Der Architekt Herr Werner stellt das Bauvorhaben (Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses zu Wohnzwecken und Anbau eines Aufzuges) vor.
BzBm Herr Dr. Schulz führt dazu aus:
a) Der Dachgeschossausbau
ist nicht genehmigungsfähig, da die zulässige GFZ von 1,2 erheblich überschritten würde (Bestand 3,93 und nach Ausbau 4,38) und die GRZ im Bestand bereits bei 0,78 liegt. Das Bezirksamt beurteilt derartige Überschreitungen aus heutiger Bauordnungssicht sehr genau, da bereits im Bestand und insbesondere nach Umbau, das Objekt keine gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bietet. Eine zusätzliche Verdichtung, wie sie im ausgehenden 19. Jahrhundert anzutreffen war, sei aus heutiger Sicht nicht wünschenswert.
Die für den Ausbau erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen können auf dem Grundstück mit der verbleibenden Freifläche von 10x21mtr. nicht geschaffen werden und eine Kompensation im öffentlichen Raum ist unzulässig.
Die aus den 90er Jahren bekannte Richtlinie, nach der Dachgeschossausbauten im öffentlichen Interesse lagen und damit ein Befreiungstatbestand im Sinne der Bauordnung gegeben war, ist nicht mehr anwendbar und ein Wiederaufleben nach Ansicht des Bezirksamt auch nicht erwünscht.
b) Der Einbau eines Aufzuges
ist nach den Richtlinien des Milieuschutzes nicht zulässig.
Bis zu einer abschließenden Bewertung wird das Bezirksamt in dem vor dem OVG anhängigen Verfahren (gleichgelagerter Fall) am 31. Mai zu erwartende Urteil abwarten.
Unabhängig davon, könnte mit Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages, der bestimmte Auflagen formuliert, der Einbau genehmigt werden.