Drucksache - DS/0851/III  

 
 
Betreff: Datenschutz beim JobCenter
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:WAS - BVorsteherin
Verfasser:Lüdecke, AndreasBurkert-Eulitz, Marianne
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
16.07.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen     
Beschäftigung und Job Center Vorberatung
11.09.2008 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und Jobcenter vertagt   
09.10.2008 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und Jobcenter vertagt   
13.11.2008 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und Jobcenter mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Beschäftigung und Job Center Vorberatung
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
26.11.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
30.06.2010 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)     

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
DS0851_VzK Datenschutz JobCenter  

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich über die Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen, dass von Antragstellern auf Leistungen nach SGB II künftig

  1. Kontoauszüge nur noch verlangt werden, wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen und deren Gründe in den Akten zu vermerken und den Betroffenen mitzuteilen,
  2. die Betroffenen grundsätzlich bereits bei der Anforderung darauf hingewiesen, in welchen Fällen und in welchem Unfang sie berechtigt sind,  einzelne  Angaben auf den Kontoauszügen zu schwärzen,
  3. Kontoauszüge oder Kopien davon grundsätzlich nicht in die Akten zu nehmen.

Das Bezirksamt soll der BVV soll spätestens im Oktober 2008 über den Erfolg seiner Bemühungen berichten.

 

Begründung:

In den Berliner JobCentern, und hier insbesondere in Friedrichshain-Kreuzberg, kennen offenbar nicht alle Mitarbeiter den Unterscheid zwischen Datenerhebung und Datenspeicherung. Insbesondere die Beschäftigten in der Leistungsabteilung sowie in der Empfangs- und Eingangszone berufen sich immer unter Bezugnahme auf das Sozialgesetzbuch II, in dem ihrer Meinung nach festgeschrieben sein soll, die Kontoauszüge der letzten sechs Monate wären vollständig und ungeschwärzt abzugeben, auf angebliche eindeutigen Dienstanweisungen zu § 60 SGB I, ohne in diese jedoch vorlegen zu können oder zu wollen. Danach sei völlig irrelevant, ob die Angaben für die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen bedeutsam sind.

Kommt der Betroffene der Aufforderung zur Vorlage seiner Kontoauszüge nach, werden davon regelmäßig Kopien angefertigt und zu den Akten genommen. In einigen Fällen sollen gar die Originale einbehalten und zu den Akten genommen worden sein. So kommt es zur Speicherung sensibler Daten wie etwa über die Mitgliedschaft in Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien, aber auch über Kaufgewohnheiten oder das Abbuchungsverhalten. Da Kontoauszüge aus einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten regelmäßig eine Vielzahl solcher für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen bedeutungslosen Kontobewegungen enthalten, ist eine Speicherung dieser Daten in jeder Form unzulässig.

Es widerspricht auch den „Gemeinsame(n) Hinweise(n) der Landesbeauftragten für den Datenschutz der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen“. Danach dürfen vom Leistungsträger nur dann Kontoauszüge verlangt und eingesehen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte den Verdacht auf Vorliegen eines Missbrauchs von Sozialleistungen begründen. In keinem Falle sind sie aber einzubehalten. Im Regelfall soll ein Vermerk in der Akte genügen, aus welchem sich der Zeitraum, für den die Kontoauszüge erstellt wurden, ergibt und ob sich daraus für den Leistungsanspruch relevanten Daten ergeben. Insbesondere ist unzulässig, dass die Sachbearbeiter pauschal alle Auszüge einsammeln, um sie an die Leistungsabteilung weiter zu reichen, damit dann und erst dort über deren Relevanz entschieden wird.

Die Leistungsträger umgehen mit ihrer unbegründeten Forderung der Vorlage von Kontoauszügen zur Prüfung von Kontobewegungen die gesetzlichen Regelungen selbst dann, wenn sie diese Daten zur "Vermeidung und Aufdeckung ungerechtfertigten Leistungsbezuges" auf der Grundlage von § 51b Abs 2 SGB II i.V.m. § 67a SGB X beim Betroffenen direkt erheben, wenn dies ohne Vorliegen und Nachweis konkreter Verdachtsmomente (§ 35 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 67a Abs. 3 Satz 1 SGB X, § 35 Abs. 1 SGB X) erfolgt. Vielmehr dürften sie damit den Straftatbestand der §§ 186, 187 StGB erfüllen.

Um weitere Probleme dieser Art zu vermeiden, wäre es hilfreich, wenn die Betroffenen grundsätzlich bereits bei der Anforderung von den Leistungsträgern selbst darauf hingewiesen würden, in welchen Fällen und in welchem Unfang die Schwärzung  einzelner  Angaben zulässig ist.

 

16.07.08 BVV

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Drucksache wird in den Ausschuss für Beschäftigung und Job Center überwiesen.

 

Aus JobC 13.11.08.

Geänderte Fassung!

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich über die Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen,

 

dass zur Realisierung des Datenschutzes von Antragstellern auf Leistungen nach SGB II künftig die Vorgaben des Grundsatzurteils des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R umgesetzt werden.

 

1. Dazu sollen die Betroffen informiert werden, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nur Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, nicht aushändigen oder in Kopie über-geben müssen.

 

2. Die Antragsteller sind darüber zu informieren, dass die Kontoauszüge auf der Ausgaben-seite geschwärzt werden können, wenn durch die entsprechenden Textzeilen auf die politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden kann, dabei müssen die Beträge jedoch erkennbar sein.

Einnahmen müssen voll erkennbar sein.

 

3. Kontoauszüge oder Kopien sind grundsätzlich nicht in die Akten zu nehmen, da dass BSG ebenfalls in seinem Grundsatzurteil nur die Vorlage als berechtigt bestätigte.

 

Das Bezirksamt soll der BVV spätestens im Februar 2009 über den Erfolg seiner Bemühungen berichten.

 

Begründung:

Das Bundessozialgericht in Kassel hat mit dem Grundsatzurteil vom 19.09.2008 (Az.: B 14 AS 45/07 R) Rechtssicherheit sowohl für die Jobcenter als auch für die Antragsteller von Alg II geschaffen, insbesondere in der eindeutigen Festlegung, wieweit die Mitwirkungspflicht mit dem Sozialdatenschutz divergiert.

 

Ein Zeitraum von 3 Monaten rückwirkend für die vorzulegenden Kontoauszüge wurde für die Bedürftigkeitsprüfung der Antragsteller durch die zuständigen Behörden vom BSG als verhältnismäßig ausreichend angesehen. Damit ist ein darüber hinausgehender Zeitrahmen im Umkehrschluss als nicht verhältnismäßig einzustufen.

 

Aufgabe des Bezirksamtes ist es daher, als Teil des Trägerbeirates zu gewährleisten, dass das Jobcenter Friedrichshain – Kreuzberg seinen Informationspflichten gegenüber seinen  Kunden nachkommt.

 

26.11.2008 BVV

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich über die Trägerversammlung des Jobcenters dafür einzusetzen,

 

dass zur Realisierung des Datenschutzes von Antragstellern auf Leistungen nach SGB II künftig die Vorgaben des Grundsatzurteils des 14. Senats des Bundessozialgerichts vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R umgesetzt werden.

 

1. Dazu sollen die Betroffen informiert werden, dass sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nur Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen, nicht aushändigen oder in Kopie über-geben müssen.

 

2. Die Antragsteller sind darüber zu informieren, dass die Kontoauszüge auf der Ausgaben-seite geschwärzt werden können, wenn durch die entsprechenden Textzeilen auf die politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden kann, dabei müssen die Beträge jedoch erkennbar sein.

Einnahmen müssen voll erkennbar sein.

 

3. Kontoauszüge oder Kopien sind grundsätzlich nicht in die Akten zu nehmen, da dass BSG ebenfalls in seinem Grundsatzurteil nur die Vorlage als berechtigt bestätigte.

 

Das Bezirksamt soll der BVV spätestens im Februar 2009 über den Erfolg seiner Bemühungen berichten.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

Text siehe Anlage !

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Die Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.

 

 
 

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