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Drucksache - DS/1160/III
Sehr
geehrter Herr Brandt, Ihre
o.g. Anfrage beantworte ich wie folgt: 1.
Wie bewertet das
Bezirksamt den Umstand, dass offenbar viele Hauseigentümer der Verpflichtung
zum Schneeräum- und Streudienst (nach §§ 3 und 4, Absatz 4 des
Straßenreinigungsgesetzes) auf den anliegenden Fußwegen nicht nachgekommen
sind? Die Verpflichtung zum Schneeräum-
und Streudienst liegt beim Anlieger, also insbesondere den
Grundstückseigentümern. Schnee ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls
zu räumen. Glätte ist unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen. Dauert
der Schneefall länger als bis 20 Uhr oder tritt dann die Glätte ein, ist der
Winterdienst bis 7.00 Uhr an Wochentagen und 9.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen
durchzuführen. Wird dieser Pflicht nicht
nachgekommen, dann wurde eine Ordnungswidrigkeit begangen, welche mit einer
Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Ordnungswidrigkeitsverfahren
wurden in der Wintersaison 2008/09 in 15 Fällen durch das Ordnungsamt
eingeleitet. 2.
Was
unternimmt das Bezirksamt, um gerade bei einer akuten Wetterlage (Schneefall
und Eisglätte) Hauseigentümer und insbesondere größere Unternehmen der
Wohnungswirtschaft und Hausverwaltungen zur Einhaltung ihrer obengenannte
Pflichten zu ermahnen? In einem Flyer der Wirtschafts- und
Ordnungsämter (Anlage 1) werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Winterdienst
erläutert. (Wann muss ich den Winterdienst durchführen?, Was bedeutet
Streupflicht? Was passiert, wenn ich den Winterdienst nicht durchführe?) und
die Telfon Nr. der Ordnungsämter Berlins veröffentlicht. Der Flyer liegt in den
Ordnungsämter aus und wird auch durch den Außendienst verteilt. Darüber hinaus ist es jedem
Grundstückseigentümer in der Regel auch bekannt, dass bei akuter Wetterlage und
Eisglätter eine Räum- und Streupflicht besteht. Sobald das Wirtschafts- und
Ordnungsamt von einem möglichen Verstoß Kenntnis erhält – dies kann zum einen
durch Feststellung des Verstoßes durch den Außendienst des Ordnungsamtes bzw.
durch eine Beschwerde geschehen – wird geprüft, wer für den Winterdienst
zuständig ist. Handelt es sich um Flächen vor öffentlichen Gebäuden oder Flächen vor
Grünanlagen wird das zuständige Fachamt informiert und um umgehende Beseitigung
gebeten Konkret betraf dies bis jetzt eine Schule und eine Fläche vor einer
Grünanlage, in beiden Fällen erfolgte umgehend die Räumung. In den anderen Fällen prüft der
Außendienst vor Ort und versucht, den Hauseigentümer z.B. über den Hausmeister ausfindig zu
machen. Bei Beschwerden ist es teilweise so,
dass durch den Außendienst vor Ort festgestellt wird, das zwischenzeitlich
Schnee und Glätte beseitigt wurden und der Weg problemlos passierbar ist. Dies
war in 5 der o.g. 15 Meldungen der Fall. Sollte die Räumung noch nicht
erfolgt sein, wird der Hauseigentümer zur sofortigen Räumung aufgefordert. Die
Mitarbeiter/innen des Außendienstes bleiben so lange vor Ort an der
Gefahrenstelle, um zu verhindern, dass Fußgänger/innen ausrutschen. Ist eine Abhilfe vor Ort nicht
möglich, wird eine Ersatzvornahme durch die BSR beauftragt. Dies erfolgte in
diesem Winter bisher in 3 Fällen.
In allen Fällen, in denen die
Mitarbeiter/innen des Außendienstes Verstöße feststellen – auch in denen, wo
nach Aufforderung Abhilfe geschaffen wurde - werden
Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen das Straßenreinigungsgesetz
eingeleitet. Die Verstöße werden mit Bußgeldverfahren geahndet. (Auch in den Fällen, in
denen die Hausmeister die nachträgliche Streuung organisierten, liegt ein Verstoß vor, weil nicht
rechtzeitig gestreut worden war. In diesem Fall werden dann nur geringe
Bußgelder erhoben.) 3.
Kann
das Bezirksamt im akuten Fall selbst Räumdienste beauftragen und diese den
Anliegern in Rechnung stellen? Ja, die Ersatzvornahme ist möglich, wenn Gefahr im Verzug besteht. Die
Kosten der BSR werden dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Nachfrage: 4.
Wie
wurde die Räum- und Streupflicht vor öffentlichen Gebäuden wahrgenommen? Das Bezirksamt ist bei der Schnee-
und Eisglättebekämpfung vertraglich an die Firma DE EM GmbH gebunden, die über
eine Rahmenausschreibung durch das Landesverwaltungsamt für das Land Berlin den
Auftrag erhalten hat. Die Mängel bei der Ausführung wurden durch den
Immobilienservice soweit möglich aktenkundig gemacht, so dass es hier auch zu
einer Rechnungskürzung in den betroffenen Fällen kommen wird. In Objekten, in denen der
Immobilienservice Hausmeisterdienste vorhalten kann, sind durch die Hausmeister
Erstmaßnahmen, d.h. Beräumung sowie Streuung der wichtigsten Verkehrsflächen
für Personal und Besucher, vorgenommen worden. Mit freundlichen Grüßen |
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