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Drucksache - DS/0576/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: In die GO der BVV Friedrichshain-Kreuzberg werden folgende Änderungen bzw. Ergänzungen eingefügt: § 8 Büro der BVV (1) Das Büro der BVV gewährleistet für jede/n
Bezirksverordnete/n und für Mitarbeiter/innen der Fraktionen die Einsichtnahme
in den gesamten sowie für die Bürgerdeputierten die Einsichtnahme in den ihren
Ausschuss betreffenden Schriftverkehr. Davon ausgenommen sind
Einzelpersonalangelegenheiten und Informationen, die dem Datenschutz
unterliegen. (2) Das Büro der BVV erledigt den ankommenden und
abgehenden Schriftverkehr für die Bezirksverordnetenversammlung und deren
Ausschüsse. Es gibt Informationen adressatengerecht, zeitnah und umfassend
weiter. (3) Protokolle werden durch das Büro der BVV
gefertigt. § 23 Lesungen von Anträgen
und Vorlagen zur Beschlussfassung (4) Wird ein Antrag oder eine Vorlage des
Bezirksamts vor der zweiten Lesung zurückgezogen, so erfolgt eine entsprechende
Mitteilung durch die/den Vorsteher/in. § 40 Beratung der Gegenstände
auf der Tagesordnung (6) Wurde ein Beratungsgegenstand zuvor in einem
Ausschuss behandelt, so kann eine Vertagung dieser Drucksache nicht beantragt
werden. (7) Eine bereits einmal in einer ordentlichen
Sitzung vertagte Drucksache kann nicht noch einmal vertagt werden. (8) Ergreift ein Bezirksamtsmitglied nach Schluss der Beratung das Wort, so hat die/der Vorsteher/in die Beratung wieder zu eröffnen. (9) Die Sitzung kann vom Vorstand jederzeit in
eigener Entscheidung oder auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünf
Bezirksverordneten für eine von der/vom Vorsteherin/Vorsteher zu bestimmenden
Zeit unterbrochen werden. § 53 Protokolle (1) Über
die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu
fertigen, das die behandelten Fragen sowie Art und Ergebnis der Abstimmung
zusammenfasst. Das Beschlussprotokoll ist von der/dem Vorsteher/in, die/der die
Sitzung geleitet hat und von der/dem amtierenden Schriftführer zu
unterzeichnen. (2) Die
gefassten Beschlüsse sind in ein besonderes Beschlussbuch einzutragen und dem
Bezirksamt innerhalb von zwei Tagen nach der Sitzung schriftlich mitzuteilen. (3) Über
die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung ist eine Tonaufzeichnung zu
erstellen. Hieraus werden Wortprotokolle nebst Zwischenrufen zu den in der
Sitzung gestellten Mündlichen Anfragen, deren Zusatzfragen und deren
Beantwortung gefertigt. Auf Anforderung werden innerhalb von drei Wochen nach
der Sitzung Auszüge angefertigt. Diese gelten als unverbindlich. Über nicht
öffentliche Teile der Sitzung werden weder Wortprotokolle noch Auszüge
erstellt. Die Tondateien sind durch Speicherung auf Datenträgern gegen Verlust
zu sichern. (4) Über
Ausschusssitzungen ist ein Ergebnis- und Beschlussprotokoll zu fertigen. Auf
Verlangen eines Ausschussmitglieds sind dessen Äußerungen in das Protokoll
aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden, die/der die Sitzung
geleitet hat zu unterzeichnen. (5) In
Protokolle öffentlicher Sitzungen ist auf Wunsch Einsicht zu gewähren. Auf
Wunsch werden diese auf elektronischem Weg entgeltfrei zur Verfügung gestellt. § 61 Auslegung der
Geschäftsordnung (3) Der Geschäftsordnungsausschuss kann auch ohne
besonderen Antrag Fragen, die sich auf die Geschäftsführung der BVV und der
Ausschüsse beziehen, erörtern und der BVV und den Ausschüssen darüber
Vorschläge machen. (4) Eine Abweichung von den Vorschriften der
Geschäftsordnung ist im Einzelfall nur durch einen Beschluss der BVV zulässig,
wenn dieser die Zustimmung von Zweidrittel der anwesenden Bezirksverordneten
findet. (5) Änderungen der Geschäftsordnung können nur
aufgrund vorausgegangener Beratung im Geschäftsordnungsausschuss mit
Zweidrittelmehrheit der gewählten Bezirksverordneten beschlossen werden. |
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