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Auszug - Verschiedenes
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Das
Protokoll vom Februar 2008 wird bestätigt. ·
Herr
Cetinkaya fragt den EBGO, wie sich die BVV im Falle von
Befangenheitserklärungen durch Bezirksverordnete verhalten soll. Nach kurzer
Diskussion verständigen sich die Mitglieder darauf, dass die Bezirksverordneten
sich auch weiterhin ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem
BVV-Vorstand für befangen erklären können. ·
Die
Eingabe der Gesamtelternvertretung (GEV) der Adolf-Glaßbrenner-Grundschule zur
Einführung von Tempo-30-Zonen im Umfeld der Schule wird gem. § 31 Abs. 5 BVV-GO
an den Ausschuss für Umwelt und Verkehr überwiesen. ·
Frau
Sommer-Wetter (DIE LINKE) fragt den Ausschussvorsitzenden, ob Herr Andreas
Lüdecke (WAS-B) noch Mitglied im EBGO ist, da er wiederholt unentschuldigt
fehlt. Herr Cetinkaya teilt mit, dass Herr Lüdecke krankheitsbedingt nicht im
Februar teilnehmen konnte. Er kündigt an, Rückfrage bei Herrn Lüdecke zu
halten. ·
Herr
Glatzel (CDU) berichtet aus seiner Sicht von den internen Vorgängen innerhalb
der CDU-Fraktion, insbesondere den Umständen, die zu seiner Abwahl als
Fraktionsvorsitzender geführt haben. Er verweist dazu auf die Vorschriften der
BVV-GO, gegen die verstoßen worden seien. Herr Cetinkaya merkt an, dass die GO
der BVV gem. § 16 Abs. 11 nur sinngemäß in den Ausschüssen der BVV zur
Anwendung kommen kann. Die dort genannten Fristen und Quoren zur Abwahl von
Ausschussvorsitzenden sind nicht auf die Fraktionen anwendbar. Der
EBGO nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, macht aber gegenüber Herrn Glatzel
auch deutlich, dass die BVV keinerlei Befugnisse hat, sich in die inneren
Angelegenheiten einer Fraktion einzumischen (gesicherte Rechtsprechung). Herr
Borchard, der auch stellv. BVV-Vorsteher ist, führt aus, dass der BVV-Vorstand
keine Möglichkeit hat, Wahl- und Abwahlvorgänge in der CDU Fraktion einer
rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Da die Abwahl des alten
Fraktionsvorsitzenden und die Neuwahl des neuen Fraktionsvorsitzenden dem
BVV-Vorstand durch Mehrheitsbeschluss (3:2) angezeigt worden ist, musste der
BVV-Vorstand die Neuwahl anerkennen. Herr Glatzel wird zur Feststellung der
Gültigkeit der Wahl auf den Rechtsweg verwiesen. Es wird
folgender Beschluss gefasst: |
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