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Auszug - Richard-Sorge-Str. 68 -aus vorangegangener Sitzung-
Das Vorhaben ist nach § 34 BauG zu beurteilen. Der Neubau passt sich in die Typologie der Bestandsbebauung ein. Allerdings handelt es sich dabei um sogenannte altberliner Mietskasernenbebauung. Bauplanungsrechtlich ist der Bauantrag zu genehmigen. Gleichzeit muss dem Antragsteller aber signalisiert werden, dass die Planung aufgrund der Überlappung der Abstandsflächen bauordnungsrechtlich nicht akzeptiert werden kann. (siehe auch TOP 5.9)
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