Drucksache - DS/0459/III  

 
 
Betreff: SGB II § 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
- Verzicht auf Heranziehung der Unterhalspflichtigen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:DIE LINKEStellvertretender Vorsteher
  Borchard-Klare, Andreas
Drucksache-Art:AntragBeschluss
Beratungsfolge:
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
24.10.2007 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
Beschäftigung und Job Center Vorberatung
13.12.2007 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und Jobcenter vertagt   
10.01.2008 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und Jobcenter vertagt   
14.02.2008 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Beschäftigung und Jobcenter mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Beschäftigung und Job Center Vorberatung
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Entscheidung
27.02.2008 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass  für Betroffene, die zum Schutz eine Zufluchtseinrichtung aufsuchen, auf eine Unterhaltsheranziehung gegen gewalttätige Partner und Eltern verzichtet wird. Dabei ist auf § 36 a SGB II zurückzugreifen. Die Kosten sollen bis zur Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung durch das Land übernommen werden.

 

Begründung:  

 

Die Stadt Köln praktiziert ein solches Verfahren bereits erfolgreich.

Mit dem Einzug in ein Frauenhaus benötigt die Frau in der Regel Schutz vor einem gewalttätigen Ehemann. Wenn Unterhaltsansprüche gestellt werden, ist in der Regel ihre Sicherheit gefährdet, da ihr Aufenthaltsort durch falsche Einschätzung des Datenschutzes bekannt wird, mindestens jedoch der Aufenthaltsort erahnt werden kann. Das gleiche gilt für Mädchen, die von elterlicher Gewalt betroffen sind (z.B. Zwangsverheiratung). Da die persönliche Sicherheit der Frauen/Mädchen Vorrang vor Unterhaltszahlungen haben sollte, kann nach geltenden Vorschriften und Regeln nur eine solche Vorgehensweise praktiziert werden.

 

Bis eine bessere Lösung auf Bundes- bzw. Landesebene erfolgt, ist entsprechend zu verfahren

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Die Drucksdache wird in den Ausschuss für Beschäftigung und Job Center überwiesen.

 

 

Im Jobcenterausschuss wurde am 14.02.08 folgende Beschlussempfehlung erarbeitet:

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass  für Betroffene, die zum Schutz eine Zufluchtseinrichtung aufsuchen, auf eine Unterhaltsheranziehung gegen gewalttätige Partner und Eltern verzichtet wird. Dabei ist auf § 36 a SGB II zurückzugreifen. Die Kosten sollen bis zur Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung durch das Land vorübergehend übernommen werden, was den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit.

 

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

 

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen, dass  für Betroffene, die zum Schutz eine Zufluchtseinrichtung aufsuchen, auf eine Unterhaltsheranziehung gegen gewalttätige Partner und Eltern verzichtet wird. Dabei ist auf § 36 a SGB II zurückzugreifen. Die Kosten sollen bis zur Einführung einer bundeseinheitlichen Regelung durch das Land vorübergehend übernommen werden, was den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit.

 

 

 

 
 

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