Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Wir bitten, zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat in seiner Sitzung
vom 20.01.2009 beschlossen:
1. Einschränkung des
Bebauungsplanverfahrens VI-150 q-1 auf den in der Anlage
dargestellten Geltungsbereich
2. Umstellung auf das beschleunigte
Verfahren nach § 13 a BauGB
A). Begründung zu 1:
Einschränkung des Geltungsbereichs
Zentraler Anlass für das
Bebauungsplanverfahren VI-150q-1 war die Neuformulierung der Platzkanten
zwischen der Stresemannstraße und der Großbeerenstraße im Rahmen der
Internationalen Bauaustellung 1987.
Die Platzfigur wurde
zwischenzeitlich u. a. mit dem Wohngebäude Großbeerenstraße 94 –
96 Ecke Stresemannstraße 35 / 37
realisiert. Planungsrechtlich wurde das Vorhaben durch
den Planreifebeschlusses der BVV vom
1. 9. 1993 auf der Basis des Schreibens
SenBauWohn II E 23 vom 27. 08. 1993.
ermöglicht.
Auch das Wohnhaus Stresemannnstraße
31A an der Privatstraße wurde auf dieser
Rechtsgrundlage realisiert. Das
zuvor unbebaute Grundstück war ursprünglich mit
Stresemannstraße 29 h – I
bezeichnet.
Darüber hinaus umfasste der Geltungsbereich
des Bebauungsplanverfahrens VI-150q-1 die
landeseigenen Grundstücke südlich
der Halleschen Straße zwischen Großbeerenstraße und
Möckernstraße.
Der Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes darf sich jedoch grundsätzlich nur soweit
ausdehnen, als es zur Ordnung der
städtebaulichen Entwicklung erforderlich ist. Die
entsprechende Überprüfung
berücksichtigte folgende zwischenzeitliche Maßnahmen:
Die für den quadratischen Platz
erforderliche Schulfreifläche wurde öffentlich gewidmet. Der
Schulhof wurde entsprechend
angepasst.
Die Kindertagesstätte – Hallesche
Straße 20- und die Parkanlage mit Kinderspielplätzen
wurden auf der Grundlage des
bestehenden Planungsrechts hergestellt.
Die zur Arrondierung einbezogene
Grünanlage Hallesche Straße / Möckernstraße wurde
zwischenzeitlich durch eine
Verordnung gemäß § 18 u. 22 des Berliner Naturschutzgesetzes
geschützt.
Mit diesen Maßnahmen auf den
Grundstücken Hallesche Straße 15-24 wurde die
städtebauliche Ordnung so weit
hergestellt, dass ein Erfordernis zur Überplanung des in
diesem Bereich rechtsverbindlichen
Baunutzungsplans nicht mehr besteht.
Damit reduziert sich das
Planerfordernis und der daraus resultierende Geltungsbereich
nunmehr auf die veränderte
Einmündung der Großbeerenstraße in die Stresemannstraße
und die Bestimmung der angrenzenden
Wohnungsbauten. Hier ist insbesondere im Hinblick
auf die Planreifeentscheidung von
1993 für die Wohngebäude am Platz sowie an der
Privatstraße das Verfahren VI-150q-1
zum Abschluss zu bringen.
Daraus ergibt sich die Weiterführung
des Verfahrens für den
Bebauungsplan VI-150q-1 für den
Ida-Wolff-Platz (teilweise), die Grundstücke
Großbeerenstraße 91 – 96,
Stresemannstraße 31, 31 A, 33, 35, 37 und die Privatstraße
zwischen Stresemannstraße 29 und 31
im Bezirk Friedrichshain – Kreuzberg, Ortsteil
Kreuzberg mit dem in der Anlage dargestellten
Geltungsbereich.
Begründung zu 2:
Umstellung auf das beschleunigte
Verfahren nach § 13 a BauGB
Das Bebauungsplanverfahren VI-150q-1
steuert die Nachverdichtung von Grundstücken in
der Innenstadt.
Mit den geplanten
Baukörperausweisungen wird im Baugebiet eine zulässige Grundfläche
von ca. 4500 m² festgesetzt. Die
Grundflächenobergrenze von 20 000 m² nach § 13 a Abs. 1
Nr. 1 BauGB wird eingehalten.
Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten
Schutzgüter (europäische
Vogelschutzgebiete) bestehen nicht.
Der Bebauungsplan erfüllt damit die
Voraussetzungen eines Bebauungsplan der
Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1
BauGB, der durch die Baurechtsänderung Ende 2006
ermöglicht wurde (Gesetz zur
Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung
der Städte v. 21.12.2006, BGBl. I S.
3316).
Von dieser Verfahrenserleichterung
wird Gebrauch gemacht.
Der Fachbereich Naturschutz und
Grünflächen sowie die Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung haben den
beabsichtigten Änderungen zugestimmt.
B). Rechtsgrundlage:
§15 Bezirksverwaltungsgesetz
-Unterrichtung der BVV über die
Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben-
C). Auswirkungen auf den
Haushaltsplan und die Finanzplanung:
keine
Anlage Geltungsbereich VI-150 q-1
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Geltungsbereich
Bebauungsplanverfahren Vl - 150 q - 1
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die
Vorlage des Bezirksamtes wird in den Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
überwiesen.
StadtBau 18.02.09
Die
Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.
25.02.2009
BVV
Die
Bezirksverordnetenversammlung beschließt:
Die
Vorlage des Bezirksamtes wird zur Kenntnis genommen.