Drucksache - DS/1119/III  

 
 
Betreff: Sicherung des Arbeitszeitschutzes im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:WAS - BWAS - B
Verfasser:Lüdecke, AndreasLüdecke, Andreas
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
   Beteiligt:WAS - B
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
28.01.2009 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg beantwortet   

Beschlussvorschlag
Anlagen:
1. Version vom 27.01.2009 PDF-Dokument
2. Version vom 03.02.2009 PDF-Dokument

Ich frage das Bezirksamt:

Ich frage das Bezirksamt:

  1. Wie stellt das Bezirksamt sicher, dass das grundsätzliche Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen auch im Lebensmittelhandel eingehalten wird, nachdem immer mehr Verkaufsstellen ihre Öffnungszeiten am Sonnabend bis 24 Uhr mit der Folge ausgedehnt haben, dass die Beschäftigten für die sich anschließenden umfangreichen und notwendigen Tagesabschlussarbeiten weit in den frühen Sonntag hinein arbeiten müssen?
  2. Fanden entsprechende Überprüfungen im letzten Jahr auch hinsichtlich der mehrtätigen Feiertage statt und welche Ergebnisse hatten sie?

Herr Beckers:

Die Ladenöffnungszeiten, der Schutz der ArbeitnehmerInnen sowie die Sonn- und Feiertagsregelungen sind lt. Berliner Ladenöffnungsgesetz und im Arbeitsgesetz geregelt. Demnach gibt es derweile eine Vielzahl von Ausnahmen, für die eine überwiegend temporäre Öffnung an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist. Dazu gehört der Bedarf von Touristen einschl. Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr, Verkaufsstellen, die das Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren Warengruppen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch- und Milcherzeugnisse besteht, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte, mobile Verkaufsstände mit leichtverderblichen Obst- und Gemüse, Apotheken, Tankstellen, Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen und andere mehr, also das ist schon eine große Anzahl, da in der Liberalisierung der Öffnungszeiten hiervon frei gestellt sind. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, an Werktagen Beschäftigungszeiten über 8 Stunden, also auch am Samstag und alle Beschäftigungszeiten an Sonn- und Feiertagen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Überwachung der Einhaltung der Öffnungszeiten und der Beschäftigungszeiten erfolgt durch den Gewerbeaußendienst des Landeskriminalamtes, Bereich Gewerbekriminalität in Kooperation mit dem Wirtschafts- und Ordnungsamt. In Ausnahmefällen gehen die MitarbeiterInnen des Wirtschafts- und Ordnungsamtes auch mit dem LKA gemeinsam Vorort, insb. dann wenn bestimmte Angaben zu örtlichen Besonderheiten vorliegen. Zu 2: Kontrollen werden kaum durchgeführt, da seit der Liberalisierung des Ladenöffnungsgesetzes 2006 es kaum Hinweise auf Nichteinhaltung des Arbeitszeitschutzes im Zusammenhang mit dem Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen gibt. Wenn Hinweise eingehen, beziehen die sich im Regelfall auf Inhaber geführte Kioske oder kleinen Verkaufsstellen, die Sonntags geöffnet haben. In diesen Fällen wird der Gewerbeaußendienst des LKA mit einer Kontrolle beauftragt. Durch die Errichtung oder Einrichtung des Interventions- oder Jugendschutzes beim Wirtschafts- und Ordnungsamt im letzten Jahr finden Überprüfungen an Sonn- und Feiertagen statt, wenn Hinweise sich im Rahmen von Jugendschutzkontrollen oder Nichtraucherschutzkontrollen ergeben. Hier wurden im 2. Halbjahr  2 Verstöße festgestellt, in einem Fall mit der Folge der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens.        

Herr Lüdecke:

Wäre es nicht überhaupt sinnvoller, wenn sich das BA dafür einsetzen würde, dass das Ladenschlussgesetz dahingehend geändert wird, dass der Einzelhandel die Öffnungszeiten nur bis 23.00 Uhr, jedenfalls deutlich vor 24.00 Uhr zulässt, damit es gar nicht erst dazu kommt, dass zwangsweise am Sonntag gearbeitet wird.

Herr Beckers:

Also, die Diskussion um die Liberalisierung von Ladenöffnungszeiten, ist ja eine sehr lange. Natürlich kann man den einzelnen Aspekt betrachten, aber ich sage ihnen auch, mir liegen  auch dem Wirtschafts- und Ordnungsamt hier keinerlei Hinweise vor, dass das ein Problem darstellen würde und ich muss auch sagen, dass natürlich die Kontrollen nur dann richtig greifen würden, wenn man auch Hinweise hat, dass das der Fall ist. In größeren Einrichtungen hat man in der Regel auch einen Personalbetriebsrat o.ä., die auch aktiv werden würden, nehme ich mal an, wenn das der Regelfall wäre. Bei den kleineren Läden, da mag es in der Tat der Fall sein, dass habe ich auch gesagt , die Inhaber geführten, weil gerade die natürlich , glaube ich mit ihrer eigenen Arbeitskraft oftmals umgehen, wie es Angestellte wären und von daher da natürlich eine Gefahr besteht, eine Selbstausbeutung besteht in solchen Fällen, aber das sind natürlich auch nicht diejenigen, die das dann anzeigen würden. Insofern wäre wünschenswert, da etwas anders vorzugehen, aber ich sag mal aus Sicht des BA sind die Ladenöffnungszeiten so, wie sie sind und wir sind dabei, die Gesetze umzusetzen. Ich möchte sie an dieser Stelle auch nicht politisch bewerten.  

 

 

 
 

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