Drucksache - DS/0029/III  

 
 
Betreff: § 10 der Geschäftsordnung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:WASGEingaben, Beschwerden, GO
  Cetinkaya, Istikbal
Drucksache-Art:AntragDrucksache zurückgezogen
Beratungsfolge:
Eingaben und Beschwerden/GO Entscheidung
31.01.2007    Nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden/Geschäftsordnung      
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung
13.12.2006 
Öffentliche Sitzung der BVV Friedrichshain-Kreuzberg überwiesen   
BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Vorberatung

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

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Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Absatz 1 des § 10 der Geschäftsordnung der Bezirksverordnetenversammlung Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin wird um den Satz ergänzt:

 

"Eine Fraktion besteht auch dann fort, wenn deren Bundespartei einer anderen in der BVV vertretenen Partei beitreten oder sich mit ihr in sonstiger Weise zusammenschließen sollte, solange ein entsprechender Zusammenschluss der Landesparteien nicht erfolgt und von beiden Fraktionen angezeigt worden ist."

 

Begründung:

 

Der Bundesvorstand einer in der BVV mit einer Fraktion vertretenen Parteien hat öffentlich angekündigt, dass er sie in eine andere ebenfalls hier mit einer Fraktion vertretenen Partei überführen will. Die letzten Einzelheiten sind noch nicht geklärt. Jedoch besteht über die Absicht zwischen den beiden Bundesvorständen offenbar Einvernehmen. Als Termin wurde Mitte 2007 in Aussicht genommen. Die Bundesvorstände gehören zu einer gemeinsamen Fraktion im Deutsche Bundestag und sind weitgehend zugleich Mitglieder der jeweils anderen Partei. Die Überführung soll unübersehbar von oben nach unten erfolgen und so zugleich für die Landesverbände und ihre Mitglieder gelten.

Dem gegenüber sieht das Parteiengesetz vor, dass die Willensbildung von unten nach oben zu erfolgen hat. Mithin müsste zunächst die Zustimmung der Landesverbände vorliegen, bevor derartige Beschlüsse auf Bundesebene gefasst werden dürften. Der Berliner Landesverband beabsichtigt nicht, einer anderen Partei beizutreten oder mit ihr in sonstiger Weise zu verschmelzen. Es ist daher abzusehen, dass über diese Frage ein Rechtsstreit anhängig wird. Da es hierzu weder eindeutige gesetzliche Regelungen noch klärende Rechtsprechung gibt, die Sache aber von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird sich das Verfahren voraussichtlich längere Zeit lang hinziehen.

In der Zwischenzeit bestünde ohne die beantragte Ergänzung erhebliche Unsicherheit über den Status der Mitglieder in der BVV. Während sich die eine Partei berühmen wird, ihre Fraktion sei um die Mitglieder der anderen Fraktion angewachsen, werden die Mitglieder der anderen Fraktion jede Form der Zwangsmitgliedschaft bei einer politisch konkurrierenden Partei zurückweisen und auf ihren Fraktionsstatus einer unabhängigen Partei bestehen. Damit wäre für lange Zeit ungeklärt, ob die Ausschüsse richtig besetzt sind und welcher Fraktion das Vorschlagsrecht für einen etwa nachrückenden Stadtrat zufiele. Ähnliches gilt für die Ausschussvorsitze und Bürgerdeputierten. Um in dieser Zeit die Arbeitsfähigkeit der BVV nicht zu gefährden, schlägt die WASG die Ergänzung in der GO vor.

 

Hierzu heißt es im § 5 Abs. 3 des BezirksVerwG:

„Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern der Bezirksverordnetenversammlung, die derselben Partei oder Wählergemeinschaft angehören oder auf demselben Wahlvorschlag gewählt wurden.“

 

Nach dem Wortlaut stellt die erste Alternative auf die Zugehörigkeit zu einer Partei oder Wählergemeinschaft ab. Die zweite Alternative hingegen auf den Wahlvorschlag. Da die letzte Alternative in BVV der II. Wahlperiode offenbar bedeutungslos war, wurde in der GO bisher darauf verzichtet, sie in der GO zu erwähnen. Die Fraktion der WASG schlägt aufgrund der insoweit nun anderen Gegebenheiten vor, die zweite Alternative in die GO aufzugreifen und in der beantragten weise auszugestalten.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung beschließt:

 

Der Antrag wird in den Ausschuss für Eingaben, Beschwerden und Geschäftsordnung überwiesen.

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Antrag wird abgelehnt.

 
 

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