Auszug - Sexistische Werbung - Regeln für Werbung für sexuelle Dienstleistungen Gäste: Vertreterin* von Hydra e.V. - Treffpunkt und Beratung für Prostituierte, Vertreterinnen* der AG gegen frauenfeindliche, sexistische und diskriminierende Werbung in Friedrichshain-Kreuzberg   

 
 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Frauen, Gleichstellung und Queer
TOP: Ö 2
Gremium: Ausschuss für Frauen, Gleichstellung und Queer Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 14.10.2015 Status: öffentlich
Zeit: 17:30 - 19:00 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungsraum 2044/46
Ort: Yorckstr. 4-11
 
Wortprotokoll

Simone Wiegratz, Vorsitzende von Hydra e.V. und Mitglied des Vorstandes vom ndnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter e.V. (bufas), stellt die Arbeit von Hydra e.V. vor.

Der Verein setzt sich für die Rechte und den Schutz von Prostituierten und Sexarbeiter*innen ein und fordert die Anerkennung von Sexarbeit als gleichgestellte Erwerbstätigkeit. Neben der Lobbyarbeit gibt es umfassende Beratungsangebote für alle Menschen, die mit Sexarbeit in Kontakt kommen. Insbesondere sind die Beratungen auf Sexarbeiter*innen ausgerichtet, um sie im beruflichen Alltag zu unterstützen, jedoch gibt es auch Beratungsangebote für Angehörige und Kunden/Freier.

 

http://www.hydra-berlin.de/verein/unsere_ziele/

 

In der Diskussion über Sexistische Werbung kommt es zu einer intensiven Debatte. Insbesondere wird Punkt 8 der Kriterien der "AG gegen sexistische, diskriminierende und frauenfeindliche Werbung in Friedrichshain-Kreuzberg" von Hydra kritisch gesehen, da sich freiwillige Sexarbeiter*innen nicht als Ware verstehen, sondern ihre Dienstleistungen anbieten wollen:

 

Werbung ist immer dann sexistisch, diskriminierend und/oder frauenfeindlich:

 

8. wenn es sich um Werbung für sexuelle Dienstleistungen handelt.

 

Konkretisierung: z.B. Werbung, die vermittelt, dass Frauen zu erwerben und damit in der freien Verfügungsmacht der Konsument*innen (i.d.R. heterosexuellen Männern) stehen.

 

Darüber hinaus stelle eine moralische Argumentation diesbezüglich eine Diskriminierung von Prostituierten und Sexarbeiter*innen dar.

 

Andererseits wird angeführt, dass sich die Werbeflächen oft nur Großbordelle o.ä. leisten können. In diesen Einrichtungen seien jedoch die Arbeitsbedingungen für die Sexarbeiter*innen oftmals zu bemängeln.

 

Das Kriterium zur Werbung für sexuelle Dienstleistung könnte umformuliert oder ergänzt werden, so dass beiden Positionen Rechnung getragen werden könnte.

Eine Vor-Version lautete beispielsweise:

 

"wenn Werbung für sexuelle Dienstleistungen, soweit sie rechtlich zulässig ist, die Würde von Menschen, insbesondere von Sexdienstleister*innen, Konsument*innen und Passant*innen durch beispielsweise unangemessene Darstellungen und Platzierung verletzt.

 

Diese Anregung soll aber der "AG gegen sexistische, diskriminierende und frauenfeindliche Werbung in Friedrichshain-Kreuzberg" mitgegeben werden.

 

 

 
 

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