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Drucksache - DS/0851/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das Bezirksamt wird beauftragt, sich über die
Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass von Antragstellern auf
Leistungen nach SGB II künftig
Das Bezirksamt soll der BVV soll spätestens im Oktober 2008
über den Erfolg seiner Bemühungen berichten. Begründung: In den Berliner JobCentern, und hier insbesondere in
Friedrichshain-Kreuzberg, kennen offenbar nicht alle Mitarbeiter den
Unterscheid zwischen Datenerhebung und Datenspeicherung. Insbesondere die
Beschäftigten in der Leistungsabteilung sowie in der Empfangs- und Eingangszone
berufen sich immer unter Bezugnahme auf das Sozialgesetzbuch II, in dem ihrer
Meinung nach festgeschrieben sein soll, die Kontoauszüge der letzten sechs
Monate wären vollständig und ungeschwärzt abzugeben, auf angebliche eindeutigen
Dienstanweisungen zu § 60 SGB I, ohne in diese jedoch vorlegen zu können oder
zu wollen. Danach sei völlig irrelevant, ob die Angaben für die für die
Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen bedeutsam sind. Kommt der Betroffene der Aufforderung zur Vorlage seiner Kontoauszüge nach, werden davon regelmäßig Kopien angefertigt und zu den Akten genommen. In einigen Fällen sollen gar die Originale einbehalten und zu den Akten genommen worden sein. So kommt es zur Speicherung sensibler Daten wie etwa über die Mitgliedschaft in Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien, aber auch über Kaufgewohnheiten oder das Abbuchungsverhalten. Da Kontoauszüge aus einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl solcher für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen bedeutungslosen Kontobewegungen enthalten, ist eine Speicherung dieser Daten in jeder Form unzulässig. Es widerspricht auch den „Gemeinsame(n) Hinweise(n) der
Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur
datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der
Beantragung von Sozialleistungen“. Danach dürfen vom Leistungsträger nur dann
Kontoauszüge verlangt und eingesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte den
Verdacht auf Vorliegen eines Missbrauchs von Sozialleistungen begründen. In
keinem Falle sind sie aber einzubehalten. Im Regelfall soll ein Vermerk in der
Akte genügen, aus welchem sich der Zeitraum, für den die Kontoauszüge erstellt
wurden, ergibt und ob sich daraus für den Leistungsanspruch relevanten Daten
ergeben. Insbesondere ist unzulässig, dass die Sachbearbeiter pauschal alle
Auszüge einsammeln, um sie an die Leistungsabteilung weiter zu reichen, damit
dann und erst dort über deren Relevanz entschieden wird. Die Leistungsträger umgehen mit ihrer unbegründeten
Forderung der Vorlage von Kontoauszügen zur Prüfung von Kontobewegungen die
gesetzlichen Regelungen selbst dann, wenn sie diese Daten zur "Vermeidung
und Aufdeckung ungerechtfertigten Leistungsbezuges" auf der Grundlage von
§ 51b Abs 2 SGB II i.V.m. § 67a SGB X beim Betroffenen direkt erheben, wenn
dies ohne Vorliegen und Nachweis konkreter Verdachtsmomente (§ 35 Abs. 2 SGB I
i.V.m. § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X, § 35 Abs. 1 SGB X) erfolgt. Vielmehr dürften
sie damit den Straftatbestand der §§ 186, 187 StGB erfüllen. Um weitere Probleme dieser Art zu vermeiden, wäre es
hilfreich, wenn die Betroffenen grundsätzlich bereits bei der Anforderung von
den Leistungsträgern selbst darauf hingewiesen würden, in welchen Fällen und in
welchem Unfang die Schwärzung
einzelner Angaben zulässig
ist. 16.07.08 BVV Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die Drucksache wird in den Ausschuss für Beschäftigung und
Job Center überwiesen. Aus JobC
13.11.08. Geänderte
Fassung! Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich über die Trägerversammlung des Jobcenters
dafür einzusetzen, dass
zur Realisierung des Datenschutzes von Antragstellern auf Leistungen nach SGB
II künftig die Vorgaben des Grundsatzurteils des 14. Senats des
Bundessozialgerichts vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R umgesetzt werden. 1.
Dazu sollen die Betroffen informiert werden, dass sie im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nur Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, nicht
aushändigen oder in Kopie über-geben müssen. 2.
Die Antragsteller sind darüber zu informieren, dass die Kontoauszüge auf der
Ausgaben-seite geschwärzt werden können, wenn durch die entsprechenden
Textzeilen auf die politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch
sexuelle Präferenz geschlossen werden kann, dabei müssen die Beträge jedoch
erkennbar sein. Einnahmen
müssen voll erkennbar sein. 3.
Kontoauszüge oder Kopien sind grundsätzlich nicht in die Akten zu nehmen, da
dass BSG ebenfalls in seinem Grundsatzurteil nur die Vorlage als berechtigt
bestätigte. Das
Bezirksamt soll der BVV spätestens im Februar 2009 über den Erfolg
seiner Bemühungen berichten. Begründung: Das
Bundessozialgericht in Kassel hat mit dem Grundsatzurteil vom 19.09.2008 (Az.:
B 14 AS 45/07 R) Rechtssicherheit sowohl für die Jobcenter als auch für die
Antragsteller von Alg II geschaffen, insbesondere in der eindeutigen
Festlegung, wieweit die Mitwirkungspflicht mit dem Sozialdatenschutz
divergiert. Ein
Zeitraum von 3 Monaten rückwirkend für die vorzulegenden Kontoauszüge wurde für
die Bedürftigkeitsprüfung der Antragsteller durch die zuständigen Behörden vom
BSG als verhältnismäßig ausreichend angesehen. Damit ist ein darüber
hinausgehender Zeitrahmen im Umkehrschluss als nicht verhältnismäßig
einzustufen. Aufgabe
des Bezirksamtes ist es daher, als Teil des Trägerbeirates zu gewährleisten, dass
das Jobcenter Friedrichshain – Kreuzberg seinen Informationspflichten gegenüber
seinen Kunden nachkommt. 26.11.2008
BVV Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich über die Trägerversammlung des Jobcenters
dafür einzusetzen, dass
zur Realisierung des Datenschutzes von Antragstellern auf Leistungen nach SGB
II künftig die Vorgaben des Grundsatzurteils des 14. Senats des
Bundessozialgerichts vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R umgesetzt werden. 1.
Dazu sollen die Betroffen informiert werden, dass sie im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht nur Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, nicht
aushändigen oder in Kopie über-geben müssen. 2.
Die Antragsteller sind darüber zu informieren, dass die Kontoauszüge auf der
Ausgaben-seite geschwärzt werden können, wenn durch die entsprechenden
Textzeilen auf die politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch
sexuelle Präferenz geschlossen werden kann, dabei müssen die Beträge jedoch
erkennbar sein. Einnahmen
müssen voll erkennbar sein. 3.
Kontoauszüge oder Kopien sind grundsätzlich nicht in die Akten zu nehmen, da
dass BSG ebenfalls in seinem Grundsatzurteil nur die Vorlage als berechtigt
bestätigte. Das
Bezirksamt soll der BVV spätestens im Februar 2009 über den Erfolg
seiner Bemühungen berichten. Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Die Vorlage des
Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. Text siehe Anlage ! Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die Vorlage des
Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen. |
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