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Auszug - Bezirkliches Vorkaufsrecht
BzBm Herr Dr. Schulz merkt kritisch an, dass ein grundsätzliche Verständigung über relevante Grundstücke erzielt werden sollte, um hier konkret tätig werden zu können. Der vorliegende Antrag habe keinen Nutzen für die BVV, da ein dem Bezirk nach § 24 BauGB zustehendes Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verkaufsabsicht in Anspruch genommen werden müsste. Hier sei der Bezirk haushaltsrechtlich nicht in der Lage, den Verkehrswert aufzubringen, es sei denn, in der I-Planung ist ein entsprechender Vorhalteposten gebildet. Alternativ könnte der Bezirk eine außerplanmäßige Ausgabe, die durch den Hauptausschuss genehmigt werden müsste, bei SenFin anmelden,
Der Ausschuss empfiehlt der BVV mehrheitlich, den Antrag in der Fassung des Ersetzungsantrags anzunehmen.
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