1. Ist es zutreffend, dass das Bezirksamt die kürzlich erfolgte Besetzung der
o.g. Fläche durch eine Wagenburg geduldet hat und wenn ja, warum?
2. Wird das Bezirksamt mit den Besetzern eine vertragliche Vereinbarung treffen
und wenn ja, mit welchen Inhalten?
3. Was macht das Bezirksamt eigentlich so sicher, dass die Besetzer die Fläche
auch wieder räumen, wenn das Bezirksamt eine eigene Nutzungsabsicht verfolgt
und zu welchem Zeitpunkt wird es dies voraussichtlich tun?
Dr.
Schulz:
Zu 1: Es
hat keine Besetzung gegeben, sondern 3 Personen haben sich auf dieser Fläche
niedergelassen mit dem irrigen Glauben, dass diese Fläche ohne Zweckbindung
oder ohne Planungsbefangenheit ist. Insoweit hat es von Anfang an keine Duldung
gegeben, sondern das BA , das hier als Grundstückseigentümer mit tätig werden
kann – das Grundstück gehört dem BA nicht, ist dennoch mit dem gegenwärtigen
Eigentümer und mit dem vermögensbeauftragten auch tätig gewesen zu verhandeln,
dass die 3 Personen vor dem Hintergrund dieser irrigen Einschätzung gegenüber
dem Grundstück dann freiwillig diese Fläche verlassen. Zu 2: Der gegenwärtige
Stand ist, dass zugesichert worden ist, dass diese Fläche freiwillig bis zum
30. Juli zu verlassen. Wir gehen davon aus, auch vom Anwalt, der eingeschaltet
worden ist und aus den Gesprächen, dass dieser Termin eingehalten wird. ZU 3:
Die erübrigt sich, denn wenn freiwillig die Fläche verlassen wird, brauchen wir
auch keine Nutzungsvereinbarung machen und werden sie auch nicht machen,
sozusagen als Angebot für diese 3 Personen. Wie sich die Situation darstellt,
wenn was ich für sehr unwahrscheinlich halte, die dortigen 3 Personen des
Grundstücks zu diesem Termin nicht verlassen, kann ich ihnen noch nicht sagen.
Vom Grundsatz her, kann ich mir vorstellen, dass man enstpr., zeitlich
begrenzte Vereinbarung dann macht mit enstpr. Unterwerfungsklauseln und
ähnlichen Auflagen, aber das ist im Moment nicht die Situation, die sich dort
für das Grundstück stellt.
Herr
Hehmke:
Vor dem
Hintergrund ihrer eben getätigten Ankündigung, dass sie doch bereit wären,
einen Gewerbemietvertrag zu unterzeichnen mit den Besetzern, falls sie die
Fläche bis zum 30.7. nicht räumen, ist meine Frage, inwiefern können sie sich
sicher sein, dass trotz Aufnahme einer Unterwerfungsklausel die dann
unterzeichnenden Personen zum Zeitpunkt ja einer anstehenden Räumung noch
dieselben sind, sodass die Unterwerfungsklausel dadurch ausgehebelt wird und
sie sind bezüglich der Frage 3, die Aussage darüber schuldig geblieben, welche
Nutzungsabsicht das BA verfolgt und mir war nicht ganz klar, wer der Eigentümer
der Fläche ist.
Dr.
Schulz:
Planungsabsicht
des BA ist dort eine kleine Grünfläche, die allerdings weit über die
Grundstücksfläche hinaus geht. Wir reden hier von einer ganz kleinen,
eingemauerten Fläche. Zum 2. gegenwärtig ist Eigentümerin der Treuhänder des
Landes Berlin (BAI), die für den Bezirk dieses Grundstück erworben hat, damit
dann später eine (?...) Grünfläche entstehen soll. Gegenwärtig ist dieses
Grundstück allerdings noch nicht übertragen. Insoweit würde auch nicht zu einer
Nutzungsvereinbarung zwischen dem BA und den dortigen Nutzer kommen, sondern
zwischen der BAI und den Nutzern. Zum 3. was mich sicher macht, dass ist der
Eindruck, den wir von den dortigen Personen haben, die Personen kennen wir seit
längerer Zeit. Die sind bekannt und haben auch mitgewirkt in der
Sanierungsdurchführung, konkret als Personen und wir reden jetzt nicht von
irgendwelchen unbekannten Personen, die möglicherweise mit vielen noch
möglicherweise diesen Standort nicht mehr verlassen wollen.
Herr
Assatzk:
Hält denn
das BA nun an der imWorkshop
Auslauf Samariterviertel als Sanierungsgebiet im November letzten Jahres
festgehaltenen Aufgabe Grünflächenaufwertung in der Benstraße 86, als
Spielplatz, als generationsübergreifender Treffpunkt und Pettenkofer 5 als
weitere wohnungsnahe Grünfläche fest und wird es diesbezüglich dann also, mit
Nachdruck gegenüber den Eigentümern und gegenüber den Nutzern auch vertreten
und es hier berichten.
Dr.
Schulz:
Selbstverständlich
rückt das BA nicht von seinem bisherigen Planungen ab. Dazu hat es auch kein
Signal in Richtung BVV gegeben. Das hätte ja bedeutet, dass man Zieländerung
und das enstpr. Verfahren gibt. Darüber hinaus konnten sie sich ja beschäftigen
im Rahmen eines B-Planes, Herr Assatzk. Sie haben ihn hoffentlich nicht
vergessen, dass dort eine planungsrechtliche Absicherung erfolgen soll. Das
ganze Grundstück ist ja relativ kompliziert. Dort ist eine
Grundstücksneuordnung erforderlich, also ein Grundstückszukauf/verkauf undA...mit dem dortigen Privateigentümer,
der dort Wohnungen errichten will, aber das bewegt sich sozusagen im rahmen des
B-Planverfahrens, der ihnen vorgelegt worden ist. Davon nehmen wir keinen
Abstand. Darauf bezog sich auch mein Hinweis, dass dieses Grundstück
Planungsbefangen ist.
16.07.2008 - BVV Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin
Bebauungsplan VI-125b für das Gelände zwischen Ritterstraße, Alexandrinenstraße, Franz-Künstler-Straße und Alte Jakobstraße mit Ausnahme der Flurstücke 240/2, 615, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 639, 640, 642, 643, 644, 660 (teilweise), 661 (teilweise) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg
Bebauungsplan 2 - 21 für die Grundstücke An der Schillingbrücke/ Stralauer Platz sowie
Stralauer Platz 29, 30, 31, 33 (FLST 302 und 303) im Bezirk Friedrichshain -Kreuzberg,
Ortsteil Friedrichshain;
hier: Aufstellungsbeschluss
Konzept zur Verbesserung der Sicherheit für FußgängerInnen, mehr Verkehrssicherheit für FußgängerInnen und RadfahrerInnen an den Baustellen im öffentlichen Raum
Bebauungsplan VI-4-1 für das Gelände zwischen Gitschiner Straße, Prinzenstraße, Carl-Herz-Ufer, Landwehrkanal und Alexandrinenstraße im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg
hier: Teilungsbeschluss (Änderung des BA-Beschlusses vom 26.02.1985)
Die Teileinziehung einer ca. 1000 m² großen Teilfläche (aus Flurstück 234, Flur 20) der
dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Helsingforser Straße vor Nr. 11-13 im Bereich
der Dathe-Oberschule im Ortsteil Friedrichshain
Widmung der fertig gestellten Fußgängerbrücke "Warschauer Straße" über Bahnanlage in Friedrichshain-Kreuzberg (Arena am Ostgüterbahnhof) zum öffentlichen Straßenland
Einziehung des gewidmeten Straßenlandes (Straßenbegleitgrün) Flurstück 716, Flur
189 mit einer Größe von 1.111 m² vor Markgrafenstraße Nr. 67/68 im Ortsteil Kreuzberg
Bebauungsplan V- 27b für die Grundstücke Warschauer Platz 1-5, Stralauer Allee
44-47 und Naglerstraße 22-26 im Bezirk Friedrichshain- Kreuzberg, Ortsteil
Friedrichshain
Bebauungsplanentwurf V-36 für die Grundstücke Palisadenstraße 39-49 im Bezirk
Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Friedrichshain
hier:
- die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens V-36