Mehr Hinweise zur Barrierefreiheit bekommen Sie über folgende Datenbanken:
Drucksache - DS/1027/III
Ich frage das Bezirksamt
1. Welche Bedeutung misst das Bezirksamt dem Bildungsauftrag gegenüber Kindern aus finanziell schwachen Familienverhältnissen zu? 2. In wievielen Fällen hat seit der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Sozialgerichts in Dortmund vor mehr als zwei Jahren, wonach Kinder von Langzeitarbeitslosen nicht von Schulfahrten ausgegrenzt werden dürfen, die Arbeitsgemeinschaft (Arge) in Friedrichshain-Kreuzberg entsprechende Anträge auf Kostenübernahme für mehrtägige Klassenfahrt ganz oder teilweise abgelehnt? 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat Arbeitsgemeinschaft (Arge) in Friedrichshain-Kreuzberg die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfarten von Kindern von Langzeitarbeitlosen gedeckelt?
Zusatzfragen: 4. Nach welchen Kriterien entscheidet die Arbeitsgemeinschaft (Arge) in Friedrichshain-Kreuzberg, ob und wieweit es Urteile der Sozialgerichte beachten will? 5. Wie hoch waren die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des Berliner Sozialgerichts unter dem unter dem Aktenzeichen B 14 AS 36/07 R, in dem eine fünfköpfige Familie durch alle Instanzen bis hin zum bis hin zum Bundessozialgericht in dieser Sache erneut gegen das Jobcenter klagen musste? Sehr geehrte Herr Lüdecke,
anbei übersende ich die schriftliche Beantwortung der mündlichen Anfrage.
1. Welche Bedeutung misst das Bezirksamt dem Bildungsauftrag gegenüber Kindern aus finanziell schwachen Familienverhältnissen zu?
Aufgrund des hohen Bildungsauftrages im Schulbereich werden nachfolgende finanzielle Unterstützungen für Kinder aus finanziell schwachen Familienverhältnissen geleistet:
- Bereitstellung der Lernmittel (Schulbücher) für die von der Zuzahlung befreiten Schülerinnen und Schüler,
- Starterpaket für die Anschaffung der notwendigen Grundausstattung zum Schulanfang,
- Härtefallfonds für die Schülerbeköstigung für Familien, die vorübergehend und unverschuldet in eine Notlage geraten sind.
Darüber hinaus wird für alle Kinder im offenen und gebundenen Ganztagsbetrieb das Mittagessen subventioniert.
2. In wievielen Fällen hat seit der Entscheidung des nordrhein-westfälischen Sozialgerichts in Dortmund vor mehr als zwei Jahren, wonach Kinder von Langzeitarbeitslosen nicht von Schulfahrten ausgegrenzt werden dürfen, die Arbeitsgemeinschaft (Arge) in Friedrichshain- Kreuzberg entsprechende Anträge auf Kostenübernahme für mehrtägige Klassenfahrt ganz oder teilweise abgelehnt?
Diese Frage kann vom Jobcenter nicht beantwortet werden, da eine entsprechende Statistik nicht existiert und das EDV-Programm keine entsprechende Auswahl zulässt.
3. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat Arbeitsgemeinschaft (Arge) in Friedrichshain-Kreuzberg die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfarten von Kindern von Langzeitarbeitlosen gedeckelt?
Gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gehört die Teilnahme an einer vom Schulleiter genehmigten Klassenfahrt neben der Regelleistung zum notwendigen Lebensbedarf eines Schülers. Die Grundsätze zur Durchführung von Klassenfahrten und zur Vermeidung unangemessen hoher Kosten für mehrtägige Klassenfahrten sind in der Anlage 3 des Rundschreibens I Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz durch die aufgeführten Beträge, als „Höchstbeträge“ festgesetzt.
Als Bedarf sind danach unter Beachtung der in Anlage 3 des Rundschreibens i Nr. 38/2004 genannten Höchstbeträge die tatsächlichen Kosten für die Fahrt, Unterbringung und Verpflegung und gemeinsame Veranstaltungen und Besichtigungen anzusetzen.
Eine Übernahme der Kosten durch den zuständigen Leistungsträger über die festgesetzten Höchstkostensätze hinaus ist grundsätzlich nicht zulässig. Ein die Höchstgrenzen überschreitender Antrag auf Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt ist durch den zuständigen Leistungsträger im Gesamten nur dann abzulehnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht in der Lage ist, bei einer Überschreitung des maßgeblichen Höchstbetrages, die zusätzlichen Kosten selber zu tragen oder der den Höchstbetrag überschreitende Restbetrag (unabhängig wie hoch er ist) nicht durch Dritte (Verwandte, Freunde, Klassenkasse, Einnahmen aus schulischen Veranstaltungen usw.) getragen wird.
Eine Gewährung der Leistung bis zur entsprechenden Höchstgrenze ist somit möglich, wenn der Leistungsberechtigte bei einer Überschreitung des maßgeblichen Höchstbetrages in der Lage ist, diese zusätzlichen Kosten selbst zu tragen oder der den Höchstbetrag überschreitende Restbetrag (unabhängig wie hoch er ist) durch Dritte getragen wird.
Da die Frage der Rechtmäßigkeit der Festlegung von Höchstgrenzen bei mehrtägigen Klassenfahrten durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Träger der Sozialhilfe in Rechtsprechung und Literatur bundesweit umstritten war, wurden mit der Zulassung einer Sprungrevision zum Bundessozialgericht die mit Rundschreiben I Nr. 38 / 2004 festgesetzten Höchstgrenzen für Klassenfahrten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Klarstellung im Wege der Änderung der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin ausgesetzt, so dass nunmehr seit dem 25.02.2008 die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen in voller Höhe zu übernehmen waren.
Zusatzfragen: 4. Nach welchen Kriterien entscheidet die Arbeitsgemeinschaft (Arge) in Friedrichshain-Kreuzberg, ob und wieweit es Urteile der Sozialgerichte beachten will?
Grundlage der Entscheidungen des JobCenters Friedrichshain-Kreuzberg sind die Regelungen der Träger der Arge – insofern das JobCenter im konkreten Fall die Aufgaben des kommunalen Trägers im Rahmen des SGB II wahrnimmt, gelten hier die Bestimmungen der AV-Wohnen und weitere Regelungen aus Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales. Das JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg handelt insoweit weisungsgebunden. Im Hinblick auf die Anpassung von Rechtsvorschriften an die aktuelle Rechtssprechung hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zu beurteilen und zu entscheiden, ob es sich um Einzelfallentscheidungen der Gerichte oder um Entscheidungen im Sinne ständiger Rechtssprechung handelt, die eine Änderung der Vorschriften notwendig machen.
5. Wie hoch waren die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des Berliner Sozialgerichts unter dem unter dem Aktenzeichen B 14 AS 36/07 R, in dem eine fünfköpfige Familie durch alle Instanzen bis hin zum bis hin zum Bundessozialgericht in dieser Sache erneut gegen das Jobcenter klagen musste?
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Revision unmittelbar zum Bundessozialgericht zugelassen. Sowohl vor dem Sozialgericht als auch vor dem Bundessozialgericht waren nur die Kläger anwaltlich vertreten.
Angesichts des geringen Streitwertes von insgesamt ca. 1.000 Euro sind nur geringe Anwalts- und Gerichtskosten angefallen. Diese sind bisher noch nicht abgerechnet worden und werden voraussichtlich für beide Instanzen, einschließlich Auslagen (Fahrtkosten), bei ca. 1.500,-- Euro liegen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Mildner-Spindler
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Stadtbezirk | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
- Tel.: (030) 90298-0
Postanschrift
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Postfach 35 07 01
10216 Berlin