Auszug - Verschiedenes  

 
 
Öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden/Geschäftsordnung
TOP: Ö 3
Gremium: Eingaben und Beschwerden/GO Beschlussart: ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen (Beratungsfolge beendet)
Datum: Mi, 05.03.2008 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 18:30 Anlass: ordentliche Sitzung
Raum: Sitzungsraum 2044/46
Ort: Yorckstr. 4-11
 
Wortprotokoll
Beschluss

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·         Das Protokoll vom Februar 2008 wird bestätigt.

·         Herr Cetinkaya fragt den EBGO, wie sich die BVV im Falle von Befangenheitserklärungen durch Bezirksverordnete verhalten soll. Nach kurzer Diskussion verständigen sich die Mitglieder darauf, dass die Bezirksverordneten sich auch weiterhin ohne Angabe von Gründen durch Erklärung gegenüber dem BVV-Vorstand für befangen erklären können.

·         Die Eingabe der Gesamtelternvertretung (GEV) der Adolf-Glaßbrenner-Grundschule zur Einführung von Tempo-30-Zonen im Umfeld der Schule wird gem. § 31 Abs. 5 BVV-GO an den Ausschuss für Umwelt und Verkehr überwiesen.

·         Frau Sommer-Wetter (DIE LINKE) fragt den Ausschussvorsitzenden, ob Herr Andreas Lüdecke (WAS-B) noch Mitglied im EBGO ist, da er wiederholt unentschuldigt fehlt. Herr Cetinkaya teilt mit, dass Herr Lüdecke krankheitsbedingt nicht im Februar teilnehmen konnte. Er kündigt an, Rückfrage bei Herrn Lüdecke zu halten.

·         Herr Glatzel (CDU) berichtet aus seiner Sicht von den internen Vorgängen innerhalb der CDU-Fraktion, insbesondere den Umständen, die zu seiner Abwahl als Fraktionsvorsitzender geführt haben. Er verweist dazu auf die Vorschriften der BVV-GO, gegen die verstoßen worden seien. Herr Cetinkaya merkt an, dass die GO der BVV gem. § 16 Abs. 11 nur sinngemäß in den Ausschüssen der BVV zur Anwendung kommen kann. Die dort genannten Fristen und Quoren zur Abwahl von Ausschussvorsitzenden sind nicht auf die Fraktionen anwendbar.

Der EBGO nimmt die Ausführungen zur Kenntnis, macht aber gegenüber Herrn Glatzel auch deutlich, dass die BVV keinerlei Befugnisse hat, sich in die inneren Angelegenheiten einer Fraktion einzumischen (gesicherte Rechtsprechung). Herr Borchard, der auch stellv. BVV-Vorsteher ist, führt aus, dass der BVV-Vorstand keine Möglichkeit hat, Wahl- und Abwahlvorgänge in der CDU Fraktion einer rechtlichen Bewertung zu unterziehen. Da die Abwahl des alten Fraktionsvorsitzenden und die Neuwahl des neuen Fraktionsvorsitzenden dem BVV-Vorstand durch Mehrheitsbeschluss (3:2) angezeigt worden ist, musste der BVV-Vorstand die Neuwahl anerkennen. Herr Glatzel wird zur Feststellung der Gültigkeit der Wahl auf den Rechtsweg verwiesen.   

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

 

 
 

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