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Drucksache - DS/0029/III
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Absatz 1 des § 10 der Geschäftsordnung der
Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wird um den
Satz ergänzt: "Eine Fraktion besteht auch
dann fort, wenn deren Bundespartei einer anderen in der BVV vertretenen Partei
beitreten oder sich mit ihr in sonstiger Weise zusammenschließen sollte,
solange ein entsprechender Zusammenschluss der Landesparteien nicht erfolgt und
von beiden Fraktionen angezeigt worden ist." Begründung: Der Bundesvorstand einer in der BVV
mit einer Fraktion vertretenen Parteien hat öffentlich angekündigt, dass er sie
in eine andere ebenfalls hier mit einer Fraktion vertretenen Partei überführen
will. Die letzten Einzelheiten sind noch nicht geklärt. Jedoch besteht über die
Absicht zwischen den beiden Bundesvorständen offenbar Einvernehmen. Als Termin
wurde Mitte 2007 in Aussicht genommen. Die Bundesvorstände gehören zu einer
gemeinsamen Fraktion im Deutsche Bundestag und sind weitgehend zugleich
Mitglieder der jeweils anderen Partei. Die Überführung soll unübersehbar von
oben nach unten erfolgen und so zugleich für die Landesverbände und ihre
Mitglieder gelten. Dem gegenüber sieht das Parteiengesetz vor, dass die Willensbildung von unten nach oben zu erfolgen hat. Mithin müsste zunächst die Zustimmung der Landesverbände vorliegen, bevor derartige Beschlüsse auf Bundesebene gefasst werden dürften. Der Berliner Landesverband beabsichtigt nicht, einer anderen Partei beizutreten oder mit ihr in sonstiger Weise zu verschmelzen. Es ist daher abzusehen, dass über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig wird. Da es hierzu weder eindeutige gesetzliche Regelungen noch klärende Rechtsprechung gibt, die Sache aber von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird sich das Verfahren voraussichtlich längere Zeit lang hinziehen. In der Zwischenzeit bestünde ohne
die beantragte Ergänzung erhebliche Unsicherheit über den Status der Mitglieder
in der BVV. Während sich die eine Partei berühmen wird, ihre Fraktion sei um
die Mitglieder der anderen Fraktion angewachsen, werden die Mitglieder der
anderen Fraktion jede Form der Zwangsmitgliedschaft bei einer politisch
konkurrierenden Partei zurückweisen und auf ihren Fraktionsstatus einer
unabhängigen Partei bestehen. Damit wäre für lange Zeit ungeklärt, ob die
Ausschüsse richtig besetzt sind und welcher Fraktion das Vorschlagsrecht für
einen etwa nachrückenden Stadtrat zufiele. Ähnliches gilt für die
Ausschussvorsitze und Bürgerdeputierten. Um in dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit
der BVV nicht zu gefährden, schlägt die WASG die Ergänzung in der GO vor. Hierzu heißt es im § 5 Abs. 3 des
BezirksVerwG: „Eine Fraktion besteht aus
mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben
Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag
gewählt wurden.“ Nach dem Wortlaut stellt die erste
Alternative auf die Zugehörigkeit zu einer Partei oder Wählergemeinschaft ab.
Die zweite Alternative hingegen auf den Wahlvorschlag. Da die letzte
Alternative in BVV der II. Wahlperiode offenbar bedeutungslos war, wurde in der
GO bisher darauf verzichtet, sie in der GO zu erwähnen. Die Fraktion der WASG
schlägt aufgrund der insoweit nun anderen Gegebenheiten vor, die zweite
Alternative in die GO aufzugreifen und in der beantragten weise auszugestalten.
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt: Der
Antrag wird in den Ausschuss für Eingaben, Beschwerden und Geschäftsordnung
überwiesen. Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen: Der
Antrag wird abgelehnt. |
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