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Drucksache - DS/0459/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen,
dass für Betroffene, die zum
Schutz eine Zufluchtseinrichtung aufsuchen, auf eine Unterhaltsheranziehung
gegen gewalttätige Partner und Eltern verzichtet wird. Dabei ist auf § 36 a SGB
II zurückzugreifen. Die Kosten sollen bis zur Einführung einer
bundeseinheitlichen Regelung durch das Land übernommen werden. Begründung:
Die
Stadt Köln praktiziert ein solches Verfahren bereits erfolgreich. Mit dem
Einzug in ein Frauenhaus benötigt die Frau in der Regel Schutz vor einem
gewalttätigen Ehemann. Wenn Unterhaltsansprüche gestellt werden, ist in der
Regel ihre Sicherheit gefährdet, da ihr Aufenthaltsort durch falsche
Einschätzung des Datenschutzes bekannt wird, mindestens jedoch der
Aufenthaltsort erahnt werden kann. Das gleiche gilt für Mädchen, die von
elterlicher Gewalt betroffen sind (z.B. Zwangsverheiratung). Da die persönliche
Sicherheit der Frauen/Mädchen Vorrang vor Unterhaltszahlungen haben sollte,
kann nach geltenden Vorschriften und Regeln nur eine solche Vorgehensweise
praktiziert werden. Bis eine
bessere Lösung auf Bundes- bzw. Landesebene erfolgt, ist entsprechend zu
verfahren Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Die Drucksdache
wird in den Ausschuss für Beschäftigung und Job Center überwiesen. Im
Jobcenterausschuss wurde am 14.02.08 folgende Beschlussempfehlung erarbeitet: Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen,
dass für Betroffene, die zum
Schutz eine Zufluchtseinrichtung aufsuchen, auf eine Unterhaltsheranziehung
gegen gewalttätige Partner und Eltern verzichtet wird. Dabei ist auf § 36 a SGB
II zurückzugreifen. Die Kosten sollen bis zur Einführung einer
bundeseinheitlichen Regelung durch das Land vorübergehend übernommen werden,
was den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Das
Bezirksamt wird beauftragt, sich gegenüber dem Senat dafür einzusetzen,
dass für Betroffene, die zum
Schutz eine Zufluchtseinrichtung aufsuchen, auf eine Unterhaltsheranziehung
gegen gewalttätige Partner und Eltern verzichtet wird. Dabei ist auf § 36 a SGB
II zurückzugreifen. Die Kosten sollen bis zur Einführung einer
bundeseinheitlichen Regelung durch das Land vorübergehend übernommen werden,
was den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Unterhaltspflicht befreit. |
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