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Auszug - Wilhelmstr. 118
BzBm Herr Dr. Schulz führt aus, dass der Seitenflügel zustimmungsfähig ist. Problematisch gesehen wird, die GFZ mit 3,3 und die Überschreitung der Höhe des Vorderhauses. Ferner ist in dem Kerngebiet die Art der Nutzung, wonach der Wohnungsanteil 33% (zulässig sind maximal 25%) betragen wird, nicht genehmigungsfähig. Die Wohnnutzung grundsätzlich betrachtend sieht auch das Bezirksamt diese erst ab dem 2. OG als möglich an, soweit kein Konflikt mit dem Bestandsgewerbe entsteht. Hierfür ist eine gutachterliche Untersuchung nach der TA Lärm erforderlich.
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