Drucksache - DS/0576/III  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Eingaben, Beschwerden, GOVorsteherin
  Burkert-Eulitz, Marianne
Drucksache-Art:BeschlussempfehlungBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
23.01.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

In die GO der BVV Friedrichshain-Kreuzberg werden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen eingefügt:

 

 

 

§ 8

Büro der BVV

 

(1)

Das Büro der BVV gewährleistet für jede/n Bezirksverordnete/n und für Mitarbeiter/innen der Fraktionen die Einsichtnahme in den gesamten sowie für die Bürgerdeputierten die Einsichtnahme in den ihren Ausschuss betreffenden Schriftverkehr. Davon ausgenommen sind Einzelpersonalangelegenheiten und Informationen, die dem Datenschutz unterliegen.

 

(2)

Das Büro der BVV erledigt den ankommenden und abgehenden Schriftverkehr für die Bezirksverordnetenversammlung und deren Ausschüsse. Es gibt Informationen adressatengerecht, zeitnah und umfassend weiter.

 

(3)

Protokolle werden durch das Büro der BVV gefertigt.

 

 

 

§ 23

Lesungen von Anträgen und Vorlagen zur Beschlussfassung

 

(4)

Wird ein Antrag oder eine Vorlage des Bezirksamts vor der zweiten Lesung zurückgezogen, so erfolgt eine entsprechende Mitteilung durch die/den Vorsteher/in.

 

§ 40

Beratung der Gegenstände auf der Tagesordnung

(6)

Wurde ein Beratungsgegenstand zuvor in einem Ausschuss behandelt, so kann eine Vertagung dieser Drucksache nicht beantragt werden.

(7)

Eine bereits einmal in einer ordentlichen Sitzung vertagte Drucksache kann nicht noch einmal vertagt werden.

(8)                  

Ergreift ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Beratung das Wort, so hat die/der Vorsteher/in die Beratung wieder zu eröffnen.

(9)

Die Sitzung kann vom Vorstand jederzeit in eigener Entscheidung oder auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf Bezirksverordneten für eine von der/vom Vorsteherin/Vorsteher zu bestimmenden Zeit unterbrochen werden.

 

 

§ 53

Protokolle

(1)

Über die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das die behandelten Fragen sowie Art und Ergebnis der Abstimmung zusammenfasst. Das Beschlussprotokoll ist von der/dem Vorsteher/in, die/der die Sitzung geleitet hat und von der/dem amtierenden Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)

Die gefassten Beschlüsse sind in ein besonderes Beschlussbuch einzutragen und dem Bezirksamt innerhalb von zwei Tagen nach der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

(3)

Über die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ist eine Tonaufzeichnung zu erstellen. Hieraus werden Wortprotokolle nebst Zwischenrufen zu den in der Sitzung gestellten Mündlichen Anfragen, deren Zusatzfragen und deren Beantwortung gefertigt. Auf Anforderung werden innerhalb von drei Wochen nach der Sitzung Auszüge angefertigt. Diese gelten als unverbindlich. Über nicht öffentliche Teile der Sitzung werden weder Wortprotokolle noch Auszüge erstellt. Die Tondateien sind durch Speicherung auf Datenträgern gegen Verlust zu sichern.

(4)

Über Ausschusssitzungen ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen. Auf Verlangen eines Ausschussmitglieds sind dessen Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, die/der die Sitzung geleitet hat zu unterzeichnen.

(5)

In Protokolle öffentlicher Sitzungen ist auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Auf Wunsch werden diese auf elektronischem Weg entgeltfrei zur Verfügung gestellt.

 

§ 61

Auslegung der Geschäftsordnung

(3)

Der Geschäftsordnungsausschuss kann auch ohne besonderen Antrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der BVV und der Ausschüsse beziehen, erörtern und der BVV und den Ausschüssen darüber Vorschläge machen.

(4)

Eine Abweichung von den Vorschriften der Geschäftsordnung ist im Einzelfall nur durch einen Beschluss der BVV zulässig, wenn dieser die Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Bezirksverordneten findet.

(5)

Änderungen der Geschäftsordnung können nur aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Bezirksverordneten beschlossen werden.

 

 

 
 

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