36
verboten hat, ab 22.00 Uhr Konzerte in seinen Räumlichkeiten zu veranstalten? 2.
Wie
stellt sich die Lärmproblematik im SO36 dar, hat es diesbezüglich Beschwerden
gegeben? 3.
Was
hat das Bezirksamt unternommen bzw. was wird es unternehmen, um das SO36 als
Kreuzberger Institution und Veranstaltungsort zu retten? Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg 05.05.09 Abteilung Wirtschaft, Bürgerdienste
und Ordnungsamt BVV Büro über BzBm Schriftliche Beantwortung der mündliche
Anfrage DS/1245/III des BV Herr Dahl (SPD) - SO 36 in Gefahr?
Sehr geehrter Herr Dahl, Ihre o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt: 1.
Ist
es zutreffend, dass das Wirtschafts- und Ordnungsamt in einem Bescheid dem SO36
verboten hat, ab 22.00 Uhr Konzerte in seinen Räumlichkeiten zu veranstalten? Nein, das ist nicht zutreffend. Aufgrund von Lärmbeschwerden und einer daraus
resultierenden Schallpegelmessung des Umweltamtes wurde nachgewiesen, dass der
Betrieb des SO 36 die zur Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte erheblich
überschreitet. Es wurden daraufhin durch das Wirtschafts- und Ordnungsamt
am 24.02.09 gemäß § 5 Abs. 1 des Gaststättengesetzes dem Sub Opus 36 e.V. für
den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in 10999 Berlin, Oranienstr. 190,
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes, folgende Auflagen erteilt: 1. Sämtliche benutzte Tonwiedergabegeräte
-Musikboxen, Lautsprecherübertragungsanlagen sowie Fremdanlagen von
gastierenden Musikern- sind so einzumessen und zu blockieren, dass die
Geräuscheinwirkungen durch Musik den nach der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.98 - maßgeblichen Immissionsrichtwert „Außen“
von 45 dB (A) zur Nachtzeit 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster des
Beschwerdeführers im 1. OG der Oranienstr. 194, 10999 Berlin, nicht mehr überschreiten.
Die Blockierung muss in der
Weise erfolgen, dass die Lautstärke der Geräte von außen nur noch vermindert
werden kann. Die Durchführung dieser Maßnahme ist uns durch Vorlage eines
entsprechenden Schallmessattests einer amtlich anerkannten Messstelle (§ 26
BImSchG) oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen. 2.
Musikaufführungen,
Musikveranstaltungen, Konzerte etc. sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00
Uhr (Nachtzeit) nur über eingepegelte Musikanlagen abzuspielen und zu
verstärken. 3. Das (Ab)Spielen unverstärkter Musikinstrumente ist in
der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) untersagt. 4. In der Gaststätte sind schallisolierende
Maßnahmen in der Weise vorzunehmen, dass der gemäß der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – zulässige Immissionsrichtwert „Außen“ von 45
dB (A) zur Nachtzeit durch Live-Konzerte und DJ-Veranstaltungen aus der
Gaststätte 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster des Beschwerdeführers im 1. OG
der Oranienstr. 194, 10999 Berlin, nicht mehr überschritten wird. Die Durchführung dieser Maßnahme ist uns durch Vorlage eines
entsprechenden Schallmessattests einer amtlich anerkannten Messstelle (§ 26
Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) oder eines öffentlich bestellten
Sachverständigen, nachzuweisen. Die Auflagen zu 1. bis 3. sind innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung dieses Bescheides zu erfüllen. Die Auflage zu 4. ist innerhalb von 6 Monaten nach
Zustellung zu erfüllen. Durch die Betreiber des SO
36 sind die Auflagen zu 1. bis 3., auch innerhalb der im Bescheid gesetzten
Auflagen erfüllt worden. Die vorhandene Musikanlage wurde auf die zulässigen
Werte zur Nachtzeit eingemessen und verplombt, die Einpegelung der Musikanlage
wurde uns durch ein Gutachten eines anerkannten Messinstitutes nachgewiesen. Konzerte wurden zu keiner Zeit von
Seiten des Wirtschafts- und Ordnungsamtes verboten. 2.
Wie
stellt sich die Lärmproblematik im SO36 dar, hat es diesbezüglich Beschwerden
gegeben? Es hat qualifizierte Beschwerden
gegeben, die das Wirtschafts- und Ordnungsamt veranlasst haben, eine
Schallpegelmessung beim Umweltamt in Auftrag zu geben. Die durch das Umweltamt
durchgeführte Messung hatte ergeben, dass Richtwertüberschreitungen
festgestellt wurden - Überschreitung Spitzenwert 7 dB (A), Gesamtpegel 4,3 dB
(A) - , die wiederum die Behörde veranlassten, die o.g. Auflagen zum Schutze
der Anwohner zu erlassen. Bei der Auflagenerteilung fanden sowohl die Anliegen
des Beschwerdeführers, als auch die Interessen des SO 36 ihre Berücksichtigung. 3.
Was
hat das Bezirksamt unternommen bzw. was wird es unternehmen, um das SO36 als Kreuzberger Institution und
Veranstaltungsort zu retten? Es fanden bereits im
Vorfeld der Bescheiderlassung intensive Gespräche mit den einzelnen Beteiligten
(Beschwerdeführer und SO 36) zur
Verbesserung der Situation statt. Im Rahmen dieser Gespräche, zeigten sich der
Beschwerdeführer und das SO 36 kooperativ, was entscheidend für die
Ausgestaltung des zu gewährenden Zeitraumes für die Umsetzung der Maßnahmen
(Auflage Nr. 4) war. Zur Zeit werden gemeinsam
mit den SO 36, dem Quartiersmanagement und Sen Stadt Varianten zur
langfristigen Sicherung des SO 36 an diesem Standort geprüft. Über das Ergebnis
werde ich den Ausschuss für Wirtschaft, Bürgerdienste und Ordnungsamt
unterrichten. Mit freundlichen Grüßen Dr. Beckers |
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